- Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen
Meyer-Schutzenbach und Konsorten gegen Baselstadt.
Angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie durch Bewilligung der
Expropriation zum Zwecke der Erweiterung einer dem Staate ge
hörenden Kiesgrube.
A. Der Kanton Baselstadt betrieb auf einer ihm gehörigen
Liegenschaft in Riehen eine Kiesgrube behufs Gewinnung des zur
Anlegung und zum Unterhalt der Straßen, sowie auch zu Bau
zwecken erforderlichen Materials. Da diese Kiesgrube nahezu aus
gebeutet war, beantragte der Regierungsrat dem Großen Rat
mit Ratschlag vom 30. Januar 1908, er möchte ihn ermächtigen,
zum Erwerb der anstoßenden Liegenschaften der Rekurrenten das
Expropriationsverfahren durchzuführen. Diesem Antrag entsprach
der Große Rat am 19. März 1908 durch folgenden Beschluß,
der am 21. März 1908 im Kantonsblatt publiziert wurde: Der
Große Rat des Kantons Baselstadt auf Antrag des Regierungs
rates ermächtigt den Regierungsrat, zum Zwecke der Erwerbung
der Parzellen 2116, 783, 784, 785, 786, 787 und 788 in
Sektion D des Grundbuchs Niehen für die Anlage einer Kies
grube das Expropriationsverfahren durchzuführen.
Am 6. Mai 1908 wurde konstatiert, daß am 2. Mai die Re
ferendumsfrist für obigen Großratsbeschluß unbenützt abgelaufen
sei, worauf der Regierungsrat diesen Beschluß in Kraft erklärte.
Hierauf fanden zwischen dem Baudepartement und den Rekur
renten Verhandlungen über einen freihändigen Kauf der betreffen
den Grundstücke statt, jedoch ohne Erfolg. Das Baudepartement
ersuchte deshalb den Regierungsrat um die Ermächtigung zur
Einleitung des Expropriationsverfahrens, worauf der Regierungs
rat am 11. Juli 1908 beschloß:
Wird das Baudepartement zur Einleitung des Expropriations
verfahrens behufs Erweiterung der Kiesgrube an der Nieder
holzstraße gemäß Großratsbeschluß vom 19. März 1908 er
mächtigt.
Gestützt auf diesen Beschluß gelangte am 21. Septembter 1908
das Baudepartement namens des Staates mit dem Gesuch um
Ernennung einer Expropriationskommission an das Zivilgericht
des Kantons Baselstadt.
Dieses Gesuch wurde den Rekurrenten am 23. September zur
Vernehmlassung zugestellt, worauf dieselben geltend machten, es
fehle für die Durchführung des Expropriationsverfahrens jede ge
setzliche Voraussetzung. Eine Kiesgrube sei keine Staatsanstalt,
zu deren Errichtung, Veränderung oder Verbesserung die Abtre
tung von Grundstücken verlangt werden könne. Wenn der Staat
irgend ein Gewerbe betreibe in Konkurrenz mit Privatbetrieben,
so stehe er darin gleich wie die Inhaber solcher Privatbetriebe
und sei nicht berechtigt, irgendwelche Vorrechte zu beanspruchen.
Es sei auch nicht notwendig, daß gerade an jener Stelle Kies
gegraben werde, da solcher aller Orten vorhanden sei. Ebensowenig
liege ein bedeutendes Interesse für das öffentliche Wesen vor;
diesem könne es gleichgiltig sein, wo die Kiesgrube sich befinde.
Das Vorgehen das Staats qualifiziere sich überhaupt als Akt
der Willkür; man hoffe, auf dem Expropriationsweg das Land
billig erhältlich zu machen, usw.
Durch Urteil vom 31. Dezember 1908 entsprach das Zivil
gericht dem Begehren um Ernennung einer Expropriationskom
mission, mit der Motivierung, daß das Expropriationsgesetz vom
- Juni 1837 die Entscheidung der Frage, ob das Erfordernis
des allgemeinen Nutzens vorhanden sei, in die Hände der Admini
strativbehörden lege.
Dieses Urteil wurde am 12. Febrnar 1909 vom Appellations
gericht des Kantons Baselstadt bestätigt, wobei in den Motiven
ergänzend beigefügt wurde: Das der kantonalen Verfassung zu
Grunde liegende Prinzip der Gewaltentrennung lasse eine Über
prüfung von Beschlüssen der gesetzgebenden Behörde durch die
kantonalen Gerichte nicht zu, auch wenn diese Beschlüsse materiell
Verwaltungsakte seien; deshalb seien im vorliegenden Falle die
Gerichte an den Großratsbeschluß vom 19. März 1908 gebunden.
- Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichtes haben
- Meyer Schutzenbach und Konsorten innert 60 Tagen von dessen
Ausfällung an den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag: Es seien die Urteile des
Zivilgerichts Baselstadt vom 31. Dezember 1908 und des Appel
lationsgerichts Baselstadt vom 12. Februar 1909 aufzuheben,
durch welche das Expropriationsverfahren gegen die Rekurrenten
bewilligt wurde, und es sei festzustellen, daß das Expropriations
verfahren gegen die Rekurrenten nicht zulässig ist.
Zur Begründung des Rekurses werden zunächst die oben wieder
gegebenen Ausführungen der Vernehmlassung auf das Gesuch um
Bestellung einer Expropriationskommission wiederholt und sodann
beigefügt: Der Großratsbeschluß vom 19. März 1908 verstoße
gegen Art. 5 der KV; er sei willkürlich, und die Entscheide des
Zivil und des Appellationsgerichtes, die darauf abstellen, seien
daher ebenfalls als verfassungswidrige Verfügungen aufzuheben .
C. Appellationsgericht und Regierungsrat des Kantons Basel
stadt haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D. Die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung des Kan
tons Baselstadt und des Gesetzes über die Abtretung von Liegen
schaften zum allgemeinen Nutzen, vom 15. Juni 1837, lauten:
5 der Verfassung: Das Eigentum soll vor willkürlicher
Verletzung gesichert sein. Für Abtretungen, die der allgemeine
Nutzen erfordern sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen ge
rechte Entschädigung zu leisten.
1 des Expropriationsgesetzes: Wenn der Staat Verände
rungen oder Verbesserungen an Straßen oder Verbindungswegen
irgend einer Art vornimmt, oder wenn er deren neue anlegt,
und wenn zu diesem Behuf die Abtretung von Gebäuden oder
Grundstücken, welche Privaten, Korporationen oder Gemeinden
gehören, notwendig wird, so ist jeder Eigentümer verpflichtet, die
betreffende Liegenschaft auf vorangegangenen Beschluß des Kleinen
Rats, dem Staat auf nachfolgende Weise, gegen vollständige
Entschädigung abzutreten.
11 desselben Gesetzes: Der Große Rat kann die vorstehenden
Bestimmungen auf den Antrag der Regierung auch zu Gunsten
von andern Staatsanstalten anwendbar erklären, wenn er die
Abtretung von Grundstücken oder Gebäuden, zu deren Errichtung
Verbesserung oder Veränderung wesentlich notwendig und von
bedeutendem Interesse für das öffentliche Wesen findet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit dem Rekurse werden das Urteil des Appellationsge
richts des Kantons Baselstadt vom 12. Februar 1909 und das
jenige des Zivilgerichts vom 31. Dezember 1908 angefochten, welch
letzteres indessen neben dem erstern keine selbständige Bedeutung
mehr hat. Die Fragen, ob die einzige Beschwerde der Rekurrenten
Verletzung der Eigentumsgarantie durch ein verfassungs und
gesetzwidriges Expropriationsverfahren-
sich nicht in Wahrheit
gegen den die Expropriation definitiv verfügenden Administrativ
entscheid richte und gegenüber dem Urteil des Appellationsgerichts,
das sich als bloße Ausführungsmaßregel darstellt, unbehelflich sei;
ob der allgemeine Rekursantrag, es sei die Unzulässigkeit des Ex
propriationsverfahrens festzustellen, etwa auch als Anfechtung des
maßgebenden Administrativentscheides zu deuten und ob in dieser
Beziehung der Rekurs rechtzeitig erhoben sei (was auf Grund
der gegenwärtigen Aktenlage kaum zu entscheiden wäre) können
auf sich beruhen bleiben, weil der Rekurs ohne weiteres als un
begründet erscheint.
- Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde (vergl. z. B. AS
31 I S. 21 Erw. 1), steht dem Bundesgerichte hinsichtlich der
Frage, ob in einem einzelnen Expropriationsfalle das verfassungs
oder gesetzmäßige Requisit des öffentlichen Wohles oder des
allgemeinen Nutzens gegeben sei, eine freie Überprüfung des
angefochtenen kanionalen Entscheides keineswegs zu, sondern seine
Kognition beschränkt sich auf die Untersuchung, ob jenes Erfor
dernis in willkürlicher Weise als erfüllt bezeichnet worden sei.
Im vorliegenden Falle hat daher das Bundesgericht keinen selb
ständigen Entscheid darüber zu fällen, ob tatsächlich nach den
konkreten Umständen die Erweiterung der fraglichen Kiesgrube
und daher die Erwerbung der den Rekurrenten gehörigen Nach
bargründstücke notwendig, erheblich wünschenswert oder nützlich
war, sondern nur darüber, ob im allgemeinen die Anlegung oder
Erweiterung einer Kiesgrube ohne Willkür als im Interesse der
Offentlichkeit liegend betrachtet werden könne, und ob es insbesondere
mit den vorhandenen Bestimmungen des baselstädtischen Expro
priationsgesetzes bezw. mit Art. 5 der KV vereinbar sei, daß be
hufs Erweiterung einer dem Staate gehörenden Kiesgrube zur
Expropriation gegriffen werde. Die erste dieser Frage ist nun schon
mit Rücksicht auf die dem modernen Staate obliegende Aufgabe
der Anlegung und Unterhaltung von öffentlichen Straßen zu be
jahen. Was aber speziell das baselstädtische Gesetz über die Ab
tretung von Liegenschaften zum allgemeinen Nutzen betrifft, welches
sich als eine Ausführung des in Art. 5 der KV aufgestellten
Grundsatzes darstellt, so ist die Berufung der Rekurrenten darauf,
daß die Expropriation darnach nur zu Gunsten von Staatsan
stalten zulässig sei, daß aber Kiesgruben keine Staatsanstalten
seien, deshalb unzutreffend, weil das Gesetz, nachdem in den
1 10 stets von Straßen die Rede gewesen, in 11 ausdrück
lich von andern Staatsanstalten spricht, den Ausdruck An
stalt also hier im Sinne von Einrichtung oder Veranstal
tung braucht. Es konnte somit dieser 11 ohne Willkür auf
die Erweiterung einer dem Staate gehörenden Kiesgrube ange
wendet werden. Dabei ist unerheblich, daß es sich im vorliegenden
Falle möglicherweise um eine nebenbei auch fiskalischen Interessen
dienende Veranstaltung handelt (da das gewonnene Material auch
zu Bauzwecken verwendet wird); denn durch einen solchen Neben
zweck wird der Hauptzweck der betreffenden staatlichen Einrichtung
nicht aufgehoben (vergl. BGE 32 I S. 315 f. Erw. 2).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. noch, betr. Unverletzlichkeit des Eigentums:
Nr. 53 Erw. 4.