Art. 58 BV; Art. 83 SchKG; Art. 114, 128, 238, 241 ZPO GR: Die Kompetenz des Richters ist von Amtes wegen zu prüfen; die Nichtigkeitsinstanz darf einen Entscheid auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers aufheben, sofern die Gesetzesverletzung für die Streitfrage wesentlich ist. Das Verbot von ultra petita bezieht sich auf die materiellen Rechtsbegehren und hindert die Prüfung der Zuständigkeit nicht. Art. 58 BV gewährleistet die kantonalen Streitwert- und Zuständigkeitsnormen nicht verfassungsrechtlich. Bei der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage ist Streitgegenstand nur die in Betreibung gesetzte Forderung; der Streitwert darf daher nicht ohne Weiteres nach der behaupteten Gesamtforderung bestimmt werden. Ein bloss rechtsirrtümliches, aber sachlich begründetes Vorgehen begründet indessen noch keine Rechtsverweigerung im staatsrechtlichen Sinn.
richtig beurteilt, dagegen habe er die Klage zu Unrecht materiell abgewiesen. Das Rechtsbegehren des Rekurrenten lautete: Der angefochtene Entscheid des Vermittleramtes Davos, i. S. Josua Däscher gegen seine Frau Anna Däscher in Chur, betreffs Aberkennung, sei als nichtig zu erklären und aufzuheben, und es sei die Aberkennungsklage Däschers gutzuheißen. In ihrer Vernehmlassung, in welcher sie Abweisung der Be schwerde beantragte, sprach sich die Rekursbeklagte über die Kom petenzfrage nicht aus. Durch Urteil vom 29. März 1909 erkannte hierauf der Kan tonsgerichtsausschuß:
betrag zu bestimmen, ist der Gesamtbetrag aller eingeklagten For derungen, mit Ausschluß der Prozeßkosten, sowie der Wertbetrag einer allfälligen Widerklage, zusammenzurechnen. Art. 92 Abs. 3 (unter dem Titel Verfahren vor dem Vermittler als Einzelrichter Im übrigen (d. h. von einigen im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommenden Detailbestimmungen abgesehen) gelten für das Verfahren vor dem Vermittler die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens. Art. 114 Abs. 1 Satz 1. Das Gericht prüft die Frage seiner Zuständigkeit von Amtes wegen oder auf bezügliche Einrede. Art. 128. Ein gerichtliches Erkenntnis darf sich nur auf den in Frage gesetzten Gegenstand und auf die im Recht gestandenen Personen erstrecken und die von den Parteien gestellten Rechtsbegehren in keiner Weise überschreiten. Art. 238 Abs. 1. Beim Kantonsgerichtsausschuß kann Beschwerde geführt werden gegen folgende Entscheide des Vermittlers, des Bezirksgerichtsaus schusses und unweiterzügliche Entscheide des Bezirksgerichts:
daß die Prüfung der Kompetenz im öffentlichen Interesse liege und daher von Amtes wegen erfolgen müsse, erscheint somit jeden falls nicht als willkürlich. Sodann kann aber auch nicht etwa gesagt werden, durch die Prüfung der Kompetenz der untern Instanz seitens der obern Instanz sei im vorliegenden Falle eine einer Rechtsverweigerung gleichkommende reformatio in pejus bewirkt worden. Das Verbot der reformatio in pejus ist kein derart allgemein feststehender Grundsatz des Prozeßrechts, daß eine Außerachtlassung desselben auch dann als Rechtsverweigerung zu betrachten wäre, wenn dieses Verbot im Gesetze nicht positiv ausgesprochen ist. In der bünd nerischen ZPO aber ist dasselbe nicht enthalten, sondern nur das demselben zwar ähnliche, jedoch, wie bemerkt, im vorliegenden Falle nicht verletzte Verbot des Zuspruchs ultra petita partium. Übrigens ist der Rekurrent durch das Urteil des Kantonsge richtsausschusses insofern nicht schlechter gestellt, als seine Klage ja schon seitens des Vermittlers abgewiesen worden war, die ma terielle Abweisung derselben aber für ihn mindestens ebenso nach teilig war, wie die Abweisung wegen Inkompetenz. Fragt es sich somit nur noch, ob der Kantonsgerichts ausschuß durch die Art und Weise, wie er im vorliegenden Falle den Streitwert berechnete, eine Rechtsverweigerung begangen habe, so ist zunächst zu konstatieren, daß es eine in Literatur und Praxis noch heute kontroverse Frage ist, ob bei Einklagung einer Teil forderung der Streitwert sich nach der Höhe dieser Teilforderung oder nach der Höhe der Gesamtforderung bemesse. Was aber die Bestimmung des Art. 12 der kantonalen ZPO betrifft, wonach bei der Ausmittlung des Streitwertes auf den Gesamtbetrag der eingeklagten Forderungen abzustellen ist, so konnte immerhin ohne Willkür die Ansicht vertreten werden, es sei im vorliegenden Falle der Gesamtbetrag der eingeklagten Forderung gleich dem aus dem Schuldschein ersichtlichen Forderungsbetrage. Hätte es sich also in casu um eine gewöhnliche Forderungsklage oder um eine gewöhnliche Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer Forde rung gehandelt, so könnte in der Bemessung des Streitwertes nach dem Gesamtbetrag der Forderung eine Rechtsverweigerung von vornherein nicht erblickt werden. Nun handelte es sich freilich nicht um eine solche gewöhnliche Forderungs oder Feststellungsklage, sondern um die betreibungs rechtliche Aberkennungsklage. Diese bezweckt aber nach Art. 83 SchKG nur die Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung, und auch dies nur insoweit es dieser Fest stellung bedarf, um die Aufhebung der Rechtsöffnung und die Einstellung der Betreibung herbeizuführen; die Betreibung kann aber selbstverständlich nicht für einen höheren Betrag eingestellt werden, als sie eingeleitet wurde, und die Rechtsöffnung kann nicht für einen höheren Betrag aufgehoben werden, als sie be willigt wurde. Die Annahme des Kreisgerichtsausschusses, daß der Streitwert im vorliegenden Falle höher sei, als der Betrag, für welchen die Rechtsöffnung erteilt worden war, beruht demnach allerdings (vergl. übrigens BGE 29 II S. 760) auf einer Ver kennung der Natur der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage, und es wäre somit der Rekurs gutzuheißen, wenn es sich für das Bundesgericht darum handeln könnte, in diesem Verfahren die Anwendung des SchKG seitens des kantonalen Richters zu über prüfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, sondern es könnte das Bundesgericht nur einschreiten, wenn eine Rechtsverweigerung vor liegen würde. Von einer solchen kann aber hier deshalb nicht ge sprochen werden, weil die Auffassung des Kantonsgerichtsaus schusses, wenn sie auch, soweit sie die Berechnung des Streitwertes bei der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage betrifft, als rechts irrtümlich erscheint, doch immerhin auf durchaus ernsthaften und sachlichen Erwägungen beruht. Fraglich könnte unter diesen Umständen höchstens sein, ob nicht eine Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm oder eine Mißachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte vorliege. Allein auch dies ist zu verneinen. Was nämlich diesen letztern, übrigens vom Rekurrenten gar nicht angerufenen Grund satz betrifft, so hat der Kreisgerichtsausschuß nicht etwa eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Frage nach kantonalem Rechte gelöst, sondern er hat bloß anläßlich der Beurteilung einer an sich durchaus nach kantonalem Rechte zu entscheidenden Frage eine Präjudizialfrage des eidgenössischen Rechts unrichtig beant
wortet. Eine eidgenössische Gerichtsstandsnorm aber ist des halb nicht verletzt, weil das SchKG über den Gerichtsstand für die Aberkennungsklage lediglich die im vorliegenden Falle außer Frage stehende Bestimmung enthält, daß die Klage beim Gerichte des Betreibungsortes anzubringen sei. 5. Was endlich die Beschwerde wegen des Kostenentscheides betrifft, so kann von einer Gutheißung derselben schon deshalb keine Rede sein, weil der Rekurrent es unterlassen hat, darzutun, inwiefern hier eine Rechtsverweigerung oder eine sonstige Ver fassungsverletzung vorliegen soll. Übrigens kann auch von der be haupteten Verletzung des Sukkumbenzprinzips im vorliegenden Falle keine Rede sein. Der Rekurrent hatte allerdings auf Auf hebung des vermittleramtlichen Entscheides angetragen; er ist sich aber selber bewußt, daß die vom Kreisgerichtsausschuß tatsächlich ausgesprochene Aufhebung jenes Entscheides keiner Gutheißung seines Aufhebungsantrages gleichkommt, ansonst er sich z. B. nicht darüber beschwert hätte, daß ultra petita partium geurteilt wor den sei. In Wirklichkeit ist denn auch vor dem Kreisgerichtsaus schuß wie dieser in seiner Vernehmlassung mit Recht bemerkt materiell der Rekurrent unterlegen, sodaß es durchaus dem Sukkumbenzprinzip entsprach, wenn ihm die Kosten auferlegt wurden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.