- Arteil vom 10. September 1909 in Sachen
Rohner gegen Loitz.
Nichtbewilligung der Rechtsöffnung für eine Forderung aus einem
zwischen Ausländern ergangenen ausserkantonalen Scheidungsur
teil, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Heimatstaat der Ehe
gatten dieses Urteil anerkennen werde (Art. 56 ZEG). Durfte die
auf den Mangel dieses Beweises bezügliche Einrede als Kompetenz-
bestreitung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG aufgefasst werden,
oder liegt in der Zulassung dieser Einrede eine Verletzung von
Art. 61 BV? Erfordernisse an den in Art. 56 ZEG verlangten
Beweis. Genügt eine Erklärung des heimatlichen Bezirksgerichtes?
A. Mit Urteil vom 4. Januar 1904 hat das Bezirksge
richt des Bezirkes Vorderland von Appenzell A./Rh. die Eheleute
Loitz Klien, beide österreichische Staatsangehörige und beide katho
lischer Konfession, auf Grund von Art. 47 ZEG gänzlich ge
schieden, die Kinder der Mutter zugesprochen, dem beklagten Ehe
mann eine Alimentation für die Kinder, ferner eine Aversalent
schädigung von 300 Fr. an die Ehefrau Loitz auferlegt und dieser
für die Gerichtskosten im Betrage von 32 Fr. 5 Cts. das Rück
griffsrecht auf den Ehemann zugesprochen. Da der beklagte Ehe
mann Loitz trotz peremtorischer Vorladung am Gerichtstage aus
blieb, ist das Urteil in seiner Abwesenheit eröffnet worden; eine
Urteilzustellung unterblieb, weil nach der Erklärung der Be
zirksgerichtskanzlei des Bezirks Vorderland der appenzellische
Zivilprozeß dies nicht vorschreibt und daher in Zivilprozessen Ur
teile nur auf ausdrückliches Verlangen den Parteien zugestellt
werden. In Erwägung A ist bemerkt, daß das Erfordernis des
Art. 56 ZEG erfüllt sei, indem das Bezirksgericht Bezau amtlich
erklärt habe, daß ein Scheidungsurteil desjenigen Gerichtes eines
fremden Landes anerkannt werde, wo die Eheleute ihren letzten
gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten; der letzte gemeinsame Wohn
sitz sei im vorliegenden Falle Walzenhausen. Ein Rechtsmittel ist
gegen dieses Urteil nicht ergriffen worden. Das Bezirksgericht
Bezau erklärte sodann unterm 9. Dezember 1908, daß das Urteil
des Bezirksgerichtes Appenzell A./Rh. in Trogen vormundschafts
gerichtlich anerkannt werde.
B. In der Folge hat sich die geschiedene Frau Loitz Klien
mit Albin Rohner in Walzenhausen wieder verehelicht. Dieser
hob als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau gegen den inzwischen
nach St. Gallen übergesiedelten Eduard Loitz für die der Ehefrau
zugesprochene Entschädigung von 300 Fr. und für die Gerichts
kosten Betreibung an. Der Schuldner erhob dagegen Rechtsvor
schlag. Der Kantonsgerichtspräsident von St. Gallen als zweit
instanzlicher Rechtsöffnungsrichter verweigerte mit Entscheid vom
- April 1909 die vom Gläubiger auf Grund des Urteils des
Bezirksgerichtes Vorderland verlangte definitive Rechtsöffnung, im
wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Kompetenz des
Rechtsöffnungsrichters erstrecke sich nach Art. 81 Abs. 2 SchKG
auch auf die Prüfung der örtlichen und sachlichen Kompetenz des
Gerichtes, welches das zu vollstreckende Urteil erlassen habe. Nun
verfolge Art. 56 ZEG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
das Ziel, sich auf unwiderrufliche Art und Weise die Versicherung
zu verschaffen, daß ein schweizerisches Scheidungsurteil, durch
welches Ausländer geschieden werden, im Auslande alle seine
rechtlichen Wirkungen ausüben könne, um von vornherein inter
nationale Verwicklungen auszuschließen. Daraus folge, daß die im
Art. 56 ZEG geforderte Erklärung nicht von einer ausländischen
Gerichtsbehörde des betreffenden Staates abgegeben werden könne,
sondern daß aus der Gesetzgebung, der Jurisprudenz oder den Er
klärungen der zuständigen Behörden des fremden Staates hervor
gehen müsse, ob das schweizerische Scheidungsurteil in allen Teilen
des Heimatstaates der zu scheidenden Ehegatten vollstreckbar
Art. 111 des österreichischen BGB sehe eine Trennung der Ehe
katholischer Staatsbürger nur durch den Tod vor. Da die Erklä
rung des Bezirksmeisters Bezau dem Erfordernis des Art. 56
ZEG nicht genüge, so sei der Ausweis nicht geleistet, daß Öster
reich das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Vorderland aner
kenne; diesem Gerichte habe daher die Kompetenz zum Erlaß dieses
Urteils gefehlt, und sei darum die Rechtsöffnung zu verweigern.
C. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten von
St. Gallen hat Albin Rohner namens seiner Ehefrau Karolina
geb. Klien am 25. Mai 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, den angefochtenen Ent
scheid aufzuheben und den st. gallischen Rechtsöffnungsrichter an
zuhalten, die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen. Der Rekur
rent macht geltend: Es handle sich um ein rechtskräftiges Zivil
urteil eines appenzell außerrhodischen Gerichtes, dessen Vollzug im
Kanton St. Gallen durch Art. 61 BV garantiert sei. Ob beim
Erlaß dieses Urteils die Erfordernisse des Art. 56 ZEG erfüllt
gewesen seien, habe nur das urteilende Gericht zu prüfen gehabt;
dem Rechtsöffnungsrichter stehe in dieser Richtung eine Über
prüfung des Urteils nicht zu (vergl. BGE 29 I S. 6). Der Rechts
öffnungsrichter habe nur die in Art. 81 SchKG umschriebenen
Kompetenzen. Daß die Vorladung nicht regelrecht gewesen sei,
werde vom Betriebenen nicht eingewendet. Die Bestreitung der
Kompetenz des Gerichtes sei unstichhaltig, da die Eheleute Loitz
Klien zur Zeit des Scheidungsprozesses ihren Wohnsitz in Walzen
hausen (Appenzell A./Rh.) gehabt hätten, womit nach Art. 43
ZEG, der auch für die in der Schweiz domizilierten Ausländer
gelte, die Kompetenz des Bezirksgerichtes des Bezirkes Vorderland
gegeben sei. Die Kompetenz dieses Gerichtes dürfe umso eher
angenommen werden, als diesem Gerichte eine Erklärung des Ge
richtes der Heimat der Ehegatten vorgelegen habe, es werde das
Urteil anerkannt werden, und als diese Anerkennung auch wirk
lich stattgefunden habe, wie die besondere Erklärung und die Unter
lassung einer Einwendung der Heimatbehörde gegen die Wiederver
ehelichung zeige. Darin liege eine Garantie des Heimatstaates im
Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides AS 23 S. 984. Un
zutreffend sei auch die Erwägung des Rechtsöffnungsrichters, es
hätte statt des schweizerischen Rechtes österreichisches angewendet
werden sollen; auf alle Fälle stehe dem Rechtsöffnungsrichter da
rüber keine Kognition zu; die betreffende Einwendung des Schuld
ners wäre auch verspätet, weil er weder vom Rechtsmittel der
Appellation noch von demjenigen des staatsrechtlichen Rekurses
Gebrauch gemacht habe.
D. Der Rekursbeklagte und der Kantonsgerichtspräsident
von St. Gallen beantragen Abweisung des Rekurses; der Rekurs
beklagte macht sodann eventuell geltend, daß der angefochtene Ent
scheid auf keinen Fall gegen klares Recht verstoße.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivilurteile,
die in einem Kanton erlassen worden sind, in der ganzen Schweiz
vollzogen werden können. In Übereinstimmung mit der im An
schlusse an Art. 61 BV gebildeten Gerichtspraxis bestimmt nun
Art. 81 Abs. 2 SchKG in Bezug auf die Vollstreckung von For
derungen, die auf einem in einem andern Kanton erlassenen voll
streckbaren Urteile beruhen, daß der Schuldner im Rechtsöffnungs
verfahren außer dem Untergang oder der Stundung der Schuld
auch den Mangel der Kompetenz des mit der Hauptsache befaßten
Gerichtes geltend machen oder die Einwendung erheben könne, daß
er nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten
gewesen sei. Im vorliegenden Falle kommt nur die Einrede der
mangelnden Kompetenz des Bezirksgerichtes von Appenzell Vorder
land in Betracht, und auch nur in Bezug auf das Urteilsdis
positiv betreffend die Aversalentschädigung und die Gerichtskosten.
2. Die im faktischen Teile erwähnte Einwendung aus
Art. 56 ZEG mußte nun vom Rechtsöffnungsrichter als Bestrei
tung der Kompetenz im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu
gelassen werden: nur die Streitsache selbst hat die Vollstreckungs
behörde nicht weiter zu überprüfen; zur Untersuchung, ob die Be
hörde, welche das zu vollstreckende Urteil erlassen hat, in der be
treffenden Sache Gerichtsbarkeit besaß, ist die Vollstreckungsbehörde
dagegen verpflichtet, weil ein Urteil, das von einer Behörde ohne
Gerichtsbarkeit in der betreffenden Sache erlassen worden ist,
ebensowenig vollstreckbar ist, als eine von einem sachlich oder ört
lich unzuständigen Richter ausgehende Entscheidung.
AS 35 1 1909
- Fragt es sich weiter, ob die Einwendung aus Art. 56
ZEG begründet sei, so kann es sich, da Art. 61 BV anzu
wenden ist, nicht etwa nur darum handeln, zu prüfen, ob der
angefochtene Entscheid willkürlich sei, sondern es ist, in Überein
stimmung mit der bisherigen Gerichtspraxis (vergl. AS 29
S. 443 Erw. 2) selbständig zu untersuchen, ob der angefochtene
Entscheid mit dem Bundesrecht, im vorliegenden Falle mit Art. 56
ZEG, übereinstimme. Indessen ist auch bei freier Prüfung der
Auffassung des kantonalen Rechtsöffnungsrichters beizupflichten.
dit der Auslegung und Anwendung des Art. 111 des öster
reichischen bürgerlichen Rechtes hatte der Rechtsöffnungsrichter sich
freilich nicht zu befassen, da diese Bestimmung die Kompetenz des
Bezirksgerichtes von Appenzell Vorderland nicht berührt. Auch die
internationale Übereinkunft über die Regelung des Geltungsbereichs
der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Eheschei
dung vom 12. Juni 1902 muß außer Betracht fallen, da sie
selbst für die Vertragsstaaten zu denen der österreichische Kaiser
staat nicht gehört erst am 15. September 1905, also nach
Erlaß des in Frage stehenden Scheidungsurteils des Bezirksge
richtes von Appenzell Vorderland, in Kraft getreten ist. Zu prüfen
ist allein, ob eine der Anforderung des Art. 56 ZEG entsprechende
Anerkennung des Heimatstaates vorliege. Gefordert ist die Erklä
rung, daß der Heimatstaat in allen Teilen seines Gebietes das
Scheidungsurteil des schweizerischen Gerichtes anerkenne. Daß das
Bezirksgericht Bezau, eine untere Gerichtsinstanz, zur Abgabe einer
solchen Erklärung befugt sei, ist nun gar nicht anzunehmen. Es
war daher, wenigstens für das Rechtsöffnungsverfahren, in welchem
die zivilprozessualen Grundsätze der Beweislastverteilung gelten und
Beweise nicht von Amtes wegen gesucht und nachgeholt werden
können, die Kompetenz des Bezirksgerichtes von Appenzell Vorder
land zu verneinen und daher die Rechtsöffnung zu verweigern.
- Ob das betreffende Ehescheidungsurteil dieses Gerichtes,
soweit es die Scheidung selbst betrifft, aus andern Gründen auf
rechtzuerhalten, oder ob es nichtig oder anfechtbar sei, ist heute
nicht zu entscheiden; heute handelt es sich nur um die Vollstreckung
einer Nebenfolge der Ehescheidung, welche nach den Grundsätzen
des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu beurteilen war. Insbesondere kann.
daher im gegenwärtigen Verfahren auch unerörtert bleiben, welche
Bedeutung dem Umstande zukomme, daß das Ehescheidungsurteil,
mangels besondern Begehrens, dem Ehemanne nicht zugestellt
worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.