Art. 4 BV, Art. 13 KV Nidwalden; Art. 121 ZPO Nidwalden, Art. 12 Verfassungsgesetz über die Gerichtsorganisation: a cantonal appellate judgment may satisfy the duty to state reasons by adopting the first-instance motives by reference where the reasons coincide; this does not constitute a formal denial of justice. A contractual clause excluding free road use for pension purposes does not necessarily preclude a compensated notwegrecht if the cantonal interpretation is tenable. Customary law need not be proved by strict proof; it may be established through jurisprudence, doctrine, and authoritative recognition by competent courts. In constitutional review, such a customary rule will be upheld unless its non-existence is shown convincingly (consid. 1-4).
vember 1886 erließ Bucher Durrer, der Rechtsnachfolger der Firma Bucher Durrer, eine öffentliche Provokation, worin er die Be hauptung aufstellte, daß auf der von ihm erstellten Straße vom Sagentobel bis zum Hotel keine öffentlichen oder privaten Fuß wegrechte bestehen außer den durch schriftlichen Vertrag begrün deten. Diese Provokation blieb unangefochten. Am 9. Dezember 1889 erließ Bucher Durrer abermals eine gerichtliche Provokation, daß niemand ein Recht besitze, die von ihm erstellte Straße vom Ende des Gutes Trogen bis zum Breitholz in Ennetbürgen zu irgendwelchen Zwecken zu benutzen, außer jenen, welche ein ver tragliches Benutzungsrecht erworben haben. Eine Einsprache der Bezirksgemeinde Ennetbürgen, welche ein öffentliches Fuhr und Fahrwegrecht für jedermann prätendierte, wurde vom Kantons gericht von Unterwalden nid dem Wald am 18. Juli 1891 ab gewiesen. C. Am 10./11. Juni 1906 kam zwischen Martin Bar mettler, dem Eigentümer der obern Trogenalp (mit Hammet schwand), und der heutigen Rekurrentin ein Kauf über die Ham metschwand zu stande. In diesem Kaufvertrag verpflichtete sich die Käuferin, das auf der Hammeischwand lastende Streuerecht des heutigen Rekursbeklagten demselben abzukaufen oder abzulösen. Unterm 25. Februar 1908 stellte nun der heutige Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin beim Friedensrichteramt Ennetbürgen fol gendes Rechtsbegehren: Die Gesellschaft des Hotels Bucher Durrer, A. G., Bürgenstock, als Besitzerin sei gehalten, das zu Gunsten des Theodor Barmettler, Trogen, auf der Hammetschwand bestehende Streuerecht abzulösen und ihm hiefür eine Ablösungs summe von 7500 Fr. zu bezahlen, unter Kostenfolge. Die Rekur rentin erhob das Gegenrechtsbegehren: Der Widerbeklagte als Besitzer der Liegenschaft Trogen sei nicht berechtigt, die Privat straße der Widerklägerin, A. G. Bucher Durrer, von Bürgenstock nach Ennetbürgen für andere Bedürfnisse und Zwecke zu benützen, als für diejenigen seines landwirtschaftlichen Betriebes und der Sommerwirtschaft, also keineswegs für Hotels oder die gegen wärtig vom Widerbeklagten betriebene Pension für Zweck und Be dürfnisvermehrung anderer Art als sie bei der Vertragsschließung vom Jahre 1872 bestunden. Vor Kantonsgericht von Nidwalden hat der Widerbeklagte beantragt: Das Widerklagebegehren sei des gänzlichen abzuweisen, eventuell sei dem Kläger und Widerbeklagten auf der Straße Bürgenstock Ennetbürgen, soweit nicht bereits ein vertragliches Straßenbenützungsrecht vorhanden, zum Fortbetrieb der Pension Trogen ein Notwegrecht einzuräumen, und zwar gegen eine Entschädigung von 1 Fr. 50 Cts. pro Jahr und pro Frem denbett. Mit Urteil vom 9. September/7. Oktober 1908 hat das Kantonsgericht von Nidwalden das Klagebegehren gänzlich und das Eventualbegehren des Widerbeklagten in dem Sinne gutge heißen, als demselben für seine Pensionsbedürfnisse ein Notweg zu und von der Station Bürgenstock gegen eine jährliche Vergü tung von 4 Fr. per Fremdenbett eingeräumt wurde. Das Ober gericht von Nidwalden hat mit Urteil vom 10. Dezember 1908, der Rekurrentin zugestellt am 16. Dezember 1908, die Appella tion der heutigen Rekurrentin abgewiesen und das Urteil des Kan tonsgerichtes, ohne eigene Begründung, in Motiven und Dispo sitiven vollinhaltlich bestätigt. Aus der Begründung des Urteils des Kantonsgerichtes ist hinsichtlich des Eventualbegehrens des Widerklägers, das nach der Substantiierung des Rekurses durch den Rekurrenten allein in Frage steht, folgendes hervorzuheben; Ein Verbot, auf der Liegenschaft Ober Trogen ein Hotel oder eine Pension zu erstellen, bestehe nicht. Aber ebensowenig bestehe zur Zeit ein Recht des Klägers, für eine Pension oder ein Hotel ohne Entschädigung die Straße nach der Station Bürgenstock zu be nutzen. Dagegen könne nach Gewohnheitsrecht in gewissen Fällen ein Notwegrecht bewilligt werden. So habe das Kantonsgericht am 10. November 1897 in Sachen Bucher Durrer, Bürgenstock, gegen Maria Odermatt und am 8. April 1903 in Sachen Blättler, Roggern, gegen Blättler, Benzenhalten Hergiswil, Notwegrechte zugesprochen. Die Verbindung mit der Bahnstation sei nun für die Pension des Klägers ein dringendes Bedürfnis. Ihm sei nur durch ein Notwegrecht Genüge zu leisten. Die Entschädigung sei nach ähnlichen Grundsätzen wie bei der Expropriation zu be messen: für den Unterhalt der Straße sei ein jährlicher Betrag von 3200 Fr. ausreichend; der Bürgenstock zähle zur Zeit etwa 800 Fremdenbetten; es sei daher billig, dem Kläger per Fremden bett eine anteilmäßige Entschädigung, von 4 Fr., an die Beklagt schaft aufzuerlegen. AS 35 1 1909
D. Gegen das angeführte Urteil des Obergerichts hat die heutige Rekurrentin am 12. Februar 1909, also rechtzeitig, den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem An trag, das angefochtene Urteil aufzuheben, aus folgenden Gründen:
zutreffend. Die Berufung auf Art. 67 KV sei ohne Belang, weil mit dem Inkrafttreten der Gerichtsorganisation (1. Juli 1901) die Vermittlungsgerichte abgeschafft worden seien. Festzustellen sei sodann, daß der Widerbeklagte durch eine, in der Folge wegen Ab lehnung seitens der Gegenpartei freilich hinfällig gewordene Offerte vor Friedensrichteramt den Willen geltend gemacht habe, die Straßen benützung auf Pensionszwecke auszudehnen. Gegenüber der Wider klage habe übrigens Widerbeklagter vor Friedensrichteramt dieses Gegenrechtsbegehren noch gar nicht als Begehren geltend machen müssen, weil das Zivilprozeßverfahren von Nidwalden auf eine schon gestellte Widerklage keine zweite Widerklage kenne; es genüge daher der bezügliche Antrag vor Kanionsgericht. 3. Art. 13 KV garantiere zwar die Unverletzlichkeit des Pri vateigentums; der Inhalt des Privateigentums werde aber durch die Verfassung nicht bestimmt. Es sei daher Sache der Gesetz gebung und der Rechtsprechung, die mit dem Eigentum verbun denen Befugnisse festzustellen. Nidwalden besitze nun kein kodisi ziertes Sachenrecht. Schon im allgemeinen Gesetzbuch vom Jahre 1857 sei (Art. 7) ein Fahr , Tränk , Fuß und Rühr Notweg recht vorgesehen; ebenso in 11 des Baugesetzes, das für Neu bauten ein Notwegrecht gewähre, und bestimme: Für die Gestat tung eines Notweges ist der Eigentümer des zu belastenden Grund stückes angemessen zu entschädigen. Gemäß diesen Grundsätzen habe das Kantonsgericht von Nidwalden im Jahre 1896 der Stadt Luzern für ihren Bürgenstockwald ein Notwegrecht eingeräumt; ferner mit Urteil vom 11. November 1897 dem Nachbarn Oder matt auf der heute vom Streit betroffenen Straße für den Betrieb einer Pension. Das Urteil in Sachen Blättler, Roggern, gegen Alois Blättler in Hergiswil, vom Jahre 1903, zeige, daß die Nidwaldner Gerichte in Notwegrechtssachen keine engherzige Praxis befolgten. Das angefochtene Urteil beruhe daher durchaus auf einer gesetzlichen Praxis. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In Bezug auf den Inhalt des gerichtlichen Urteils be stimmt 121 ZPO von Nidwalden, daß jedes Urteil die Ent scheidungsgründe enthalten soll. Es kann keinem Zweifel unter liegen, daß diese Vorschrift auch für die Urteile des Obergerichts gilt, wie das insbesondere auch aus der Bezugnahme in 125 hervorgeht. Fraglich kann daher nur sein, ob dieser Vorschrift nicht auch die bloße Berufung auf die Motive der Vorinstanz Genüge leiste. Mit Rücksicht auf die auch bei obern Gerichten anderer Kanione verbreitete Übung, im Falle der Übereinstimmung der obern und der untern Instanz hinsichtlich der Motive im zweitinstanz lichen Urteil einfach auf die Begründung im vorinstanzlichen Ur teil zu verweisen, kann in der entsprechenden Praxis des Ober gerichtes von Nidwalden jedenfalls keine willkürliche Auslegung des Gesetzes gefunden werden. Ebensowenig, wie eine materielle Rechtsverweigerung, liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, da aus Art. 4 BV keine besondere Form der Bekanntgabe der Urteilsmotive gefolgert werden kann. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Gebrüder Wyrsch in Buochs gegen das Obergericht von Nidwalden vom 24. Februar 1909) ist daher dieser Beschwerdegrund zurückzu weisen. 2. Nach Art. 12 des Verfassungsgesetzes über die Gerichts organisation des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 20. März 1901 müssen ordentlicherweise alle bürgerlichen Strei tigkeiten, ehe sie an eine höhere Instanz gezogen werden können, im Sühneverfahren vor dem Friedensrichter gewaltet haben. In 6 Ziff. 3 der Ausführungsverordnung ist bestimmt, daß das Protokoll über den Vermittlungsvorstand enthalten solle: eine allfällige Widerklage und die entsprechende Erklärung der wider beklagten Partei . Nach diesen allgemein gehaltenen Vorschriften möchte es in der Tat Bedenken rufen, ob dann, wenn nach der Zivilprozeßordnung von Nidwalden gegenüber einer ersten Wider klage des Hauptbeklagten eine zweite Widerklage des Hauptklägers überhaupt zulässig sein sollte, diese zweite Widerklage nicht auch schon im Sühnevorstand erhoben werden müsse. Entscheidend im Rekursverfahren ist aber der Umstand, daß gemäß den amtlichen Bescheinigungen der Präsidenten beider kantonalen Gerichte die Rekurrentin vor den kantonalen Gerichten gegen die prozeßrecht liche Zulässigkeit der Widerklage des Hauptklägers (Rekursbeklag ten) gar keine Einwendung erhoben hat. Es folgt daraus, daß die an die Verhandlungsmaxime gebundenen Instanzen diese Er weiterung des Rechtsbegehrens des Klägers (Rekursbeklagten) ohne Bedenken hinnehmen konnten, da die Formulierung der Rechts
begehren, und folglich auch deren Erweiterung oder Beschränkung regelmäßig der Disposition der Parteien anheimgestellt ist. Aber selbst wenn es sich bei den oben angeführten Vorschriften um zwingendes Recht handeln würde, so wäre dieser Beschwerdegrund doch zurückzuweisen, weil er vor den kantonalen Instanzen nicht geltend gemacht worden ist, und das Bundesgericht in Rechtsver weigerungssachen sich immer das Recht gewahrt hat, zuerst die An rufung und Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu fordern. 3. In materieller Hinsicht kommen die Beschwerdegründe der Willkür und der Verletzung der Garantie des Privateigentums in Betracht. Nun haben die Gerichte von Nidwalden das Not wegrecht nicht etwa auf Grund des Vertrages vom 22. April 1875 geschützt, sondern ohne Rücksicht auf diesen Vertrag, gestützt auf Gewohnheitsrecht, das die Gewährung eines Notwegrechtes gegen Entschädigung erlaube. Es könnte sich zunächst fragen, ob der Vertrag die Anwendbarkeit des Gewohnheitsrechtes ausschließe. ndem die kantonalen Gerichte das verneinten, haben sie sich keiner Willkür schuldig gemacht, denn der Vertrag läßt sich ohne Will kür so verstehen, daß er nur bestimme, wie weit dem Kläger das Recht zustehe, ohne Entschädigung die betreffende Straße zu be nützen, und somit die Geltendmachung des entgeltlichen Not wegrechtes nicht ausschließe. Das genügt aber, um die Interpre tation der kantonalen Gerichte als staatsrechtlich nicht anfechtbar erscheinen zu lassen, ganz gleichgültig, ob das Bundesgericht bei selbständiger Vertragsauslegung zum gleichen Resultate gelangen würde wie die kantonalen Instanzen, oder ob dies nicht der Fall wäre. 4. Eine weitergehende Kognition steht dem Bundesgerichte als staatsrechtlicher Beschwerdeinstanz zu bei der Frage, ob das angefochtene Urteil die Garantie des Privateigentums verletze: hier ist zu prüfen, ob die im Notwegrechte liegende Beschränkung des Privateigentums im objektiven Rechte eine Stütze finde, da durch Art. 13 KV, welcher bestimmt: Die Unverletzlichkeit des Eigentums und der Rechtsame ist gewährleistet , das Eigentum in dem durch Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht bestimmten Um fang unter den Schutz des Verfassungsrechtes geftellt wird. Hin sichtlich des Bestandes eines bestimmten Gewohnheitsrechtes ist aber ein strikter Beweis nicht zu fordern. Der Beweis kann ge leistet werden durch die Literatur, durch die Rechtsprechung und durch Konstatierung der mit dem Rechte vertrauten Behörden. Ein Nachweis durch Literatur ist nun im konkreten Falle nicht versucht worden; es wäre dies auch kaum möglich gewesen, da nach der deutschrechtlichen Rechtsentwicklung (vergl. Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 2 S. 436 ff.; Huber, Schweizerisches Privat recht, Bd. 3 S. 310 ff.) Notwegrechte in der Regel nur für land wirtschaftliche Bedürfnisse begründet werden können. Auch die Be rufung auf 11 des Baugesetzes von Nidwalden könnte das streitige Notwegrecht nicht stützen, da diese Gesetzesstelle von Not wegrechten handelt, welche der auszuführende Bau mit sich bringt ; dazu könnten Wegrechte nach einer entfernten Bahnstation, die im Interesse des Betriebes einer Fremdenpension gefordert werden, kaum gerechnet werden. Dagegen besteht immerhin eine Konstatierung des obersten kantonalen Gerichtshofes, daß im Kan ton Unterwalden nid dem Wald entgeltliche Notwegrechte nicht nur für ländliche Bedürfnisse bestellt werden können. Diese Fest stellung verdient umsomehr Beachtung, als sie nicht erst im an gefochtenen Urteile, sondern schon in einem Urteile vom 11. No vember 1897 (in Sachen Odermatt/ Bucher) erfolgt, also nicht etwa erst für den heutigen Prozeß gemacht und vorgeschoben worden ist, um den Mangel einer objektivrechtlichen Grundlage zu verdecken. Würde dieses Erkenntnis vom 11. November 1897 nebst den vom Rekursbeklagten, im Anschluß an das obergerichtliche Ur teil, angeführten beiden Entscheiden aus den Jahren 1896 und 1903 als Rechtsquelle auch kaum eine ausreichende Grundlage für einen allgemein verbindlichen Rechtssatz bilden, so bilden sie in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil doch eine genügende Erkenntnisquelle für das in Frage stehende Gewohnheitsrecht derart, daß es nun der Rekurrentin obgelegen hätte, einen Beweis für die Nichtexistenz eines solchen Gewohnheitsrechtes zu er bringen. Für einen solchen Gegenbeweis liegen aber gar keine An haltspunkte vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.