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BGE 35 I 484 ΓÇó Complaint against debt enforcement for secured interest claims
BGE 35 I 484Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.07.1907Partially Granted
Steiger challenged a bankruptcy enforcement notice issued by the mechanische Backsteinfabrik A. G. in Zürich for interest on a secured claim after a composition agreement. He argued that the interest claims had been extinguished or could only be enforced up to the composition dividend, and that the creditor had waived ordinary enforcement. The Federal Chamber held that objections to the existence or enforceability of the claims could not be raised by complaint. It further held that the creditor’s declaration in the composition proceedings amounted to a valid waiver under Art. 41 para. 2 SchKG only as to the 1906 interest of CHF 1,165, not as to later interest for 1907 and 1908.
Art. 41 Abs. 2 SchKG; Art. 69 Ziff. 3 SchKG: Einreden gegen Bestand oder Betreibbarkeit einer Forderung sind nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag geltend zu machen. Verzichtet der Gläubiger im Nachlassverfahren darauf, die grundpfändlich gesicherte Forderungsquote sofort auf dem Weg der ordentlichen Betreibung geltend zu machen, so ist der Verzicht nach seinem Sinn und zeitlichen Umfang auszulegen. Er erfasst nur die von der Erklärung gedeckten, bereits bestehenden und fälligen Ansprüche; später erst entstehende Zinsen fallen nicht darunter. Die Aufsichtsbehörden prüfen dabei nur die Zulässigkeit der gewählten Betreibungsart, nicht den materiellen Bestand weitergehender Verzichtsbehauptungen (consid. 1-2).
Der Rekurrent macht zunächst geltend, daß die in Betrei bung gesetzten drei Zinsforderungen nicht mehr oder doch nur noch in reduziertem Betrage bestehen und beruft sich dafür auf die Rechtswirkungen des von ihm erlangten Nachlaßvertrages, auf die Erklärung, die die Rekursgegnerin am 8. Juli 1907 im Nachlaßverfahren abgegeben hatte, und, soweit es sich um den Zins des Jahres 1906 handelt, auf den Umstand, daß dieser Zins bei der Anmeldung in jenem Verfahren zum Kapital geschlagen wor den sei. Alle diese den Bestand oder die Betreibbarkeit der frag lichen Zinsansprüche betreffenden Einwendungen sind aber laut Art. 69 Ziff. 3 SchKG nicht durch Beschwerde, sondern durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, wie die Vorinstanz bereits zu treffend ausgeführt hat.