Art. 58 BV; competence to issue a provocation order where the merits are subject to arbitration. The rule that the authority competent for the merits is also competent for a provocation order serves primarily to prevent circumvention of territorial jurisdiction. It does not entail that the same body must in every case be competent for both the provocation procedure and the substantive dispute. Arbitration agreements are not to be interpreted extensively; unless the parties clearly conferred such power, competence to issue a provocation order remains with the ordinary state courts of the forum canton. A complaint of denial of the lawful judge fails where the challenged authority is itself the competent ordinary court.
B. Gegen diese Verfügung hat Toneatti am 29. August 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung derselben. Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich folgendes ange bracht: Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis sei zum Erlaß einer Provokationsverfügung nur der zur Beurteilung der Haupt sache selber kompetente Richter befugt. Es würde daher an sich im vorliegenden Falle zum Erlaß der Provokationsverfügung das Schiedsgericht kompetent gewesen sein. Nun seien aber diesem Schiedsgerichte nur die auf die Abrechnung bezüglichen Streitig keiten, nicht auch solche über eine Provokationsverfügung, über tragen worden. Aus diesen und andern Gründen sei zu sagen, daß das Schiedsgericht zum Erlaß der Provokationsverfügung nicht kompetent gewesen wäre. Daraus folge aber nicht, daß die Justizkommission des Obergerichts zum Erlaß derselben kompetent gewesen sei. Die Justizkommission habe sich einer Sache bemächtigt, die nach Maßgabe der bestehenden Verträge und nach allgemeinen Grundsätzen der Gesetzgebung und Wissenschaft nicht in ihre Zu ständigkeitssphäre fiel. Dadurch habe sie einen Akt der Willkür begangen und sich einer Verletzung der Art. 4 und 58 BV schuldig gemacht. C. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 1908 hat der Vertreter des Kantons Obwalden Abweisung des Rekurses bean tragt und u. a. darauf aufmerksam gemacht, daß der Rekurrent s. Z. für alle aus dem Vertrage herrührenden Streitigkeiten im Kanton Obwalden Domizil genommen und die Kompetenz der obwaldner Gerichte anerkannt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nur um einen fakultativen, nicht um den ordentlichen Gerichts stand gehandelt hätte. 3. Aus dem gesagten folgt, daß durch Erlaß der Provokations verfügung seitens der Justizkommission der Rekurrent seinem ver fassungsmäßigen Richter nicht entzogen worden ist und daß ebenso von einer willkürlichen Anmaßung der Kompetenz im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden kann. Der Rekurrent hat sich denn auch selber nicht darüber ausgesprochen, welchem verfassungs mäßigen oder sonst zuständigen Richter er entzogen worden sei und wessen Kompetenz die Justizkommission sich angemaßt habe. Der Rekurs ist daher als unbegründet abzuweisen, ohne daß die Frage untersucht zu werden braucht, ob überhaupt gegebenen Falles in der Beurteilung eines Streitpunktes durch ein ordentliches Gericht, an Stelle des laut Vertrag kompetenten Schiedsge richtes, eine Verletzung von Art. 58 BV erblickt werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.