Art. 5 HfG; guardianship for prodigality or incapacity to manage property requires proof of an actual federal ground and cannot rest on mere conjecture. The Federal Court, on staatsrechtliche Beschwerde, is bound by the factual findings of the cantonal authorities absent manifest inconsistency, but it freely reviews whether those facts fulfill the federal interdiction ground (consid. 1). Where the person concerned has never had independent control of the estate, a supposed inability to administer property cannot be inferred simply from a decrease of assets or from the influence of relatives; personal capacity may not be withdrawn on presumptions alone (consid. 2).
Frau Agnes Sidler sich im Haushalte nicht einzuschränken wußte. Januar 1903 habe ihr Vermögen noch 19,191 Fr. be tragen, am 6. Januar 1907 nur noch 16,297 Fr., und seither seien wieder zwei Titel von zusammen 3400 Fr. an den Vormund zur Tilgung von Schulden ausgehändigt worden. Witwe Sidler habe auch ohne Wissen des Vormundes verschiedene finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Auf diese Weise müßte der Zeit punkt, in dem das Vermögen zur Neige ginge und die Witwe dem Bezirke zur Last fallen würde, sehr bald kommen. Der Re gierungsrat wies eine Beschwerde gegen diesen Bevogtigungs beschluß unterm 19. Dezember 1908 ab. Er bemerkte, daß die verschwenderische Vermögensverwaltung auch daraus hervorgehe, daß nach Vernehmlassung des Bezirksrats Witwe Sidler, der vom Vormund zur Deckung der Bedürfnisse des Haushaltes bestimmte Kaufläden angewiesen worden seien, diese Kredite zu Gunsten einer nähern und entferntern Verwandtschaft, der gegen über sie sich als ganz unselbständig erwiesen habe, mißbraucht habe. B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Februar 1909 stellte Witwe Sidler beim Bundesgericht das Gesuch, die über sie verhängte Vormundschaft aufzuheben. Weder das wirtschaftliche Gebahren der Rekurrentin noch ihre ganze Lebensführung weise Tatsachen auf, welche die Gefahr eines künftigen Notstandes nahe legen oder Verschwendungssucht offenbaren würden. Der Ver mögensrückgang könne ihr nicht zur Last gelegt werden, da ihr ja keine Disposition über ihr Vermögen zugestanden habe, abge sehen vom Bezug der Lebensmittel, gegen Eintragung in ein Ladenbüchlein; diese Büchlein erzeigten aber nichts gravierendes. Während zwei Jahren sei der Ehemann der Rekurrentin krank und während acht Monaten, laut ärztlichem Zeugnis, total hilf los und verdienstunfähig gewesen und von der Ehefrau verpflegt worden, und in dieser Zeit habe sie im ganzen nur 30 Fr. Taschengeld gebraucht. Die Rekurrentin bestreite, finanzielle Ver pflichtungen eingegangen zu haben; eventuell müßten es solche sein, die der Vormund als notwendig anerkannt und genehmigt habe; es handle sich also nicht um unökonomische Handlungen. Daß von ihrem Vermögen noch andere Personen gelebt hätten, sei richtig, nämlich der alte kranke Ehemann, ein jüngster Sohn und ein Kind des ältesten Sohnes; selbst wenn die Rekurrentin dafür einen kleinen Bestandteil ihres Vermögens geopfert hätte, so bilde das keinen Entmündungsgrund. C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz bestreitet dem Bundesgericht die Kompetenz, die festgestellten Tatsachen zu über prüfen; er macht geltend, das Bundesgericht habe nur zu unter suchen, ob die Entmündigung aus einem bundesrechtlichen Grunde verfügt worden sei. Nun decke sich 1 litt. b der kantonalen Vormundschaftsverordnung mit Art. 5 Abs. 1 HfG, und sei nicht willkürlich ein Bevormundungsgrund vorgeschoben worden. Die Ehefrau sei an der Mißwirtschaft ihres Ehemannes ebenfalls schuld: sie habe ja damit fortgefahren, als der Mann infolge seiner körperlichen Gebrechen nicht mehr mitwirken konnte. Sie habe auch immer über den Vormund hinweg über ihr Vermögen zu verfügen gewußt. Ein Teil ihrer Kinder sei ganz verarmt; werde die Vor mundschaft aufgehoben, so werde die willensschwache Frau von dieser Seite so sehr in Mitleidenschaft gezogen, daß das Vermögen in kurzer Zeit in unrationeller Weise verbraucht sein werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des kantonalen Rechts zutreffe. Auch wenn sie richtig ist, so sind im konkreten Falle die Voraussetzungen zur Entmündigung doch nicht gegeben. Entscheidend ist, daß der heutigen Rekurrentin noch gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, selbständig ihr Vermö gen zu verwalten; sie hat ja immer unter Vormundschaft gestan den. Es könnte sich daher nur fragen, ob sie am Rückgang ihres Vermögens wegen der Führung des Haushaltes ebenfalls Schuld trage und ob sich in der Führung des Haushaltes ihre Unfähig keit zu ökonomischer Verwaltung oder ihr Hang zu leichtsinnigen Ausgaben offenbare. In dieser Hinsicht geben nun vor allem die vorgewiesenen Ladenbüchlein keinerlei gravierendes Resultat: es handelt sich darnach bei der Rekurrentin vielmehr um einen ein fachen, bescheidenen Haushalt. Auch die Tatsache, daß während der Krankheit des Ehemannes ein Vermögensrückschlag eintrat (am 6. Januar 1907 betrug das Steuervermögen laut Vogts rechnung 16,297 Fr., am 1. Februar 1909 noch 14,276 Fr.), kann nicht als Beweis der Unfähigkeit der Rekurrentin dienen; denn das war offenbar eine sehr schwierige Zeit, in welcher auch eine sparsame und umsichtige Hausfrau mit dem Ertrage eines Vermögens von 16,000 Fr. das Auskommen nicht finden mochte. Damit ist aber auch gegeben, daß ein Beweis, die Rekurrentin sei gegenüber den Anforderungen ihrer Verwandten zu schwach, nicht besteht, da die Vermögensdifferenz aus der Zeitperiode, welche allenfalls einen Schluß auf die Tüchtigkeit der Rekurrentin als Wirtschafterin zuließe, anders erklärlich ist. Auf bloße Vermu tungen hin darf die persönliche Handlungsfähigkeit aber nicht ent zogen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 1908 aufgehoben.