Art. 41 Abs. 1 SchKG; realization of collateral before debt enforcement; third-party pledge and contractual guarantee. The rule that pledged assets must be realized before proceedings on seizure or bankruptcy applies also where the collateral was furnished by a third party, unless the parties have clearly agreed to a merely subsidiary liability dependent on prior execution against the debtor. The decisive criterion is the contractual purpose of the collateral arrangement: where the transferor undertakes only a limited guarantee secured by specified assets, the relationship is not to be treated as an accessory pledge in favor of the claim, but as an independent guarantee security. Even a subsidiary pledge liability does not bar enforcement; it only postpones recourse to the collateral until the debtor's estate has been unsuccessfully pursued.
Garantievertrag, im Archiv für zivilistische Praxis 69 S. 45 und 46). Für diese Auffassung spricht deutlich der Wortlaut des Ab tretungsvertrages, wonach der Zedent Scheyer die Anteilscheine als Garantie für Eingang von Kapital und Zins übergeben hat. Anderseits beweist der Umstand, daß die Übergabe zu Faust pfand geschah, für die Ansicht der Rekurrentin nichts, da zwar ein Faustpfand bestellt worden ist, aber eben nicht als Sicherheit der abgetretenen Forderung. Daß die Bestellung im Sinne der Rekurrentin gemeint gewesen sei, läßt sich auch nicht etwa aus den Umständen schließen. Vielmehr ist anzunehmen, es sei dem Abtretenden beim Abtretungsvertrage darum zu tun gewesen, die Zessionarin durch Übernahme einer Haftbarkeit für den Eingang der Forderung zu deren Erwerb zu bestimmen, nicht aber darum, ein Nebenrecht für die abgetretene Forderung zum Vorteil der Zesstonarin und des debitor cessus zu begründen. Endlich mag noch auf die Bemerkung der Vorinstanz verwiesen werden, es komme im Verkehr mit zürcherischen Schuldbriefen fehr häufig vor, daß der Veräußerer ganz oder nur in beschränkter Weise eine Ga rantie zu übernehmen erkläre, und es handle sich jeweilen hier um die Übernahme einer selbständigen Haftung des Veräußerers und nicht um eine Interzession (vergl. Handelsrechtliche Entscheide 17 S. 113, 20 S. 122) 3. Wären übrigens die Anteilscheine wirklich als Pfand für die abgetretene Forderung dargegeben worden, so müßte dann der Ausdruck als Garantie für Eingang von Kapital und Zins dahin verstanden werden, daß die Pfandhaftung nur eine subsi diäre sein solle, daß also der Gläubiger erst dann auf das Pfand greifen könne, wenn nach Durchführung der Betreibung gegen den Schuldner feststehe, daß die Forderung von diesem nicht oder nicht voll einzubringen sei. Auch dann müßte also das Beschwerde begehren, die angehobene Betreibung auf Konkurs als unzulässig zu erklären, abgewiesen werden. 4. Unstichhaltig ist der Einwand, den die Rekurrentin neben der Berufung auf das Wort Faustpfand im Vertrage haupt sächlich noch geltend gemacht hat: daß nämlich eine solche Ga rantie des Zedenten im vorliegenden Fall gar keinen praktischen Wert gehabt habe, weil die die abgetretene Forderung sichernden Unterpfänder das einzige Aktivum der schuldnerischen Genossen schaft bilden, mit der Verwertung der Unterpfänder aber auch die Genossenschaftsanteile keine weitere Deckung mehr bieten würden. Diese behauptete Wertlosigkeit der Anteilscheine, die übrigens nach den Ausführungen der Rekursgegnerin über diesen Punkt wohl zu verneinen wäre, bestände unabhängig davon, wie die Titel recht lich als Sicherheitsmittel zu Gunsten der Rekursgegnerin verwendet worden sind: ob als Garantieleistung bei der Zession oder als Pfandsicherheit für die abgetretene Forderung, und in letzterem Falle, ob mit prinzipaler oder subsidiärer Haftung. In allen Fällen wäre das praktische Ergebnis für die Gläubigerin das gleiche: die An teilscheine böten ihr keine Deckung wegen der das ganze Gesell schaftsvermögen voll belastenden Grundpfandschuld. Übrigens hat bereits die Vorinstanz ausgeführt, daß die Garantieleistung und das gleiche gälte ebenfalls bei einer interzessionsweisen Pfanddar gabe für die Gläubigerin laut dem Vertrage noch eine indirekte Bedeutung besitzt, indem sie ihr das Stimmrecht in den Versamm lungen der schuldnerischen Genossenschaft und damit einen Einfluß auf deren Geschäftsgebahren verschafft hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.