Art. 58 BV; local venue of cantonal courts; pauliana under Art. 288 SchKG as tort/damages claim: Art. 58 BV does not constitutionally guarantee the individual venues created by cantonal law and does not extend to questions of local territorial jurisdiction. In reviewing an alleged denial of justice, the Federal Court does not examine the doctrinal correctness of a cantonal court's subsumption, but only whether it is manifestly untenable. The qualification of the delict pauliana as a damages action from unlawful conduct is controversial in doctrine and practice, yet not arbitrary per se; a cantonal venue rule referring such disputes to the court of the place where the damage occurred may therefore be applied without violating Art. 4 BV / Art. 17 KV. A separate venue for defendants without Swiss domicile does not necessarily exclude the forum delicti if the wording and structure of the cantonal provision allow concurrent application.
c) Wird die Streitigkeit um Ersatz eines Schadens aus uner laubter Handlung erhoben, so kann sie vor dem Bezirksgerichte geltend gemacht werden, in dessen Bezirke der Schaden zugefügt worden ist. g) Personen, die nicht aufrechtstehend sind, und Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, sind gehalten, wegen ver mögensrechtlicher Ansprüche vor dem Bezirksgerichte zu erscheinen, in dessen Bezirke der Kläger sie findet, oder in welchem sie Ver mögen besitzen. B. Gegenüber dieser Klage erhoben die Rekurrenten eine fristliche Einrede mit dem Antrag: Die Beklagte sei im Sinne von 114 ZPO wegen Nicht zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Pflicht zur Ein lassung auf die Klage zu befreien. Diese fristliche Einrede wurde im wesentlichen damit begründet, daß die sogen. Deliktspauliana keine Klage aus unerlaubter Hand lung sei. Außerdem wurde geltend gemacht, daß 12 Lemma e der aargauischen 3PO sich nur auf innerkantonale Rechtsverhält nisse beziehe, während für im Ausland wohnende Beklagte Lemma g desselben Paragraphen gelte. C. Durch Urteil vom 18. November 1908 hieß das Be zirksgericht Zofingen die Inkompetenzeinrede der Rekurrenten gut. Auf ergangene Beschwerde hin erkannte aber das Obergericht des Kantons Aargau am 27. März 1909: Das angefochtene Urteil ist aufgehoben, die fristliche Einrede der Beklagten abgewiesen und das Bezirksgericht Zofingen als zu ständig erklärt. Dieses Urteil wurde im wesentlichen folgendermaßen begründet: Ein besonderer Gerichtsstand aus einem Staatsvertrag sei von keiner Seite geltend gemacht worden. Es sei daher die Kompetenz frage auf Grund der aargauischen ZPO zu entscheiden, und es frage sich insbesondere, ob 12 Lemma c derselben anwendbar sei. Zur Begründung der Anfechtungsklage des Art. 288 SchKG sei nun zwar an und für sich der Nachweis eines Deliktstatbe standes nicht erforderlich. Berufe sich aber, wie im vorliegenden Falle, der Anfechtungskläger auf eine widerrechtliche Handlung als den Grund zur Anfechtung, so komme der Klage zweifellos der Charakter einer Deliktsklage zu, und sie könne daher vor dem Bezirksgericht angebracht werden, in dessen Bezirk der Schaden zugefügt worden sei. D. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Gebrüder Salomon rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zu neuer Behandlung. Zur Begründung des Rekurses wird zunächst der Kürze hal ber auf die der Beschwerde beigelegten und zu deren Bestandteil erklärten Zivilakten des Bezirksgerichts Zofingen verwiesen. So dann wird behauptet:
konstruiert habe, in einem Falle, in welchem sich aus allen tat sächlichen Momenten das Gegenteil ergebe, sei Willkür. Die Frage sei einfach die:
Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob die Anfech tungsklage, insbesondere diejenige des Art. 288, eine Schaden ersatzklage sei. Gegen diese Annahme scheint allerdings der Wort laut von Art. 285 Abs. 1 zu sprechen; allein aus Art. 290 und 291 ergibt sich, daß das mit der Anfechtungsklage zu verfolgende Ziel durchaus nicht immer das gleiche ist und daß insbesondere das Klagpetitum sehr oft auf Rückgabe des unrechtmäßig empfan genen oder auf Schadenersatz gerichtet sein wird, was denn auch durch die Praxis bestätigt wird. Ob aber unter diesen Umständen die Anfechtungsklage als Schadenersatzklage zu qualifizieren sei bezw. ob eine Klage auf Rückerstattung einer Leistung unter diesen Begriff subsumiert werden dürfe, ist eine Frage, die in guten Treuen so oder anders beantwortet werden kann, zumal die Scha denersatzklage und die Rückerstattungsklage überhaupt ineinander
übergehen, wie schon der bloße Begriff des Naturalersatzes zeigt (vergl. auch Art. 51 OR, wonach der Richter die Art des Schadenersatzes zu bestimmen hat, sowie 249 des deutschen BGB, woselbst die Wiederherstellung des früheren Zustandes ge radezu als der Normalfall des Schadenersatzes betrachtet wird). im übrigen mag hier noch bemerkt werden, daß es auf einer Verwechslung beruht, wenn die Rekurrenten in diesem Zusammen hange geltend gemacht haben, die Anfechtungsklage charakterisiere sich deshalb als eine Art von Bereicherungsklage, weil der Gläubiger nach Art. 291 SchKG nur herausverlangen könne, was der Anfechtungsbeklagte von der Zuwendung noch habe, bezw. die Summe, um die er durch die Zuwendung bereichert sei. Nicht die Rückerstattungspflicht des Anfechtungsbeklagten wird durch Art. 291 (in Absatz 1 Satz 2) auf den Betrag der Bereicherung beschränkt, sondern im Gegenteil diejenige des An fechtungsklägers bezüglich der von ihm allfällig erhaltenen Ge genleistung. Im übrigen tritt dagegen eine Beschränkung zu Gunsten des Anfechtungsbeklagten nur in einem ganz speziellen Falle ein, nämlich (vergl. Art. 291 Abs. 3) wenn es sich um eine von ihm in gutem Glauben empfangene Schenkung handelt; dies betrifft jedoch nicht die Deliktspauliana des Art. 288, son dern nur die sogen. Schenkungspauliana des Art. 286. 5. Kann nach dem Gesagten die Deliktspauliana im all gemeinen ohne Willkür als eine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung betrachtet werden, so konnte speziell auch die im vor liegenden Fall erhobene Klage ohne Willkür unter diesen Begriff subsumiert werden. Denn es handelte sich dabei gerade um den häufigsten und typischsten Fall der Deliktspauliana, den Fall nämlich, daß ein Gläubiger kurz vor Konkursausbruch für seine Forderung volle Deckung erhalten hat, während sich nachher er gibt, daß er im Konkurse nur einen bedeutend geringern Betrag erhalten hätte. Dabei ist zu beachten, daß gerade im konkreten Falle den Beklagten in der Klage vorgeworfen wurde, in voller Kenntnis der fatalen Situation des Gemeinschuldners diesen zur Bezahlung ihrer Forderung gebracht zu haben. 6. Was endlich den von den Rekurrenten s. Z. vor Be zirksgericht geltend gemachten Standpunkt betrifft, wonach 12 Lemma c der aargauischen ZPO im vorliegenden Falle deshalb nicht angerufen werden könne, weil für im Ausland wohnende Beklagte 12 Lemma g anwendbar sei, so wäre zunächst bemerken, daß die dem Bundesgerichte eingereichte Rekursschrift in dieser Beziehung lediglich einen Hinweis auf die der Beschwerde beigelegten und zu deren Bestandteil erklärten Zivilakten des Be zirksgerichtes Zofingen sowie speziell auf die Begründung fristlichen Einrede vor dem Bezirksgericht Zofingen enthält, Verfahren, welches vom Bundesgericht schon wiederholt als un zulässig bezeichnet wurde. Aber auch materiell erweist sich der Rekurs in dieser Hinsicht als unbegründet. Denn, gleichwie Lemma c, so erscheint auch Lemma g des mehrerwähnten 12 schon seinem Wortlaute nach nicht als ein für den Kläger, sondern als ein für den Be klagten obligatorischer Gerichtsstand, sodaß also die Annahme durchaus nahe liegt, es stehe dem Kläger in dieser Beziehung ein Wahlrecht zu. Daß aber die Anwendung von 12 Lemma c der aargauischen ZPO auf einen im Ausland domizilierten Beklagten deshalb will kürlich sei, weil sich die zitierte Bestimmung überhaupt nur auf die Kompetenzausscheidung zwischen den Bezirksgerichten, also nur auf innerkantonale Verhältnisse beziehe (vergl. die bezügliche Behauptung der Rekurrenten vor Bezirksgericht), ist ebenfalls nicht richtig; denn aus dem Ingreß von 12 ( unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge ) ergibt sich im Gegen teil, daß die in diesem Paragraphen enthaltenen Gerichtsstandsnor men grundsätzlich auch auf interkantonale und internationale Rechtsverhältnisse anwendbar sein sollten, wie denn auch Lemma g von Personen spricht, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. noch (betr. Rechtsverweigerung) Nr. 86 Erw. 3, Nr. 87 Erw. 4, sowie namentlich Nr. 95.