Art. 49 BV; Art. 3 KV; Art. 72 KV; church taxes on legal persons: legal persons cannot invoke freedom of conscience and religion as such. The constitutional guarantee protects natural persons only; the treatment of a legal person as an independent tax subject is not, by itself, a conscience burden. Any indirect economic impact on shareholders or members does not transform the tax into an impermissible interference with religious liberty. A complaint based on equality is subject to the ordinary rules on invocation and review; absent reliance on Art. 4 BV, the Court will not enter into that question. A cantonal provision excluding legal persons from church membership does not, without more, imply immunity from church taxation.
Nestlé und Anglo-Swiss Condensed Milk Co. gegen Zug.
58. Arteil vom 30. April 1909 in Sachen
Zulässigkeit der Heranziehung von juristischen Personen zu Kultus
steuern:
nach die juristischen Personen nicht Mitglieder der Kirchge
meinden sein können.
A.
Am 23. Dezember 1908 publizierte der Regierungsrat
des Kantons Zug das in der Volksabstimmung vom 13. Dezember
1908 angenommene Gesetz betreffend die Steuerberechtigung der
Kirchgemeinden des Kantons Zug, welches u. a. folgende Bestim
mungen enthält: 1. An die Kirchgemeinden sind steuerpflichtig:
3. Die im Gebiete der Kirchgemeinde domizilierten Korporationen,
Aktiengesellschaften und sonstigen juristischen Personen für das
jenige Vermögen, für welches sie als solche die Staatssteuer zu
entrichten haben. 2. Das gleiche Vermögensobjekt darf nicht
gleichzeitig von zwei zugerischen Kirchgemeinden im ganzen Um
fang oder zu solchen Teilen, welche mehr als das Ganze aus
machen, zur Steuer herangezogen werden.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 8. Februar 1909
stellt die Rekurrentin das Begehren, es sei dieses Gesetz als dem
Art. 49 Abs. 6 BV und den Art. 3 und 72 KV widersprechend
aufzuheben. Zur Begründung wird folgendes geltend gemacht:
Art. 49 BV und Art. 3 KV stelle die Norm auf, daß nur An
gehörige der Religionsgenossenschaften Kultussteuern zu bezahlen
haben. Nun sei klar, daß juristische Personen keine Konfession
haben können und daher auch keiner Konfessionsgenossenschaft an
gehören; sie hätten daher auch keine Kultussteuer zu bezahlen. Jedes Gesetz, das etwas anderes bestimme, sei verfassungswidrig. Die bisherige Praxis des Bundesgerichtes, wonach juristische Per sonen durch die Auflage von Kultussteuern in ihrer Kultusfreiheit nicht verletzt werden könnten, weil sie gar keine Konfession haben, beruhe auf einer Fiktion: ganz abgesehen davon, daß es sich bei Art. 49 Abs. 6 BV gar nicht um die Kultusfreiheit handle, müßte die angefochtene Argumentation dazu führen, auch kon fessionslose physische Personen der Besteuerung mit Kultussteuern zu unterwerfen, weil auch sie keine Konfession hätten. Es sei auch ein schreiendes Unrecht, wenn juristische Personen, die ja zu der Kirchenverwaltung kein Wort sprechen könnten, die Kultussteuern, die eine Religionsgemeinschaft beschließe, bezahlen müßten. Übrigens zeige auch 72 Abs. 1 KV, daß die juristischen Personen des Kantons Zug zu keiner Religionsgenossenschaft gerechnet werden. C. Der Regierungsrat des Kantons Zug macht in seiner Vernehmlassung geltend: Abs. 6 des Art. 49 BV begründe kein selbständiges konstitutionelles Recht, sondern nur einen Bestand teil, eine Folgerung der Glaubens und Gewissensfreiheit (AS 4 S. 536 f. Erw. 3 f.). Da aber nur physische Personen der Glau bens und Gewissensfreiheit fähig seien, so könne auch nur diesen das daraus abgeleitete Recht aus Abs. 6 des Art. 49 BV zu stehen. An dieser seit Jahrzehnten bestehenden Gerichtspraxis sei auch aus steuerpolitischen Gründen festzuhalten, wegen der Schwie rigkeit, die Mitglieder des Aktienvereins zu ermitteln und zu be steuern, und mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Aktiengesell schaften durch Darbietung von Arbeitsgelegenheit oft eine zahlreiche Arbeiterbevölkerung heranziehen und dadurch die Anforderungen an die Kirchgemeinden vermehren. Mit der Heranziehung der Aktien gesellschaften zu Kultussteuern stehe der Kanton Zug auch nicht etwa vereinzelt da, sondern es geschehe dies auch in den Kantonen Zürich, Thurgau und Luzern. Der Mangel des Stimmrechts stehe hier der Besteuerung so wenig entgegen als bei Steuern zu welt lichen Zwecken. Auch die Angehörigkeit zum betreffenden öffentlichen Gemeindewesen sei nicht Voraussetzung des Besteuerungsrechtes; insbesondere könne 72 KV nicht zur Erstellung dieses Erfor dernisses angerufen werden, wie schon im Entscheide des Bundes gerichtes vom 18. September 1901 dargelegt sei. Der angerufene 3 KV begründe nach seinem Wortlaute nicht eine neue, weiter gehende Garantie als Art. 49 BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. In materieller Hinsicht ist nur die grundsätzliche Be stimmung des Gesetzes, daß juristische Personen überhaupt Kultussteuern herangezogen werden können, Gegenstand der Be schwerde, während die besondere Ordnung der Besteuerung im be treffenden Gesetze nicht angefochten wird. Entsprechend den von der Rekurrentin angerufenen Verfassungsbestimmungen ist gesondert zu prüfen, ob die Heranziehung juristischer Personen Stand halte vor dem Prinzip der Glaubens und Gewissensfreiheit (vor Art. 49 BV und vor dem sich damit deckenden 3 KV) und ob sie nicht gegen 72 KV verstoße. Nun ist in Bezug auf das Prinzip der Glaubens und Gewissensfreiheit in ständiger Gerichtspraxis daran festgehalten worden, daß es sich dabei um ein Freiheitsrecht phy sischer Personen handle, das juristischen Personen seiner Natur nach nicht zustehen könne, derart, daß eine Berufung juristischer Personen speziell auf Art. 49 Abs. 6 BV überhaupt nicht als statthaft erscheine (vgl. AS 4 S. 536 f. Erw. 3 f., S. 539 Erw. 1 S. 541 Erw. 2; 9 S. 416; 17 S. 559 Erw. 1, ferner das Ur teil des Bundesgerichts vom 18. September 1901 in Sachen Spar kasse Zug gegen die Regierung des Kantons Zug und die römisch katholische und die reformierte Kirchgemeinde in Baar und das jenige vom 11. April 1905 in Sachen der Bank in Wädenswil gegen die Kirchgemeinde Außersihl Zürich). Gegen diese Lösung sind zwar in der juristischen Literatur Bedenken erhoben worden (v. Reding Biberegg, Über die Frage der Kultussteuern, 1885 S. 86 f. und Burckhardt, Komm. zur BV, S. 505): es wird geltend gemacht, daß die Steuer in letzter Linie doch die beteiligten physischen Personen treffe und daß, wenn von diesen physischen Trägern abgesehen werde, in der Belegung juristischer Personen mit Kultussteuern mit der Begründung, daß juristische Personen keinen Glauben und kein Gewissen haben, eine Rechtsungleichheit liege. Indessen ist es allgemein üblich und bundesrechtlich durch aus zulässig, daß juristische Personen als selbständige Steuersub jekte behandelt werden. Wird aber die juristische Person als ein von den Trägern losgelöstes selbständiges Steuersubjekt ins Auge gefaßt, so kann es sich, weil juristische Personen weder Glauben
noch Gewissen haben, in der Tat nicht ernstlich fragen, ob die Glaubens und Gewissensfreiheit und die daraus abgeleiteten Rechts wirkungen mißachtet werden. Auch wenn man übrigens darauf ab stellen wollte, daß wirtschaftlich das Vermögen der juristischen Per sonen deren Mitgliedern gehört, so wäre doch zu sagen, daß die letztern durch die Kirchensteuer in einer Weise indirekt getroffen werden, daß von einer nach Art. 49 Abs. 6 unstatthaften Ge wissensbeschwerde nicht mehr die Rede sein könnte. Es bleibt daher nur das Bedenken, ob nicht etwa eine mit Art. 4 BV unverein bare Rechtsungleichheit vorliege. Nun ist aber im vorwürfigen Rekurs von der Rekurrentin Art. 4 BV gar nicht angerufen worden und ist daher nach Art. 178 Ziff. 3 OG nicht auf diese Frage einzutreten; übrigens hat sie das Bundesgericht in einem entsprechenden Falle im Urteil vom 18. September 1901 in Sachen der Sparkasse Zug gegen die Regierung des Kantons Zug und die römisch katholische und die reformierte Kirchgemeinde Baar er örtert und das Vorliegen einer mit Art. 4 BV unvereinbaren Rechtsungleichheit verneint. 2. Eine Anderung der Gerichtspraxis wäre auch aus dem praktischen Gesichtspunkte untunlich, daß eine ganze Reihe Kan tone sich in ihrer Steuergesetzgebung der bestehenden Gerichtspraxis angepaßt haben; ein Aufgeben dieser Gerichtspraxis würde sich daher nur rechtfertigen, wenn sie als förmlich haltlos erschiene. Das kann aber vom Standpunkt des herrschenden Rechtes aus nicht gesagt werden, und mag in dieser Hinsicht einfach auf die vorstehenden Erwägungen, auf die angeführten Präjudizien und auf die vom Regierungsrate angezogenen steuerpolitischen Gründe (ebenso Langhard, Glaubens und Kultusfreiheit, Bern 1888, S. 74) verwiesen werden. 3. Bei dieser Rechtslage ist es ohne Belang, daß nach 72 V die juristischen Personen nicht Angehörige der Kirchgemeinden sind, da eben eine Verfassungsbestimmung, wonach nur Mitglieder oder Angehörige der Gemeinden von dieser besteuert werden dürfen, nicht besteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.