Satz. 17 Abs. 2 ZGB; suspension of a notary in criminal proceedings is not a punishment and does not violate nulla poena sine lege or the separation of powers. The provision on suspension in civil honor is a civil-law, personal-status norm that operates by law upon the fact of a criminal investigation for the specified offenses. The administrative authority, vested with supervisory powers over notaries, may merely ascertain that legal consequence and, because the requisite civil honor is lacking, suspend the notary from office and require surrender of the patent. Unequal treatment cannot be derived from isolated prior non-enforcement, nor from an unfounded claim that the norm was not in force in a cantonal subdivision.
den Assisen überwiesen worden unter der Anklage auf Fälschung öffentlicher Urkunden, Unterschlagung und Verleumdung. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Bern hievon am 29. März 1909 offiziell Kenntnis erhalten hatte, erließ derselbe am 31. März 1909 folgenden Beschluß: Zufolge Berichts des Untersuchungsrichters von Biel vom 29. März 1909 ist Notar Fritz Kunz in Biel durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons Bern vom 10. März 1909 wegen Fälschung öffentlicher Urkunden, Unterschlagung und Ver leumdung den Assisen des IV. Geschworenenbezirkes überwiesen. Der Genannte ist infolgedessen gemäß Satz. 17, Abs. 2 ZGB gegenwärtig in den bürgerlichen Ehren eingestellt. Da der Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eines der Erfordernisse zum Er werb des Notariatspatentes und folglich auch zur Ausübung des Notariatsberufes bildet, so wird Fr. Kunz obgenannt bis auf weiteres in der Ausübung des Notar und Amtsnotarberufes eingestellt. Der Regierungsstatthalter von Biel wird beauftragt, diesen Beschluß dem Fr. Kunz zu eröffnen und denselben zur einstwei ligen Rückgabe des Notar und des Amtsnotarpatentes zu ver halten." B. Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates hat Kunz rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Anweisung des Regierungsrates zur Rückgabe des Notariats patentes, sowie zum Widerruf einer allfälligen Bekanntmachung betreffend Einstellung des Rekurrenten in seiner bürgerlichen Ehre und betreffend Entzug des Patentes. Zur Begründung des Rekurses wird im wesentlichen ausge führt: Satz. 17 Abs. 2 ZGB, auf welcher der angefochtene Beschluß beruhe, sei als eine nur formell dem ZGB einverleibte, materiell aber dem Straf bezw. Strafprozeßrecht angehörende Bestimmung durch Art. 2 des Promulgationsdekretes vom 2. März 1850 zur Strafprozeßordnung, sowie durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Ja nuar 1866 betreffend Einführung des Strafgesetzbuches, ausdrück lich aufgehoben worden. Die beiden angeführten Bestimmungen lauten: Art. 2 des Promulgationsdekretes zur Strafprozeßordnung: Von diesem Zeitpunkte (1. Januar 1851) hinweg sind alle ge genwärtig in dem Kantone in Kraft bestehenden Gesetze, Instruk tionen, Weisungen und Verordnungen über das Verfahren in Strafsachen aufgehoben. Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch: Vom
Was zunächst die behauptete Rechtsungleichheit zwischen Bür gern oder Bewohnern des alten Kantonsteils einerseits und des Berner Jura anderseits betrifft, so werden die Ausfüh rungen des Rekurrenten, wonach Satz. 17 ZGB für den Berner Jura nie Gesetzeskraft erlangt habe, ohne weiteres durch das vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zitierte Promulgations dekret vom 28. Novemher 1825 widerlegt, in welchem die Satzungen 15, 17, 24, 25, 106, 162, 163 und 164 des ZGB auf den 1. April 1826 ausdrücklich auch für den neuen Kantons teil in Kraft erklärt wurden. Aber auch insoweit der Rekurrent behauptet, es sei in ähnlichen Fällen gegenüber andern Bürgern Satz. 17 Abs. 2 ZGB bisher nie strikte angewendet worden, erweist sich der Vorwurf der rechts ungleichen Behandlung als unbegründet. Denn es ergibt sich aus der Vernehmlassung des Regierungsrates, daß in zwei der vom Rekurrenten zitierten Fällen von Strafuntersuchungen gegen No tare (nur solche könnten hier in Betracht kommen) der Patent entzug schon vor Anhebung der Strafuntersuchung, wegen Kon kurses, verfügt worden war, sowie daß in dem dritten dieser Fälle (im Gegensatz zum Falle des heutigen Rekurrenten) keine Über weisung an die Assisen erfolgt war. Abgesehen davon ist in grund sätzlicher Beziehung daran zu erinnern, daß aus einer einmaligen Unterlassung einer gesetzlichen Maßregel seitens der kompetenten Behörde der einzelne Bürger kein Recht darauf herleiten kann, sich dem Einschreiten der Behörde in jedem ähnlichen Falle zu widersetzen. 2. Was die übrigen Beschwerdepunkte betrifft, so steht und fällt der Rekurs mit der Behauptung, daß der Regierungsrat in dem angefochtenen Entscheide eine Strafe über den Rekurrenten verhängt habe. Dies ist ohne weiteres klar hinsichtlich der behaup teten Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege, sowie des Prinzips der Gewaltentrennung (da ja der Übergriff des Re gierungsrates in das Gebiet der richterlichen Gewalt gerade darin bestehen soll, daß er einen Akt der Strafjustiz vorgenommen habe). Aber auch die Argumentation der Rekursschrift, wonach Satz. 1 Abs. 2 des bernischen ZGB nicht mehr zu Recht bestehe, setzt un bedingt voraus, daß es sich hier um eine Strafe handle. Denn die Aufhebung der zitierten Bestimmung wird vom Rekurrenten daraus hergeleitet, daß der Kanton Bern seit 1851 eine einheit liche Strafprozeßordnung und seit 1866 ein einheitliches Straf gesetzbuch besitze und daß mit der Einführung dieser Gesetze alle bis dahin in Geltung gewesenen strafrechtlichen bezw. strafprozes sualen Bestimmungen irgend welcher Gesetze , zu denen auch Satz, 17 Abs. 2 des ZGB gehöre, aufgehoben worden seien; letztere Bestimmung sei denn auch mit dem bernischen Straf und Strafprozeßrecht, sowie überhaupt mit der modernen Strafrechts lehre, wonach erst die Verurteilung, nicht schon die Eröffnung der Untersuchung, Straffolgen nach sich ziehe, durchaus unver einbar und widerspreche speziell der Bestimmung von Art. 7 des bernischen Strafgesetzes, wonach alle Nebenstrafen, einschließlich der Ehrenstrafen, immer nur mit der Hauptstrafe auszusprechen seien. Es ist klar, daß die mehrerwähnte Bestimmung des ZGB nur dann mit dem Strafgesetz im Widerspruch stehen kann, wenn sie überhaupt eine Strafsanktion enthält. 3. Bei der hienach einzig noch zu entscheidenden Frage, ob Satz. 17 Abs. 2 des ZGB eine Strafe vorsehe und ob daher gestützt auf diese Gesetzesbestimmung der Regierungsrat in dem angefochtenen Beschlusse eine Strafe über den Rekurrenten verhängt habe, ist davon auszugehen, daß jene Bestimmung schon ihrer Stellung im Zivilgesetzbuche und ihrem Wortlaute nach sich nicht als eine strafrechtliche Bestimmung qualifiziert, sondern vielmehr als eine zivilrechtliche, und zwar personenrechtliche, welche aller dings, wie zahlreiche andere Bestimmungen des Zivilrechts, auch eine Rückwirkung auf öffentlich rechtliche Verhältnisse (z. B. auf das Stimmrecht oder gerade, wie hier, auf die Ausübung öffent licher Funktionen) haben kann. Aus einer Gegenüberstellung von Abs. 1 und 2 der Satz. 17 ergibt sich sodann, daß die Ein stellung in der bürgerlichen Ehre im Falle der Strafuntersu chung wegen gewisser Verbrechen nicht, wie der Verlust der bür gerlichen Ehre, einen Gerichtsbeschluß zur Voraussetzung hat, sondern als eine gesetzliche Folge ohne weiteres an die Tatsache der Strafuntersuchung wegen jener bestimmten Verbrechen geknüpft ist. Es erscheint somit diese Einstellung in der bürgerlichen Ehre nicht als eine Strafe. Endlich ist zu beachten (und damit fällt zugleich die Berufung des Rekurrenten auf Königs Kommentar, Anm. zu Satz. 17, sowie auf eine Bemerkung in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, 12 S. 140, Fußnotiz, ohne weiteres
dahin), daß der Regierungsrat die Einstellung des Rekurrenten
in seiner bürgerlichen Ehre nicht verfügt, sondern, eben weil es
sich dabei um eine schon von Gesetzes wegen eintretende Tatsache
handelte, lediglich konstatiert und dann gestützt hierauf die Ein
stellung des Rekurrenten in der Ausübung des Notariats und
Amtsnotariats verfügt hat. Diese Einstellung des Rekurrenten
in der Ausübung seines Berufes, bezw. der Entzug des Notariats
patentes, qualifiziert sich nun aber ebenfalls nicht als Strafe.
Denn einerseits steht fest, daß im Kanton Bern, wie überhaupt
in allen Kantonen, der Besitz der bürgerlichen Ehre eine Voraus
setzung zur Ausübung des Notariatsberufes bildet, und anderseits
ist unbestritten, daß im Kanton Bern dem Regierungsrate als
oberster Administrativbehörde die Aufsicht über die Notare obliegt.
Suspendiert also der Regierungsrat einen Notar in der Ausübung
seines Berufes, weil derselbe in seiner bürgerlichen Ehre eingestellt
sei und daher eine zur Ausübung des Notariats erforderliche
Eigenschaft momentan nicht besitze, so tut er dies kraft des ihm
zustehenden Aufsichtsrechtes, und es qualifiziert sich somit diese
Maßregel ebensowenig als Strafe, wie z. B. die Verweigerung
der Ausstellung eines Notariatspatentes an eine Person, welche
die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
4. Schließlich mag gegenüber der Auffassung des Rekur
renten, wonach Satz. 17 Abs. 2 des ZGB durch das Strafgesetz
und die Strafprozeßordnung außer Kraft gesetzt worden sei, noch
auf die entgegenstehende Auffassung in Hubers Privatrecht, 1
daß Satz. 17 unverändert in die auf den 31. Dezember 1900
abgeschlossene revidierte amtliche Ausgabe der bernischen Gesetzes
sammlung aufgenommen worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. noch, betr. Übergriff in das Gebiet der richterlichen
Gewalt: Nr. 74 Erw. 3.