Art. 158 SchKG; Pfandausfallschein only for the enforcing pledge creditor; a loss-certificate issued to a mortgage or pledge creditor who did not himself institute the pledge enforcement does not confer the statutory privilege of continuing enforcement without a new payment order. The wording of the provision and its ratio legis exclude an unjustified advantage for the non-enforcing creditor over the creditor who has already initiated proceedings and obtained an enforceable payment order. A non-enforcing creditor is entitled only to documentary proof of the loss of the secured claim, not to immediate continuation by distraint or bankruptcy proceedings (consid. 2-4).
machte der Rekurrent geltend, Ruffner sei nicht betreibender Pfand gläubiger im Sinne von Art. 158 SchKG. Der Betreibungs beamte hätte deshalb bloß bezeugen dürfen, daß die grundver sicherte Forderung in dem genannten Betrage zu Verlust gekom men sei. Dieser Bescheinigung komme aber nicht die Wirkung eines Pfandausfallscheines, sondern lediglich diejenige eines amt lichen Zeugnisses über den auf dem Pfand erlittenen Verlust zu. zusbesondere könne auf Grund derselben der Gläubiger nicht ohne vorherigen Zahlungsbefehl die Pfändung verlangen. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde nament lich unter Berufung auf Jaeger, Komm., Anm. 1 zu Art. 158 und mit Rücksicht darauf, daß die Schuld nach appenzellischem Hypothekarrecht nicht untergegangen sei, als unbegründet ab. Da gegen beruhe das Datum des 19. Oktober 1909 auf einem Irr tum und sei durch den 19. Mai 1909 zu ersetzen (vergl. Art. 158 in fine), wozu das Betreibungsamt Heiden angewiesen wurde. D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er neuerung seines Beschwerdeantrages ans Bundesgericht weiter gezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: