Art. 4 BV; Art. 178 Ziff. 3 OG; publication of tax registers and separation of powers: a cantonal ordinance may be incidentally reviewed in a constitutional complaint against its application, even if a direct challenge is time-barred or remedies were not exhausted. Where the tax statutes prescribe public inspection of the tax register for objection purposes but neither expressly nor impliedly prohibit further publication, an ordinance authorizing printing does not alter a statutory principle of secrecy. The question is not whether the ordinance is internally consistent, but whether it exceeds statutory authorization; if it remains within the legislative gap and concerns municipal administrative practice under supervisory competence, no constitutional violation is established (consid. 1-2).
bücher zu beschließen , als ungesetzlich aufzuheben; 2. In Auf hebung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Aar gau vom 14. Dezember 1908 sei die Schlußnahme der Ein wohnergemeinde vom 30. November 1908 betreffend die Druck legung des Steuerregisters und dessen Verabfolgung an die Steuerpflichtigen als ungesetzlich zu erklären und daher aufzu heben. Der Rekurrent macht zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen folgendes geltend: In 24 des Staatssteuerge setzes und in den 42 und 43 des Gemeindesteuergesetzes sei die Frist zur Auflage des Steuerbuches auf wenigstens 14 Tage angesetzt. In der Verordnung vom 16. Februar 1906 habe der Regierungsrat nun einerseits erklärt, diese Frist werde strikte auf 14 Tage limitiert und sei die Einsichtnahme lediglich zur Prüfung der Ansätze wegen einer allfälligen Anfechtung gestattet, nicht aber zur sonstigen Bekanntmachung der Vermögensverhält nisse der Steuerpflichtigen, so daß demnach das Steuerbuch den Charakter eines Geheimbuchs besitze. In direktem Gegensatze hiezu werde nun im Anhang des 13 der Verordnung die Drucklegung des Steuerregisters gestattet und im angefochtenen Entscheid er klärt, die Auflage des Steuerregisters während 14 Tagen sei wohl das Minimum dessen, was bezüglich der Veröffentlichung zu ge schehen habe. Aus dem Wortlaute des 24 des Staatssteuerge setzes und des 42 des Gemeindesteuergesetzes sei aber per argu mentum e contrario zu schließen, daß die Steuerbücher, außer der Zeit der Auflage zum Zwecke der Beschwerdeführung, den Steuerpflichtigen verschlossen sein sollen. Da die aargauische Steuer gesetzgebung den Grundsatz der Geheimhaltung des Steuerbuches aufstelle, so sei es unzulässig, dieses Prinzip anders als auf dem Wege der Gesetzesrevision abzuändern; es liege somit neben einem Akte der Willkür ein Eingriff der vollziehenden Gewalt in die Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt vor. Sei aber die Grundlage des Gemeidebeschlusses willkürlich und ungesetzlich, so gelte das gleiche auch vom Gemeindebeschluß selbst. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Die aargauische Gesetzgebung kenne den Grundsatz der Geheimhaltung des Steuer buches nicht: wenn das Steuerbuch während 14 Tagen öffentlich aufliegen müsse, und zwar zu dem Zwecke, die Anfechtung der Steuerveranlagung Dritter zu ermöglichen, so sei das Geheimnis, welches nach der Auffassung des Rekurrenten darin liegen solle, offenbar nicht mehr gewahrt. Wo das öffentliche Interesse so sehr engagiert sei wie bei der Steuereinschätzung, müsse jedem Steuer pflichtigen das Recht zuerkannt werden, sich an der Hand des Steuerbuches darüber Aufschluß zu verschaffen, ob die steuerrecht lichen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber dem Staate und der Gemeinde in richtigem Verhältnis zu seiner ökonomischen Lei stungsfähigkeit bemessen seien. Eine Steuergesetzgebung mit dem Prinzipe der Geheimhaltung des Steuerregisters könnte ihren Zweck nicht erfüllen; es müsse daher auch aus diesem steuerpoli tischen Grunde die Drucklegung des Steuerregisters zulässig sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der erhobene staatsrechtliche Rekurs hat zum Gegenstande die Verletzung der kantonalen Verfassung und die Verletzung des Art. 4 BV. Soweit er sich gegen die Rechtsgültigkeit der Verord nung vom 16. Februar 1906 richtet, ist aber dem Erfordernisse der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht genügt, weil das Begehren im Rekurs an den Regierungsrat lediglich auf Aufhebung des Beschlusses der Einwohnergemeinde von Aarau vom 30. November 1908 abzielt. Übrigens wäre in Bezug auf die Verordnung selbst auch die 60 tägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht eingehalten, und auch aus diesem zweiten Grunde auf diesen Teil des Rekurses nicht einzutreten. Dagegen ist diese Frist gewahrt in Bezug auf die Anfechtung des Gemeindebeschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 16. Februar 1906 ist daher immerhin zu überprüfen, weil diese Verordnung die Grundlage des angefochtenen Gemeindebeschlusses bildet: denn nach feststehender Praxis kann die Verfassungsmäßigkeit einer Rechts norm nicht nur auf dem Wege des Rekurses gegen diese Rechtsnorm selbst, sondern auch bei der jeweiligen Anwendung innerhalb der 60 tägigen Frist im Wege des staatsrechtlichen Rekurses ange fochten werden (vergl. AS 20 S. 750 Erw. 2, 21 S.675 Erw. 1, 22 S. 1001 Erw. 1, 25 I S. 84 Erw. 1). Um eine Anwendung der Verordnung handelt es sich aber beim angefochtenen Beschlusse, und zwar um eine Anwendung auch in Bezug auf den Rekur renten, weil auch seine Steuerverhältnisse in die Publikation ein bezogen werden sollen.
Fragt es sich, ob der Nachsatz zu 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906 verfassungswidrig sei, so ist vorweg zu bemerken, daß der Rekurrent selbst keine Verfassungs oder Ge setzesbestimmung anführt, welche die Publikation der Steuerregister ausdrücklich verbieten würde; darauf, ob eine Bestimmung der Verordnung mit einer andern Bestimmung der gleichen Verord nung in Widerspruch stehe, kann es aber bei der Frage, ob eine Verfassungswidrigkeit vorliege, nicht ankommen, da nicht der eine Teil der Verordnung vor andern Teilen einen rechtlichen Vorzug besitzt. Die Behauptung des Rekurrenten, daß der Regierungsrat in der Verordnung in willkürlicher Weise bald diesen, bald jenen Standpunkt einnehme, ist daher für den heutigen Rekursentscheid ohne Belang. Es fragt sich vielmehr allein, ob der dem ange fochtenen Beschlusse zu Grunde liegende Nachsatz des 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906 mit dem Gesetze vereinbar sei oder ob der Regierungsrat durch deren Erlaß sich über das Gesetz hinweggesetzt habe und ein Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt vorliege. Dabei ist zu beachten, daß der Rekurrent in der Rekursschrift selbst nicht behauptet, es dürfe die Publikation der Steuerregister, etwa wegen ihrer Bedeutung für die soziale Stellung und den Kredit der Privaten, überhaupt, d. h. ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Gesetzgebung, ir im Wege des Gesetzes angeordnet oder erlaubt werden. Es ist daher diese grundsätzliche Frage im heutigen Rechtsfall auch nicht zu untersuchen. In Bezug auf die erste Frage ist nun fest zuhalten, daß die beiden aargauischen Gesetze über die Staatssteuern und über die Gemeindesteuern die öffentliche Auflage der Steuer register anordnen, um bei jedem Steuerbezug die Anfechtung der Steuerveranlagung durch dritte Steuerpflichtige zu ermöglichen. Die Publikation der Steuerregister dagegen soll nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses nicht bei jedem Steuerbezug, sondern nur jedes dritte Jahr erfolgen. Sie kann also nicht etwa die in den beiden Gesetzen angeordnete Auflage der Steuerregister ersetzen, sondern diese letztere bleibt neben ihr in Kraft. Daraus folgt aber des weitern, daß die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen über die Auflegung der Steuerregister die Publikation im Wege des Druckes überhaupt nicht betreffen, daß sie die Publikation weder fordern noch ausschließen. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Beschwerdegrund, daß die Vollziehungsverordnung einen gesetzlichen Grundsatz ändere, ist somit unzutreffend. Dabei ist es, vom Gesichtspunkte dieses staatsrechtlichen Rekurses aus, auch unerheblich, ob die Publikation der Steuerregister sich als Akt der Vollziehung der Steuergesetze darstelle: denn auf alle Fälle handelt es sich um die Gestattung einer Maßnahme der Gemeindeverwal tung, um eine Verfügung über die Gemeindeprotokolle, wozu der Regierungsrat schon kraft seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan über die Gemeindeverwaltung kompetent erscheint. Ist die Grund lage, der Anhang zu 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906, keine verfassungswidrige, so ist auch der Beschluß der Ge meindeversammlung staatsrechtlich nicht anfechtbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf Ziff. 1 des Rekursbegehrens wird nicht eingetreten. Ziff. 2 des Rekurses wird abgewiesen. A.-