Der erhobene staatsrechtliche Rekurs hat zum Gegenstande
die Verletzung der kantonalen Verfassung und die Verletzung des
Art. 4 BV. Soweit er sich gegen die Rechtsgültigkeit der Verord
nung vom 16. Februar 1906 richtet, ist aber dem Erfordernisse
der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht genügt, weil
das Begehren im Rekurs an den Regierungsrat lediglich auf
Aufhebung des Beschlusses der Einwohnergemeinde von Aarau
vom 30. November 1908 abzielt. Übrigens wäre in Bezug auf
die Verordnung selbst auch die 60 tägige Frist des Art. 178 Ziff. 3
OG nicht eingehalten, und auch aus diesem zweiten Grunde auf
diesen Teil des Rekurses nicht einzutreten. Dagegen ist diese Frist
gewahrt in Bezug auf die Anfechtung des Gemeindebeschlusses.
Die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 16. Februar 1906
ist daher immerhin zu überprüfen, weil diese Verordnung die
Grundlage des angefochtenen Gemeindebeschlusses bildet: denn nach
feststehender Praxis kann die Verfassungsmäßigkeit einer Rechts
norm nicht nur auf dem Wege des Rekurses gegen diese Rechtsnorm
selbst, sondern auch bei der jeweiligen Anwendung innerhalb der
60 tägigen Frist im Wege des staatsrechtlichen Rekurses ange
fochten werden (vergl. AS 20 S. 750 Erw. 2, 21 S.675 Erw. 1,
22 S. 1001 Erw. 1, 25 I S. 84 Erw. 1). Um eine Anwendung
der Verordnung handelt es sich aber beim angefochtenen Beschlusse,
und zwar um eine Anwendung auch in Bezug auf den Rekur
renten, weil auch seine Steuerverhältnisse in die Publikation ein
bezogen werden sollen.
Fragt es sich, ob der Nachsatz zu 13 der Verordnung
vom 16. Februar 1906 verfassungswidrig sei, so ist vorweg zu
bemerken, daß der Rekurrent selbst keine Verfassungs oder Ge
setzesbestimmung anführt, welche die Publikation der Steuerregister
ausdrücklich verbieten würde; darauf, ob eine Bestimmung der
Verordnung mit einer andern Bestimmung der gleichen Verord
nung in Widerspruch stehe, kann es aber bei der Frage, ob eine
Verfassungswidrigkeit vorliege, nicht ankommen, da nicht der eine
Teil der Verordnung vor andern Teilen einen rechtlichen Vorzug
besitzt. Die Behauptung des Rekurrenten, daß der Regierungsrat
in der Verordnung in willkürlicher Weise bald diesen, bald jenen
Standpunkt einnehme, ist daher für den heutigen Rekursentscheid
ohne Belang. Es fragt sich vielmehr allein, ob der dem ange
fochtenen Beschlusse zu Grunde liegende Nachsatz des 13 der
Verordnung vom 16. Februar 1906 mit dem Gesetze vereinbar
sei oder ob der Regierungsrat durch deren Erlaß sich über das
Gesetz hinweggesetzt habe und ein Eingriff in das Gebiet der
gesetzgebenden Gewalt vorliege. Dabei ist zu beachten, daß der
Rekurrent in der Rekursschrift selbst nicht behauptet, es dürfe die
Publikation der Steuerregister, etwa wegen ihrer Bedeutung für
die soziale Stellung und den Kredit der Privaten, überhaupt,
d. h. ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Gesetzgebung,
ir im Wege des Gesetzes angeordnet oder erlaubt werden. Es
ist daher diese grundsätzliche Frage im heutigen Rechtsfall auch
nicht zu untersuchen. In Bezug auf die erste Frage ist nun fest
zuhalten, daß die beiden aargauischen Gesetze über die Staatssteuern
und über die Gemeindesteuern die öffentliche Auflage der Steuer
register anordnen, um bei jedem Steuerbezug die Anfechtung der
Steuerveranlagung durch dritte Steuerpflichtige zu ermöglichen.
Die Publikation der Steuerregister dagegen soll nach Maßgabe
des angefochtenen Beschlusses nicht bei jedem Steuerbezug, sondern
nur jedes dritte Jahr erfolgen. Sie kann also nicht etwa die in
den beiden Gesetzen angeordnete Auflage der Steuerregister ersetzen,
sondern diese letztere bleibt neben ihr in Kraft. Daraus folgt aber
des weitern, daß die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen über
die Auflegung der Steuerregister die Publikation im Wege
des Druckes überhaupt nicht betreffen, daß sie die Publikation
weder fordern noch ausschließen. Der vom Rekurrenten geltend
gemachte Beschwerdegrund, daß die Vollziehungsverordnung einen
gesetzlichen Grundsatz ändere, ist somit unzutreffend. Dabei ist
es, vom Gesichtspunkte dieses staatsrechtlichen Rekurses aus, auch
unerheblich, ob die Publikation der Steuerregister sich als Akt der
Vollziehung der Steuergesetze darstelle: denn auf alle Fälle handelt
es sich um die Gestattung einer Maßnahme der Gemeindeverwal
tung, um eine Verfügung über die Gemeindeprotokolle, wozu der
Regierungsrat schon kraft seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan
über die Gemeindeverwaltung kompetent erscheint. Ist die Grund
lage, der Anhang zu 13 der Verordnung vom 16. Februar
1906, keine verfassungswidrige, so ist auch der Beschluß der Ge
meindeversammlung staatsrechtlich nicht anfechtbar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf Ziff. 1 des Rekursbegehrens wird nicht eingetreten. Ziff. 2
des Rekurses wird abgewiesen.
A.-