SchKG; Anspruch des Gläubigers gegen das Betreibungsamt auf Herausgabe von Erlös aus der Betreibung; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden trotz Auszahlung an einen Dritten. Das Bundesgericht ist für disziplinarische Maßnahmen gegen Betreibungsbeamte nicht zuständig (consid. 1). Dagegen ist die Weigerung des Betreibungsamtes, dem Gläubiger Betreibungserlöse auszuhändigen, aufsichtsrechtlich zu überprüfen, da die Herausgabe eine Amtshandlung darstellt und der Anspruch betreibungsrechtlicher Natur ist (consid. 2). Die bereits erfolgte Auszahlung an einen Dritten schließt den Beschwerdeweg nicht aus; die Aufsichtsbehörde kann den Beamten anweisen, den Betrag vom Empfänger zurückzufordern und nötigenfalls aus seinem Vermögen Ersatz zu leisten, während eine unmittelbare Rückerstattung durch den Dritten dem Richter vorbehalten bleibt.
sodaß kein Anlaß zur Rüge vorliege. Hinsichtlich des Dispositivs 2 wird ausgeführt: Beim Begehren, das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer den von Notar Bloch gekürzten Betrag zu er setzen, handle es sich um die Beurteilung eines reinen zivilrecht lichen Mandatsverhältnis (Art. 392 ff. OR). Ein solches Begeh ren könne nicht auf dem Beschwerdewege gestellt werden. D. Diesen Entscheid hat nunmehr Wilczek rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, seine Beschwerde in dem Sinne gutzuheißen, daß dem Betreibungsamt Olten Gösgen eine Rüge erteilt und es angewiesen werde, dem Beschwerdeführer den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 5 Cts. aus hinzugeben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: