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BGE 35 I 42 ΓÇó Spiritist séance conviction upheld; no violation of religious freedom
BGE 35 I 42Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I23.12.1908Dismissed
A married couple from Basel challenged a conviction for practicing spiritist fortune-telling and an associated warning of expulsion. They argued that spiritism was a religion or at least a protected cult activity, and that the finding that they acted for gain was arbitrary. The Federal Court held that constitutional freedom of conscience and religion protects belief and religious expression, but not fortune-telling as a concrete act. It further held that using a medium for divination is not cult activity and that accepting gifts or acting in expectation of remuneration can satisfy the statutory element of acting for one’s own advantage. The appeal was dismissed in full.
Art. 49 BV, Art. 4 BV; fortune-telling and spiritist séances as punishable superstitious arts. Freedom of conscience and religion protects the holding and expression of religious convictions, but not concrete acts of divination; such conduct is not transformed into protected worship merely because it is associated with spiritist beliefs. The element of acting “for one’s own advantage” under Art. 112 PolStG is also fulfilled where services are rendered in expectation of voluntary gifts or other remuneration, even absent an express fee demand; the assessment of this element is not arbitrary if the accused fail to prove that received money was earmarked for charitable purposes.
44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. dergleichen. Es handle sich um den Schutz von religiösen Genossen schaften, die sich durch das Vorgehen der polizeilichen Behörden von Basel Stadt in ihrer Kultusfreiheit gefährdet erachten. Frau Renk sei, wie aus der Abhandlung des Spiritisten Stern in der Monatsschrift Psychische Studien hervorgehe, ein in wissen schaftlichen spiritistischen Kreisen anerkanntes Medium. Der Spiri tismus gehöre nicht zu den strafbaren abergläubischen Künsten . Er sei in erster Linie eine Wissenschaft, mit der sich hervorragende Gelehrte beschäftigt hätten und noch beschäftigten (es wird verwiesen auf die Vorlesungen über transzendentale Psychologie von Kant, auf den Spiritismus des Philosophen E. von Hartmann, auf die Außerungen Goethes über okkulte Dinge und die betreffenden An sichten Lessings; die Astronomen Professor Friedrich Zöllner und Flammarion und der Physiker William Crookes seien Anhänger des Spiritismus). Nach der Definition des Theologen Hauck in der Realenzykloplädie für protestantische Theologie bilde der Spiri tismus (Spiritualismus), d. h. die experimentierende Geisterkunde, die neuerdings beliebteste Form der Magie. Da, nach den Aus führungen Haucks, ihre fast über alle zivilisterten Länder der Ge genwart in ziemlicher Zahl verbreiteten Adepten und Apostel trotz mangelnder einheitlicher Organisation eine Art von Genossenschaft bilden, der es auch an einer traditionell gewordenen religiösen Doktrin und einer Art von Kultuspraxis nicht fehle, so dürfe mit einem gewissen Recht die Existenz einer Sekte oder einer Religion der Spiritisten behauptet werden. Die spiritistischen Sitzungen seien Kultushandlungen der Spiritisten, gottesdienstliche Handlungen ihrer Religion. Diese Religion habe ihre Grundlage in der christ lichen, im Glauben an Jesus Christus, wie die spiritistischen Gebete (ein Gebetbuch ist ins Recht gelegt) beweisen. Durch den Beweis der tiefgründigen Religiosität des Spiritismus und des Zusammen hanges mit dem Glauben des Christentums sei auch der Nachweis erbracht, daß die von den Anhängern des Spiritismus ausgeübten religiösen Handlungen nicht auf Aberglauben beruhen. Im vor liegenden Falle handle es sich um private Versammlungen zum Zwecke einer bestimmten Religionsausübung. Ein Verbot würde der Kultusfreiheit widersprechen. Die gottesdienstlichen Handlungen der Eheleute Renk seien in geschlossenem Lokale vorgenommen III. Glaubens- und Gewissensfreiheit. No 8. worden. Etwas Rechtswidriges oder Unsittliches sei dabei völlig ausgeschlossen, die öffentliche Ordnung oder der Frieden unter den Konfessionsangehörigen in keiner Weise gestört worden. Das Ur teil des Basler Polizeigerichts verletze daher die Art. 49 und 50 BV. Selbst wenn übrigens die Eheleute Renk die Teilnehmer der spiritistischen Sitzungen um Geldbeiträge angegangen hätten, wären die betreffenden Sitzungen doch erlaubt gewesen, denn es sei nirgends verboten, zur Bestreitung der Kultusauslagen Geldbei träge zu erheben. Nun hätten die Eheleute Renk aber gar nichts verlangt und gar keinen Nutzen aus dem Kultus gezogen. Das Urteil, das die Erzielung eines eigenen Vorteils der Rekurrenten voraussetze, beruhe deshalb auf richterlicher Willkür und verletze den Art. 4 BV. C. Der Polizeigerichtspräsident und das Polizeidepartement be antragen Abweisung des Rekurses. Der erstere macht in seiner Vernehmlassung geltend: Die Rekurrenten seien gar nicht deshalb verurteilt worden, weil sie angeblich Spiritisten seien, sondern weil sie dem Publikum vorgaben, über persönliche und Familienverhält nisse des Einzelnen durch das Mittel des Spiritismus Auskunft und Aufschluß geben zu können, wofür sie den sie Ansprechenden Nachtsitzungen hielten und Geld oder andere Geschenke entgegen nahmen. Die nach den Zeugenaussagen in Frage stehenden Hand lungen seien keine gottesdienstlichen Handlungen. Daß die Be schwerdeführer für ihre Handlungen nichts verlangt haben, sei richtig, aber ebenso richtig sei es, daß sie gleichwohl Geschenke angenommen haben. Für die Behauptung, das erhaltene Geld werde für die Armen verwendet, seien sie den Beweis schuldig geblieben 4 Das Polizeidepartement von Basel Stadt bemerkte: Es liege der Tatbestand des Art. 112 PolStG vor, und dieser Tatbestand sei strafbar, ganz gleichgültig, ob der Spiritismus eine Wissen schaft oder eine Religion sei. Denn man könne überall in fälsch licher Anwendung religiöser oder wissenschaftlicher Grundsätze aber gläubischen Unfug treiben. Bezüglich der Androhung der Aus weisung seien, wenn darin eine endgültige Verfügung zu erblicken wäre, nach dem Schlußsatze des Art. 189 OG der Bundesrat und die Bundesversammlung, nicht das Bundesgericht, zuständig, weil es sich um Verhältnisse handle, die durch Staatsvertrag ge regelt seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gründe geltend macht als diejenigen, welche gegen das Polizei gericht erhoben wurden. Die Aufhebung der Androhung der Aus weisung wurde von den Rekurrenten sonach lediglich als Konse quenz der Aufhebung des Urteils des Polizeigerichtes behandelt, eine Konsequenz, welche mit dem Wegfalle der Prämisse auch ihrer seits dahinfällt. Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Rekurs, soweit er sich gegen das Polizeidepartement richtet, formell über haupt zulässig sein würde: ob eine definitive Verfügung vorliege und ob das Bundesgericht zur Beurteilung zuständig wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.