Nestlé und Anglo-Swiss Condensed Milk Co. gegen Zug.
58. Arteil vom 30. April 1909 in Sachen
Zulässigkeit der Heranziehung von juristischen Personen zu Kultus
steuern:
- vom Standpunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit;
- vom Standpunkt der Rechtsgleichheit;
- vom Standpunkt einer Bestimmung der Kantonsverfassung, wo
nach die juristischen Personen nicht Mitglieder der Kirchge
meinden sein können.
A.
Am 23. Dezember 1908 publizierte der Regierungsrat
des Kantons Zug das in der Volksabstimmung vom 13. Dezember
1908 angenommene Gesetz betreffend die Steuerberechtigung der
Kirchgemeinden des Kantons Zug, welches u. a. folgende Bestim
mungen enthält: 1. An die Kirchgemeinden sind steuerpflichtig:
3. Die im Gebiete der Kirchgemeinde domizilierten Korporationen,
Aktiengesellschaften und sonstigen juristischen Personen für das
jenige Vermögen, für welches sie als solche die Staatssteuer zu
entrichten haben. 2. Das gleiche Vermögensobjekt darf nicht
gleichzeitig von zwei zugerischen Kirchgemeinden im ganzen Um
fang oder zu solchen Teilen, welche mehr als das Ganze aus
machen, zur Steuer herangezogen werden.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 8. Februar 1909
stellt die Rekurrentin das Begehren, es sei dieses Gesetz als dem
Art. 49 Abs. 6 BV und den Art. 3 und 72 KV widersprechend
aufzuheben. Zur Begründung wird folgendes geltend gemacht:
Art. 49 BV und Art. 3 KV stelle die Norm auf, daß nur An
gehörige der Religionsgenossenschaften Kultussteuern zu bezahlen
haben. Nun sei klar, daß juristische Personen keine Konfession
haben können und daher auch keiner Konfessionsgenossenschaft an
gehören; sie hätten daher auch keine Kultussteuer zu bezahlen.
Jedes Gesetz, das etwas anderes bestimme, sei verfassungswidrig.
Die bisherige Praxis des Bundesgerichtes, wonach juristische Per
sonen durch die Auflage von Kultussteuern in ihrer Kultusfreiheit
nicht verletzt werden könnten, weil sie gar keine Konfession haben,
beruhe auf einer Fiktion: ganz abgesehen davon, daß es sich bei
Art. 49 Abs. 6 BV gar nicht um die Kultusfreiheit handle,
müßte die angefochtene Argumentation dazu führen, auch kon
fessionslose physische Personen der Besteuerung mit Kultussteuern
zu unterwerfen, weil auch sie keine Konfession hätten. Es sei auch
ein schreiendes Unrecht, wenn juristische Personen, die ja zu der
Kirchenverwaltung kein Wort sprechen könnten, die Kultussteuern,
die eine Religionsgemeinschaft beschließe, bezahlen müßten. Übrigens
zeige auch 72 Abs. 1 KV, daß die juristischen Personen des
Kantons Zug zu keiner Religionsgenossenschaft gerechnet werden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zug macht in seiner
Vernehmlassung geltend: Abs. 6 des Art. 49 BV begründe kein
selbständiges konstitutionelles Recht, sondern nur einen Bestand
teil, eine Folgerung der Glaubens und Gewissensfreiheit (AS 4
S. 536 f. Erw. 3 f.). Da aber nur physische Personen der Glau
bens und Gewissensfreiheit fähig seien, so könne auch nur diesen
das daraus abgeleitete Recht aus Abs. 6 des Art. 49 BV zu
stehen. An dieser seit Jahrzehnten bestehenden Gerichtspraxis sei
auch aus steuerpolitischen Gründen festzuhalten, wegen der Schwie
rigkeit, die Mitglieder des Aktienvereins zu ermitteln und zu be
steuern, und mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Aktiengesell
schaften durch Darbietung von Arbeitsgelegenheit oft eine zahlreiche
Arbeiterbevölkerung heranziehen und dadurch die Anforderungen an
die Kirchgemeinden vermehren. Mit der Heranziehung der Aktien
gesellschaften zu Kultussteuern stehe der Kanton Zug auch nicht
etwa vereinzelt da, sondern es geschehe dies auch in den Kantonen
Zürich, Thurgau und Luzern. Der Mangel des Stimmrechts stehe
hier der Besteuerung so wenig entgegen als bei Steuern zu welt
lichen Zwecken. Auch die Angehörigkeit zum betreffenden öffentlichen
Gemeindewesen sei nicht Voraussetzung des Besteuerungsrechtes;
insbesondere könne 72 KV nicht zur Erstellung dieses Erfor
dernisses angerufen werden, wie schon im Entscheide des Bundes
gerichtes vom 18. September 1901 dargelegt sei. Der angerufene
3 KV begründe nach seinem Wortlaute nicht eine neue, weiter
gehende Garantie als Art. 49 BV.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In materieller Hinsicht ist nur die grundsätzliche Be
stimmung des Gesetzes, daß juristische Personen überhaupt
Kultussteuern herangezogen werden können, Gegenstand der Be
schwerde, während die besondere Ordnung der Besteuerung im be
treffenden Gesetze nicht angefochten wird. Entsprechend den von der
Rekurrentin angerufenen Verfassungsbestimmungen ist gesondert zu
prüfen, ob die Heranziehung juristischer Personen Stand halte vor
dem Prinzip der Glaubens und Gewissensfreiheit (vor Art. 49
BV und vor dem sich damit deckenden 3 KV) und ob sie nicht
gegen 72 KV verstoße. Nun ist in Bezug auf das Prinzip der
Glaubens und Gewissensfreiheit in ständiger Gerichtspraxis daran
festgehalten worden, daß es sich dabei um ein Freiheitsrecht phy
sischer Personen handle, das juristischen Personen seiner Natur
nach nicht zustehen könne, derart, daß eine Berufung juristischer
Personen speziell auf Art. 49 Abs. 6 BV überhaupt nicht als
statthaft erscheine (vgl. AS 4 S. 536 f. Erw. 3 f., S. 539 Erw. 1
S. 541 Erw. 2; 9 S. 416; 17 S. 559 Erw. 1, ferner das Ur
teil des Bundesgerichts vom 18. September 1901 in Sachen Spar
kasse Zug gegen die Regierung des Kantons Zug und die römisch
katholische und die reformierte Kirchgemeinde in Baar und das
jenige vom 11. April 1905 in Sachen der Bank in Wädenswil
gegen die Kirchgemeinde Außersihl Zürich). Gegen diese Lösung
sind zwar in der juristischen Literatur Bedenken erhoben worden
(v. Reding Biberegg, Über die Frage der Kultussteuern, 1885
S. 86 f. und Burckhardt, Komm. zur BV, S. 505): es wird
geltend gemacht, daß die Steuer in letzter Linie doch die beteiligten
physischen Personen treffe und daß, wenn von diesen physischen
Trägern abgesehen werde, in der Belegung juristischer Personen
mit Kultussteuern mit der Begründung, daß juristische Personen
keinen Glauben und kein Gewissen haben, eine Rechtsungleichheit
liege. Indessen ist es allgemein üblich und bundesrechtlich durch
aus zulässig, daß juristische Personen als selbständige Steuersub
jekte behandelt werden. Wird aber die juristische Person als ein
von den Trägern losgelöstes selbständiges Steuersubjekt ins Auge
gefaßt, so kann es sich, weil juristische Personen weder Glauben
noch Gewissen haben, in der Tat nicht ernstlich fragen, ob die
Glaubens und Gewissensfreiheit und die daraus abgeleiteten Rechts
wirkungen mißachtet werden. Auch wenn man übrigens darauf ab
stellen wollte, daß wirtschaftlich das Vermögen der juristischen Per
sonen deren Mitgliedern gehört, so wäre doch zu sagen, daß die
letztern durch die Kirchensteuer in einer Weise indirekt getroffen
werden, daß von einer nach Art. 49 Abs. 6 unstatthaften Ge
wissensbeschwerde nicht mehr die Rede sein könnte. Es bleibt daher
nur das Bedenken, ob nicht etwa eine mit Art. 4 BV unverein
bare Rechtsungleichheit vorliege. Nun ist aber im vorwürfigen
Rekurs von der Rekurrentin Art. 4 BV gar nicht angerufen
worden und ist daher nach Art. 178 Ziff. 3 OG nicht auf diese
Frage einzutreten; übrigens hat sie das Bundesgericht in einem
entsprechenden Falle im Urteil vom 18. September 1901 in Sachen
der Sparkasse Zug gegen die Regierung des Kantons Zug und
die römisch katholische und die reformierte Kirchgemeinde Baar er
örtert und das Vorliegen einer mit Art. 4 BV unvereinbaren
Rechtsungleichheit verneint.
2. Eine Anderung der Gerichtspraxis wäre auch aus dem
praktischen Gesichtspunkte untunlich, daß eine ganze Reihe Kan
tone sich in ihrer Steuergesetzgebung der bestehenden Gerichtspraxis
angepaßt haben; ein Aufgeben dieser Gerichtspraxis würde sich
daher nur rechtfertigen, wenn sie als förmlich haltlos erschiene.
Das kann aber vom Standpunkt des herrschenden Rechtes aus
nicht gesagt werden, und mag in dieser Hinsicht einfach auf die
vorstehenden Erwägungen, auf die angeführten Präjudizien und
auf die vom Regierungsrate angezogenen steuerpolitischen Gründe
(ebenso Langhard, Glaubens und Kultusfreiheit, Bern 1888,
S. 74) verwiesen werden.
3. Bei dieser Rechtslage ist es ohne Belang, daß nach 72
V die juristischen Personen nicht Angehörige der Kirchgemeinden
sind, da eben eine Verfassungsbestimmung, wonach nur Mitglieder
oder Angehörige der Gemeinden von dieser besteuert werden dürfen,
nicht besteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.