- Arteil vom 9. Juni 1909 in Sachen
Carpine gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Inkompelenz des Bundesgerichts zur Behandlung eines Rekurses wegen
Verletzung der Rechtsgleichheit anlässtich der Handhabung des Zivil
standsgesetzes seitens der vollziehenden Behörden, insbesondere durch
Auslegung von Art. 7 desselben in dem Sinne, dass Adelsprädikate
von Schweizerbürgern in den Zivilstandsregistern keine Aufnahme
finden dürfen.
A. Der Rekurrent ist am 28. April 1851, als Sohn des
Ritters Gugert von Ittendorf, im Großherzogtum Baden, ge
boren worden. Am 5. März 1869 ist ihm durch Papst Pius IX
der Titel eines Grafen verliehen worden. Später, in den Jahren
1877 und 1878, erwarb er das Bürgerrecht der Gemeinde Bibern
und des Kantons Schaffhausen und erfolgte seine Eintragung in
das Standesregister als Anton Heinrich Gugeri, Graf von
Carpine . Am 8. Mai 1904 bestätigte der König von Italien
dem Rekurrenten den Titel eines Grafen von Carpine. Am
- Dezember 1904 erlaubte der Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen dem heutigen Rekurrenten, in der Namensführung
die Worte Heinrich Gugert wegzulassen und fortan nur den
Namen Anton Graf von Carpine zu führen. Dieser Beschluß
wurde im Zivilstandsregister vorgemerkt.
B. Anläßlich einer Ordensverleihung an den heutigen Re
kurrenten erkundigte sich die Regierung von Ostreich Ungarn
beim schweizerischen Bundesrat darüber, ob der Rekurrent berech
tigt sei, den Grafentitel zu führen. In dieser Korrespondenz nah
men das eidgenössische Justizdepartement und der Gesamtbundes
rat gegenüber dem Regierungsrate des Kantons Schaffhausen
den Standpunkt ein, daß sowohl die Eintragung des Grafentitels
als der Partikel von im Zivilstandsregister unzulässig seien
und dem Art. 4 BV widersprechen. In Bezug auf die Partikel
bemerkte der Bundesrat in dem betreffenden Schreiben vom 12. Fe
bruar 1909: Wie wir Ihnen schon mitgeteilt haben, schließen
wir uns der Ansicht unseres Justizdepartementes über Bedeutung
und Zulässigkeit der Partikel von in neuen Familiennamen an
und würden uns, falls Ihre Schlußnahme unwiderruflich sein
sollte, als Aufsichtsbehörde über das schweizerische Zivilstands
wesen daher veranlaßt sehen, die Eintragung des von in dem
von Ihnen gewählten, Herrn Gugert erteilten Familiennamen in
die schweizerischen Zivilstandsregister nicht zu gestatten. Am
17. Februar 1909 faßte hierauf der Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen folgenden Beschluß:
- Es sei auf sämtliche in dieser Angelegenheit getroffenen
Schlußnahmen, insbesondere auf diejenige vom 24. Dezember
1904 zurückzukommen;
- sei die durch letztgenannte Schlußnahme getroffene Namens
änderung des Anton Heinrich Gugert in Anton Graf Car
pine abzuändern in Anton Carpine
- sei das Zivilstandsamt Bibern anzuweisen, die frühere
Eintragung abzuändern, also den Namen Anton Carpine ein
zutragen, unter Anbringung der nötigen Randbemerkungen.
C. Gegen diese Schlußnahme vom 17. Februar 1909 hat
der Rekurrent am 14. April 1909 den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei diese Schluß
nahme zu kassieren und dem Petenten zu gestatten, seinen Namen
Anton Graf von Carpine , eventuell den Namen Anton von
Carpine zu führen. In Bezug auf die Zuständigkeit des Bun
desgerichtes verweist der Rekurrent auf Art. 175 Ziff. 3 OG
und behauptet, es sei durch die angefochtene Verfügung ein ver
fassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt; jedenfalls
sei er willkürlich nicht gleich behandelt worden wie andere Bürger,
die in gleichen Verhältnissen gestanden hätten.
D. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen bean
tragt Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung
des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses wird nicht schon da
durch begründet, daß vom Rekurrenten eine Verletzung der Rechts
gleichheit behauptet wird, da nach feststehender Gerichtspraxis
die politischen Bundesbehörden (und nicht das Bundesgericht) zu
ständig sind, wenn die Rechtsungleichheit in der Handhabung
einer Vorschrift besteht, welche gerade der Kontrolle der politi
schen Behörden unterstellt ist. Diese Auffassung ist ausdrücklich
anerkannt, wenn die Rechtsungleichheit liegen soll im Widerspruch
einer Kantonalverfassung zur Bundesverfassung (vergl. AS
S. 4 Erw. 2), oder in der Ordnung der militärischen Rechts
verhältnisse (AS 26 1 S. 192), in der Handhabung der Han
dels und Gewerbepolizei (28 I S. 233 f. Erw. 2), in der An
wendung des BG über Jagd und Vogelschutz (AS 29 1
S. 485 f.) oder in der Verweigerung der Niederlassung im
Widerspruch mit einem Niederlassungsvertrage (AS 21 S. 74 ff.).
Es besteht keinerlei Grund, diese Kompetenzausscheidung auf die
genannten Fälle zu beschränken; sie beruht gegenteils auf dem
allgemeinen Gedanken, daß die Behörde, welche über die Anwen
dung dieser Rechtsvorschriften zu urteilen habe, auch am besten
in der Lage sei, darüber zu erkennen, ob eine ungleiche An
wendung in Frage komme und daß deshalb eine Teilung der
Kompetenzen unter zwei verschiedene Behörden sich nicht recht
fertigen würde (vergl. insbesondere AS 28 1 S. 234).
- Die Feststellung und Beurteilung des Zivilstandes, die
in Art. 53 Abs. 1 BV den bürgerlichen Behörden zugewiesen ist,
wird nun in Art. 189 Ziff. 5 OG der Kontrolle des Bundes
rates unterstellt, soweit nach der bezüglichen Gesetzgebung die voll
ziehenden Behörden zuständig sind. Der Bundesrat ist, nach
Art. 12 BG über die Feststellung des Zivilstandes, die oberste
Aufsichtsbehörde über die Führung der Zivilstandsregister; er hat
daher dafür zu sorgen, daß der Vorschrift des Art. 7 des ge
nannten Gesetzes, es dürfe in die Zivilstandsregister nichts ihrer
Bestimmung Fremdes eingetragen werden, nachgelebt werde. Der
Bundesrat muß daher auch kompetent sein, zu bestimmen, welche
Personenbezeichnungen, ihrer Art nach, in die Zivilstandsregister
aufgenommen werden sollen und dürfen, und welche nicht. Von
diesem Gesichtspunkte fällt es daher jedenfalls in die Zuständig
keit des Bundesrates, die Aufnahme des Adelstitels schweizerischer
Angehöriger in die Zivilstandsregister zu untersagen, wie es im
Handbuch des Departementes des Innern für die Zivilstands
beamten, 1881 S. 191 Nr. 38 Abs. 2, allgemein geschehen ist.
Ganz das gleiche trifft aber zu hinsichtlich der Partikel von ,
und es könnte sich nur fragen, ob die vom Bundesrate aufge
stellte Regel nicht eine Rechtsungleichheit in sich schließe und ob
die Anwendung auf den konkreten Fall eine richtige oder aber
eine unrichtige und willkürliche sei, eine Frage, deren Überprü
fung nach den oben erwähnten Grundsätzen über die Kompetenz
ausscheidung aber eben in die Kompetenz des Bundesrates
nicht des Bundesgerichtes fällt. Die Kompetenz der voll
ziehenden Behörden und damit nach Art. 189 Abs. 1
Ziff. 5 OG auch des Bundesrates wäre nur ausgeschlossen,
wenn es sich um die Berichtigung eines Zivilstandseintrages han
deln würde, die nicht auf einem offenbaren Irrtum beruht, der
art, daß, nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des BG über die Feststel
lung des Zivilstandes, statt der kantonalen Regierung die kanto
nalen Gerichte mit der Sache sich hätten befassen müssen. Nun
ist im vorwürfigen Falle aber nicht streitig, ob dem Rekurrenten
vom Papste und vom König von Italien der Grafentitel und das
Adelsprädikat erteilt worden seien, sondern streitig ist bloß die Frage,
ob diese Tatsachen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen
werden dürfen, eine Frage, die nach Art. 7 des BG über die
Feststellung des Zivilstandes zu lösen ist und deren Beurteilung
daher, wie oben ausgeführt, in die Kompetenz des Bundesrates
fällt. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher nicht gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.