- Arteil vom 3. März 1909 in Sachen Eheleute Reuk
gegen Polizeigericht und Polizeidepartement von Basel-Stadt.
Richterliche Bestrafung und administrative Androhung der Ausweisung
wegen Ausübung abergläubischer Künste , insbesondere wegen
Wahrsagens . Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit?
der Kultusfreiheit? Angeblich willkürliche Beantwortung der
Frage, ob die spiritistischen Künste von den Rekurrenten um des
Vorteils willen ausgeübt wurden.
A. Am 30. Oktober 1908 verurteilte das Polizeigericht von
Basel Stadt die Rekurrenten wegen abergläubischer Künste
mäß Art. 112 des baselstädtischen Polizeistrafgesetzes zu Geldbußen
von je 20 Fr., eventuell zu 4 Tagen Haft, und zu den Prozeß
kosten. An dieses Strafurteil knüpfte das Polizeidepartement von
Basel Stadt laut dem Protokollauszug vom 10. November 1908
die Androhung der Ausweisung für den Fall nochmaliger Be
rafung . Das Urteil des Polizeigerichtes ist, entsprechend dem
32 des Gesetzes über das Verfahren vor Polizeigericht, nicht
motiviert. Art. 112 des Polizeistrafgesetzes, auf welchen Bezug ge
nommen ist, lautet: Wer um seines Vorteils willen sich mit aber
gläubischen Künsten, wie Geisterbeschwören, Wahrsagen, Karten
schlagen, Schatzgraben, Traumdeuten, abgibt, wird mit Geldbuße
bis zu 100 Fr. oder Haft bis zu vier Wochen bestraft....
Den Tatbestand enthält das vom Urteil gesonderte Gerichts
protokoll. Laut diesem Protokoll sind von den Rekurrenten spiri
tistische Sitzungen abgehalten worden. Die Zeugin Louise Kneier
deponierte über den allgemeinen Hergang in den spiritistischen
Nachtsitzungen: zuerst werde gebetet; dann verfalle Frau Renk in
magnetischen Schlaf; der Ehemann rufe die Geister. Die Zeugin
Kneier erklärte weiter, daß sie es wurde ihr die Auskunft er
teilt, sie sei magnetisch nie etwas bezahlt habe und daß von
ihr auch keine Entschädigung verlangt worden sei. Die Zeugin
Frau Weber Wassermann sagte aus, daß sie einmal wegen ihres
Mannes, der keine Stelle hatte, eine Sitzung verlangt habe: sie
habe dann die Auskunft erhalten, daß ihr Mann im Laufe des
Jahres eine Stelle haben werde. Bei jener Sitzung sei von den
Eheleuten Renk nur die Ehefrau anwesend gewesen. Die Zeugin
Lina Ramstein bezeugte: der Ehemann Renk habe sie auf die
Sitzungen aufmerksam gemacht. Sie habe an zwei Sitzungen teil
genommen und wegen ihrer Krankheit um Auskunft gefragt,
Frau Renk schlief und redete so. Der Mann fragte. Ich war
zweimal dort. Das Versprechen traf nicht ein. Frau Renk habe
kein Geld annehmen wollen. Das zweite Mal habe Zeugin 2 Fr.
auf den Tisch gelegt. Die Zeugin Frau Hunziker deponierte: Sie
sei einmal wegen ihres kranken Ehemannes bei der Renk gewesen.
Die Renk habe bemerkt, Zeugin solle nicht glauben, daß es Wahr
sagerei sei; das gebe ihr der Geist ein. Sie habe schöne Gebete
gesprochen. Der Ehemann Renk habe wegen des Ehemannes der
Zeugin Fragen gestellt, und es habe die Renk die Antwort erteilt
die Zeugin brauche keine Angst zu haben. Zeugin habe 2 Fr. für
die Armen gegeben, weil die Renk anders nichts habe annehmen
wollen. Frau Handschin Fischer deponierte: sie habe wissen wollen,
wie der Vater ihres Mannes gestorben seiz Geld habe die Renk
keines genommen, und weil Zeugin das wußte, habe sie ihr ein
Geschenk aus Freundschaft gemacht. Die Rekurrenten bestritten, für
die Auskünfte, die in den spiritistischen Sitzungen erteilt worden
seien, Geld verlangt zu haben. Die Ehefrau Renk erklärte, daß
hie und da etwas Geld zurückgelassen worden sei, aber sie wisse
nicht, von wem. Der Ehemann Renk fügte bei, daß er dieses Geld
für die Armen verwendet habe.
B. Die Rekurrenten, deutsche Reichsangehörige mit Niederlas
sung in Basel, reichten nun gegen das Urteil des Polizeigerichtes
und gegen die Androhung der Ausweisung am 23. Dezember 1908
beim Bundesgerichte einen staatsrechtlichen Rekurs ein. Sie machen
geltend: das angefochtene Urteil verletze die Art. 49 und 50 BV,
indem es den Spiritismus als abergläubische Kunft disquali
fiziere und auf die gleiche Stufe stelle wie Kartenschlagen und
44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
dergleichen. Es handle sich um den Schutz von religiösen Genossen
schaften, die sich durch das Vorgehen der polizeilichen Behörden
von Basel Stadt in ihrer Kultusfreiheit gefährdet erachten. Frau
Renk sei, wie aus der Abhandlung des Spiritisten Stern in der
Monatsschrift Psychische Studien hervorgehe, ein in wissen
schaftlichen spiritistischen Kreisen anerkanntes Medium. Der Spiri
tismus gehöre nicht zu den strafbaren abergläubischen Künsten .
Er sei in erster Linie eine Wissenschaft, mit der sich hervorragende
Gelehrte beschäftigt hätten und noch beschäftigten (es wird verwiesen
auf die Vorlesungen über transzendentale Psychologie von Kant,
auf den Spiritismus des Philosophen E. von Hartmann, auf die
Außerungen Goethes über okkulte Dinge und die betreffenden An
sichten Lessings; die Astronomen Professor Friedrich Zöllner und
Flammarion und der Physiker William Crookes seien Anhänger
des Spiritismus). Nach der Definition des Theologen Hauck in
der Realenzykloplädie für protestantische Theologie bilde der Spiri
tismus (Spiritualismus), d. h. die experimentierende Geisterkunde,
die neuerdings beliebteste Form der Magie. Da, nach den Aus
führungen Haucks, ihre fast über alle zivilisterten Länder der Ge
genwart in ziemlicher Zahl verbreiteten Adepten und Apostel trotz
mangelnder einheitlicher Organisation eine Art von Genossenschaft
bilden, der es auch an einer traditionell gewordenen religiösen
Doktrin und einer Art von Kultuspraxis nicht fehle, so dürfe mit
einem gewissen Recht die Existenz einer Sekte oder einer Religion
der Spiritisten behauptet werden. Die spiritistischen Sitzungen seien
Kultushandlungen der Spiritisten, gottesdienstliche Handlungen
ihrer Religion. Diese Religion habe ihre Grundlage in der christ
lichen, im Glauben an Jesus Christus, wie die spiritistischen Gebete
(ein Gebetbuch ist ins Recht gelegt) beweisen. Durch den Beweis
der tiefgründigen Religiosität des Spiritismus und des Zusammen
hanges mit dem Glauben des Christentums sei auch der Nachweis
erbracht, daß die von den Anhängern des Spiritismus ausgeübten
religiösen Handlungen nicht auf Aberglauben beruhen. Im vor
liegenden Falle handle es sich um private Versammlungen zum
Zwecke einer bestimmten Religionsausübung. Ein Verbot würde
der Kultusfreiheit widersprechen. Die gottesdienstlichen Handlungen
der Eheleute Renk seien in geschlossenem Lokale vorgenommen
III. Glaubens- und Gewissensfreiheit. No 8.
worden. Etwas Rechtswidriges oder Unsittliches sei dabei völlig
ausgeschlossen, die öffentliche Ordnung oder der Frieden unter den
Konfessionsangehörigen in keiner Weise gestört worden. Das Ur
teil des Basler Polizeigerichts verletze daher die Art. 49 und 50
BV. Selbst wenn übrigens die Eheleute Renk die Teilnehmer der
spiritistischen Sitzungen um Geldbeiträge angegangen hätten,
wären die betreffenden Sitzungen doch erlaubt gewesen, denn es sei
nirgends verboten, zur Bestreitung der Kultusauslagen Geldbei
träge zu erheben. Nun hätten die Eheleute Renk aber gar nichts
verlangt und gar keinen Nutzen aus dem Kultus gezogen. Das
Urteil, das die Erzielung eines eigenen Vorteils der Rekurrenten
voraussetze, beruhe deshalb auf richterlicher Willkür und verletze
den Art. 4 BV.
C. Der Polizeigerichtspräsident und das Polizeidepartement be
antragen Abweisung des Rekurses. Der erstere macht in seiner
Vernehmlassung geltend: Die Rekurrenten seien gar nicht deshalb
verurteilt worden, weil sie angeblich Spiritisten seien, sondern weil
sie dem Publikum vorgaben, über persönliche und Familienverhält
nisse des Einzelnen durch das Mittel des Spiritismus Auskunft
und Aufschluß geben zu können, wofür sie den sie Ansprechenden
Nachtsitzungen hielten und Geld oder andere Geschenke entgegen
nahmen. Die nach den Zeugenaussagen in Frage stehenden Hand
lungen seien keine gottesdienstlichen Handlungen. Daß die Be
schwerdeführer für ihre Handlungen nichts verlangt haben, sei
richtig, aber ebenso richtig sei es, daß sie gleichwohl Geschenke
angenommen haben. Für die Behauptung, das erhaltene Geld werde
für die Armen verwendet, seien sie den Beweis schuldig geblieben
4 Das Polizeidepartement von Basel Stadt bemerkte: Es liege
der Tatbestand des Art. 112 PolStG vor, und dieser Tatbestand
sei strafbar, ganz gleichgültig, ob der Spiritismus eine Wissen
schaft oder eine Religion sei. Denn man könne überall in fälsch
licher Anwendung religiöser oder wissenschaftlicher Grundsätze aber
gläubischen Unfug treiben. Bezüglich der Androhung der Aus
weisung seien, wenn darin eine endgültige Verfügung zu erblicken
wäre, nach dem Schlußsatze des Art. 189 OG der Bundesrat
und die Bundesversammlung, nicht das Bundesgericht, zuständig,
weil es sich um Verhältnisse handle, die durch Staatsvertrag ge
regelt seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien des Rekurses).
- Fragt es sich, ob durch das Urteil des Polizeigerichts der
Art. 49 BV, der die Glaubens und Gewissensfreiheit garantiert,
verletzt sei, so trifft dies jedenfalls nicht zu hinsichtlich der Glau
bens und Gewissensfreiheit im engern Sinne, d. h. der Freiheit
der Rekurrenten, sich nach ihrer Überzeugung zu einem religiösen
Glauben zu bekennen oder auch zu keinem (vergl. die entsprechende
Definition der Religionsfreiheit bei Hinschius, Staat und Kirche,
S. 231, in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts,
Freiburg 1883), da durch den angefochtenen Erlaß den Rekur
renten in keiner Weise verboten ist, ihre allfällig durch den Spiri
tismus näher bestimmten religiösen Anschauungen beizubehalten.
Der gesetzliche Tatbestand des 112 des baselstädtischen Polizei
strafgesetzes, dessen Anwendung auf den konkreten Fall in Frage
steht, betrifft ja nicht den innern psychischen Vorgang der Bildung
oder Anderung einer religiösen oder irreligiösen Überzeugung, son
dern, wie aus den den Begriff der abergläubischen Künste erläu
ternden Beispielen hervorgeht, konkrete äußere Handlungen, wie
Wahrsagen und Kartenschlagen, Handlungen, welche die Rekur
renten selbst nicht mit dem Spiritismus verwechselt wissen wollen.
Aber auch die Glaubens und Gewissensfreiheit im weitern Sinne,
welche die freie Außerung religiöser Ansichten mitumfaßt, wird
durch das angefochtene Urteil nicht berührt. Entscheidend ist nach
dieser Richtung hin, daß der eingeklagte und der Verurteilung zu
Grunde liegende Tatbestand unter den im Polizeistrafgesetz beson
ders aufgeführten Begriff des Wahrsagens fällt, d. h. der Vor
aussage von Tatsachen und Ereignissen des irdischen Lebens im
Wege der Divination. Eine solche Tätigkeit steht aber an sich mit
der religiösen Überzeugung in keinem Zusammenhange und wird
daher auch durch Art. 49 BV nicht gedeckt.
- So wenig als die Glaubens und Gewissensfreiheit ist die
von den Rekurrenten angerufene Kultusfreiheit verletzt, und zwar
auch dann nicht, wenn der Begriff des Kultus, d. h. der gottes
dienstlichen Handlungen, in dem weiten Sinne des Inbegriffs
jeglicher Handlung der Gottesverehrung und der religiösen Er
bauung aufgefaßt wird (vergl. zum Begriffe: Burckhardt, Kom
mentar zur BV, S. 506). Selbst wenn der Zuzug eines Mediums
zu spiritistischen Sitzungen und die Versetzung desselben in mag
netischen Zustand als gottesdienstliche Handlung anerkannt werden
wollte, was dahingestellt bleiben mag, so könnte diese Anerkennung
doch unmöglich auch auf die Verwendung des Mediums zu Zwecken
der Wahrsagerei ausgedehnt werden, weil diese, wie bemerkt, mit
der religiösen Überzeugung an sich in keinem Zusammenhange steht
und auch nicht als Außerung der Gottesverehrung oder Mittel
zu religiöser Erbauung angesehen werden kann. Bei dieser Rechts
lage kann unerörtert bleiben, ob der Rekurs auch deswegen abzu
weisen wäre, weil die Kultusfreiheit nur innerhalb der Schranken
der öffentlichen Ordnung gewährleistet ist.
- Bei der Frage, ob der im Gerichtsprotokoll des Polizei
gerichts enthaltene Tatbestand in willkürlicher Weise dem 112
PolStG subsumiert und dadurch Art. 4 BV verletzt worden sei,
kommt nach Maßgabe des Inhaltes der Rekursschrift nur
Betracht, ob der Tatbestand des Wahrsagens vorliege und ob die
betreffenden Handlungen um des eigenen Vorteils willen vorge
nommen worden seien. Nun ist nach den vorstehenden Erwägungen
in Ziff. 2 und 3 der Annahme der Wahrsagerei nur beizupflichten.
Aber auch in der Annahme, daß diese Handlungen um des eigenen
Vorteils willen vorgenommen worden seien, kann Willkür nicht
gefunden werden: um des eigenen Vorteils willen handelt eben
nicht nur derjenige, der sich für seine Dienstleistungen ein beson
deres Entgelt versprechen läßt, sondern auch jener, welcher eine
ihm angebotene Entschädigung akzeptiert und seine Dienstleistungen
in der Erwartung gelegentlicher Honorierung vornimmt; wenn nun
das Polizeigericht annimmt, die Schutzbehauptung des Rekurrenten,
das betreffende Geld für die Armen verwendet zu haben, sei nicht
bewiesen, so beruht diese Auffassung auf einer Beweislastverteilung
welche im Strafprozesse als streng erscheinen mag, aber jedenfalls
den Vorwurf der Willkür nicht verdient.
- Ist sonach der Rekurs abzuweisen, soweit er sich gegen das
Urteil des Polizeigerichts von Basel Stadt richtet, so muß das
gleiche gelten bezüglich des Rekurses gegen die Androhung der
Ausweisung durch das Polizeidepartement. Entscheidend ist, daß
die Rekursschrift gegen das Polizeidepartement keine andern Rekurs
gründe geltend macht als diejenigen, welche gegen das Polizei
gericht erhoben wurden. Die Aufhebung der Androhung der Aus
weisung wurde von den Rekurrenten sonach lediglich als Konse
quenz der Aufhebung des Urteils des Polizeigerichtes behandelt,
eine Konsequenz, welche mit dem Wegfalle der Prämisse auch ihrer
seits dahinfällt. Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Rekurs,
soweit er sich gegen das Polizeidepartement richtet, formell über
haupt zulässig sein würde: ob eine definitive Verfügung vorliege
und ob das Bundesgericht zur Beurteilung zuständig wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.