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BGE 35 I 448 ΓÇó Expropriation for expansion of state gravel pit upheld
BGE 35 I 448Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.12.1908Dismissed
The owners of parcels in Riehen challenged Basel-Stadt’s planned expropriation for enlarging a state gravel pit used to supply road and construction material. The Zivilgericht and Appellationsgericht allowed the appointment of an expropriation commission. On state-law appeal, the Federal Court held that it only reviews arbitrariness regarding public utility, not the full necessity of the taking. It considered the expansion of the gravel pit a permissible public purpose and interpreted the cantonal statute to cover such a state installation. The fact that the facility also served fiscal interests did not make the expropriation unlawful. The appeal was dismissed.
Art. 5 KV Baselstadt; § 11 Expropriationsgesetz Baselstadt vom 15. Juni 1837; expropriation for enlargement of a state gravel pit: scope of judicial review and meaning of state institution. The Federal Court reviews the existence of public utility only for arbitrariness, not with full free cognizance as to necessity or expediency. The term 'other state institutions' in the cantonal expropriation statute may be understood broadly as any state facility or establishment. A measure does not lose its public character merely because it also serves fiscal interests, provided the main purpose remains a public one. The cantonal authorities may therefore authorize expropriation for the expansion of a state-owned gravel pit used for public road and construction needs.
Zivilgerichts Baselstadt vom 31. Dezember 1908 und des Appel lationsgerichts Baselstadt vom 12. Februar 1909 aufzuheben, durch welche das Expropriationsverfahren gegen die Rekurrenten bewilligt wurde, und es sei festzustellen, daß das Expropriations verfahren gegen die Rekurrenten nicht zulässig ist. Zur Begründung des Rekurses werden zunächst die oben wieder gegebenen Ausführungen der Vernehmlassung auf das Gesuch um Bestellung einer Expropriationskommission wiederholt und sodann beigefügt: Der Großratsbeschluß vom 19. März 1908 verstoße gegen Art. 5 der KV; er sei willkürlich, und die Entscheide des Zivil und des Appellationsgerichtes, die darauf abstellen, seien daher ebenfalls als verfassungswidrige Verfügungen aufzuheben . C. Appellationsgericht und Regierungsrat des Kantons Basel stadt haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. Die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung des Kan tons Baselstadt und des Gesetzes über die Abtretung von Liegen schaften zum allgemeinen Nutzen, vom 15. Juni 1837, lauten: 5 der Verfassung: Das Eigentum soll vor willkürlicher Verletzung gesichert sein. Für Abtretungen, die der allgemeine Nutzen erfordern sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen ge rechte Entschädigung zu leisten. 1 des Expropriationsgesetzes: Wenn der Staat Verände rungen oder Verbesserungen an Straßen oder Verbindungswegen irgend einer Art vornimmt, oder wenn er deren neue anlegt, und wenn zu diesem Behuf die Abtretung von Gebäuden oder Grundstücken, welche Privaten, Korporationen oder Gemeinden gehören, notwendig wird, so ist jeder Eigentümer verpflichtet, die betreffende Liegenschaft auf vorangegangenen Beschluß des Kleinen Rats, dem Staat auf nachfolgende Weise, gegen vollständige Entschädigung abzutreten. 11 desselben Gesetzes: Der Große Rat kann die vorstehenden Bestimmungen auf den Antrag der Regierung auch zu Gunsten von andern Staatsanstalten anwendbar erklären, wenn er die Abtretung von Grundstücken oder Gebäuden, zu deren Errichtung Verbesserung oder Veränderung wesentlich notwendig und von bedeutendem Interesse für das öffentliche Wesen findet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Expropriation gegriffen werde. Die erste dieser Frage ist nun schon mit Rücksicht auf die dem modernen Staate obliegende Aufgabe der Anlegung und Unterhaltung von öffentlichen Straßen zu be jahen. Was aber speziell das baselstädtische Gesetz über die Ab tretung von Liegenschaften zum allgemeinen Nutzen betrifft, welches sich als eine Ausführung des in Art. 5 der KV aufgestellten Grundsatzes darstellt, so ist die Berufung der Rekurrenten darauf, daß die Expropriation darnach nur zu Gunsten von Staatsan stalten zulässig sei, daß aber Kiesgruben keine Staatsanstalten seien, deshalb unzutreffend, weil das Gesetz, nachdem in den 1 10 stets von Straßen die Rede gewesen, in 11 ausdrück lich von andern Staatsanstalten spricht, den Ausdruck An stalt also hier im Sinne von Einrichtung oder Veranstal tung braucht. Es konnte somit dieser 11 ohne Willkür auf die Erweiterung einer dem Staate gehörenden Kiesgrube ange wendet werden. Dabei ist unerheblich, daß es sich im vorliegenden Falle möglicherweise um eine nebenbei auch fiskalischen Interessen dienende Veranstaltung handelt (da das gewonnene Material auch zu Bauzwecken verwendet wird); denn durch einen solchen Neben zweck wird der Hauptzweck der betreffenden staatlichen Einrichtung nicht aufgehoben (vergl. BGE 32 I S. 315 f. Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. noch, betr. Unverletzlichkeit des Eigentums: Nr. 53 Erw. 4.