- Arteil vom 12. Mai 1909 in Sachen Röhr gegen
Schwyz und Ari.
Besteuerung eines unter väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen
zugleich durch den Wohnsitzkanton des Vaters und durch den Kan
ton, in welchem das Vermögen des Sohnes waisenamtlich (jedoch ohne
dass eine Vormundschaft bestünde) verwaltet wird. Lôsung des
Konfliktes zu Gunsten des erstern der beiden Kantone. Inkom
petenz des Bundesgerichts in Bezug auf die Rückforderung der vom
nichtberechtigten Kanton bereits bezogenen Steuer.
A. Der Rekurrent und sein minderjähriger Sohn aus erster
Ehe, Josef Röhr, wohnten seit Juni 1905 in Gersau (Schwyz),
woselbst der Rekurrent einen Gasthof betreibt. Nach dem Tode
seiner Ehefrau, deren letzter Wohnort Altdorf gewesen war, hatte
der Rekurrent das seinem Sohne aus dem Nachlaß derselben zu
fallende Vermögen in die Waisenlade von Altdorf deponiert. Dieses
Vermögen wurde während der Jahre 1905 1907 in Altdorf
versteuert, und zwar für die Jahre 1905 und 1906 zum Ka
pitalbetrage von 27,000 Fr., für das Jahr 1907 zum Kapital
betrage von 29,000 Fr.
Am 8. Januar 1908 stellte der Bezirksrat Gersau beim Re
gierungsrat des Kantons Schwyz das Gesuch, es sei vom Ge
meinderat Altdorf durch Vermittlung des Regierungsrates des
Kantons Uri das Vermögen des Josef Röhr herauszuverlangen
und zur vormundschaftlichen Verwaltung an die Wohngemeinde
Gersau abzuliefern.
Diesem Begehren entsprach der Regierungsrat am 18. Januar
1908, indem er den Regierungsrat des Kantons Uri ersuchte, er
möchte den Gemeinderat Alidorf anhalten, die vormundschaftliche
Vermögensverwaltung an den Bezirksrat Gersau abzutreten. Da
bei berief er sich auf Art. 10 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
Der Regierungsrat des Kantons Uri teilte dieses Gesuch dem
Gemeinderat Altdorf zur Vernehmlassung mit. Derfelbe beschloß
das Vermögen des Sohnes Josef Röhr nicht an den Bezirksrat
Gersau auszuhändigen , wobei er sich in der Hauptsache auf fol
gende Erwägungen stützte:
- Das Vormundschaftsgesetz vom 1. Mai 1892 kennt zwei
Arten von Vormundschaft, die ordentliche und die außerordent
liche. Die ordentliche Vormundschaft schließt die väterliche Vor
mundschaft aus, welche zu umgehen ungerechtfertigt wäre, und
zu außerordentlicher Vormundschaft für den Sohn Josef Röhr
ist auch kein Grund vorhanden, weshalb von Vormundschaft im
Sinne des Art. 10 BG vom 25. Juni 1891 betr. zivilr. V. d.
N. u. A. nicht die Rede sein kann.
- Das Vermögen des Knaben Josef Röhr ist in der Ver
waltung des Regierungsrates Altdorf ebensogut sichergestellt wie
in derjenigen von Gersau, weshalb das Hauptinteresse des Be
zirksrates von Gersau dahinfällt.
- Der Vater des Knaben Josef Röhr, Herr Fidel Röhr,
selber wünscht, daß das Vermögen in bisheriger Verwaltung
bleibe."
Seinen Beschluß teilte der Gemeinderat Altdorf sodann am
- März 1908 dem Regierungsrat des Kantons Uri mit, worauf
dieser seinerseits dem Regierungsrate des Kantons Schwyz davon
Mitteilung machte.
Am 23. Mai 1908 beschloß hierauf der Regierungsrat des
Kantons Schwyz:
I. Das Begehren um Übertragung der Vormundschaft über
Josef Röhr wird fallen gelassen."
II. Der Bezirksrat Gersau wird beauftragt, Josef Röhr mit
29,000 Fr., eventuell mit dem genau ausgewiesenen Vermögens
betrage, steuerpflichtig vom Kapital vom 1. Juli 1905 an zu
besteuern.
III. Mitteilung an den Bezirksrat Gersau, den Regierungs
rat des Kantons Uri in besonderem Schreiben an das Finanz
und Erziehungsdepartement.
Dispositiv I dieses Beschlusses wurde damit begründet, daß es
beim Nichtbestehen einer Vormundschaft in Altdorf die schwyze
rischen Behörden nicht weiter berühre, wo das Vermögen des
Josef Röhr verwaltet werde. Dispositiv II wurde damit begründet,
daß, vom Augenblick an, wo keine Vormundschaft bestehe, Josef
Röhr nach Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. seinen
gesetzlichen Wohnsitz in Gersau, dem Wohnorte seines Vaters,
habe.
Am 20. Juli 1908 stellte der Rekurrent beim Regierungsrat
des Kantons Uri das Begehren, es sei ihm die in Uri bereits
bezahlte Steuer von dem Vermögen seines Sohnes Josef Röhr
von 29,000 Fr. pro 1905, 1906 und 1907 zurückzuzahlen, da
er durch Regierungsratsbeschluß von Schwyz vom 23. Mai d. J.
verhalten worden sei, diese Steuer an den Fiskus des Kantons
Schwyz zu entrichten.
Dieses Gesuch wurde vom Regierungsrat des Kantons Uri am
- August 1908 abgewiesen mit folgender Begründung:
daß das Vermögen des Sohnes Josef Röhr im Betrage von
29,000 Fr. in den Jahren 1905, 1906 und 1907 unbestrit
tenermaßen im Einverständnis des Vaters Fidel Röhr, sich in
der Waisenlade der Gemeinde Altdorf befand und dort verwaltet
wurde;
daß gemäß Art. 16 des kantonalen Steuergesetzes vom 2. Mai
1886 das steuerpflichtige Vermögen in derjenigen Gemeinde zu
versteuern ist, wo die Verwaltung desselben besorgt wird.
B. Gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons
Schwyz vom 23. Mai 1908 hat Fidel Röhr für sich und seinen
Sohn rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren:
Es sei genannter Beschluß aufzuheben und Josef Röhr von
der Steuerpflicht im Kanton Schwyz zu befreien; eventuell: es
sei die zuständige Behörde des Kantons Uri pflichtig zu erklären,
die dort seit dem Aufenthalt des Rekurrenten in Gersau erho
benen Steuerbeträge demselben zurückzubezahlen, unter Kosten
folge."
Außerdem enthält die Rekursschrift noch das Gesuch, es
nicht nur der Rekurrent bezüglich des schwyzerischen Taxations
beschlusses für die partielle Steuerrevision 1908 künftig vor
Doppelbesteuerung zu schützen, sondern auch bezüglich der Wieder
erstattung der unberechtigt erhobenen Steuerbeträge Beschluß zu
fassen bezw. für die Rückforderung derselben der Weg zu bahnen.
Aus den Ausführungen der Rekursschrift ist hervorzuheben:
Es seien zwei Steuerangelegenheiten auseinderzuhalten, diejenige
des Vaters Fidel Röhr und die des Sohnes Josef Röhr. Mit
der erstern befasse sich ein Entscheid des Regierungsrates vom
- Juni 1908, gegen welchen ein Prozeß bei den schwyzerischen
Gerichten eingeleitet sei; die andere beschlage den regierungsrät
lichen Entscheid vom 23. Mai 1908; nur letzterer Entscheid bilde
den Gegenstand des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses.
Von der irrigen Voraussetzung ausgehend, das Vermögen des
Sohnes Josef werde in Altdorf nicht mehr besteuert, habe Vater
Röhr für sich und seinen Sohn zusammen in Gersau ein steuer
bares Vermögen von 24,000 Fr. angemeldet. Es sei somit das
Vermögen des Sohnes tatsächlich bereits doppelt versteuert worden,
und es handle sich also, wenn der Beschluß des Regierungsrates
vom 23. Mai 1908 zur Ausführung komme, eigentlich um eine
dreifache Besteuerung desselben Vermögens.
In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat des
Kantons Schwyz beantragt, es sei der Kanton Schwyz berechtigt
zu erklären, das in der Waisenlade Altdorf deponierte Vermögen
des Josef Röhr zu besteuern.
Der Regierungsrat des Kantons Uri, dem der Rekurs
ebenfalls zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat beantragt, es
sei auf das eventuelle Begehren des Rekurrenten (betreffend Rück
erstattung der im Kanton Uri bezahlten Steuern) nicht einzutreten.
E. Der Vernehmlassung des Regierungsrates von Uri liegt
ein vom 6. Juli 1908 datiertes Aktenstück bei, demzufolge Josef
Röhr am 16. Juni 1908, gestützt auf Art. 2 litt. b des kanto
nalen Vormundschaftsgesetzes, der waisenamtlichen außerordent
lichen Vormundschaft unterstellt worden ist.
F. Die einschlägigen Bestimmungen der urnerischen Gesetz
gebung lauten:
Art. 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes vom 1. Mai 1892:
Die außerordentliche Vormundschaft tritt ein:....
(b) wenn das Vermögen minderjähriger Kinder ausgeschieden
werden muß, z. B. bei Wiederverheiratung des Vaters oder der
Mutter.
Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 2. Mai 1886: Jeder
ist pflichtig, seiner Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde Genüge
zu leisten, in welcher er den größten Teil des Jahres wohnt,
bezw. sein Geschäft betreibt, oder die Verwaltung des steuerpflich
tigen Vermögens besorgt wird."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist insoweit zur Behandlung des
Rekurses kompetent, als es sich fragt, ob die Besteuerung des
Josef Röhr durch den Kanton Schwyz bezw. die Gemeinde Ger
sau einen bundesrechtlich unzulässigen Eingriff in die Steuerhoheit
des Kantons Uri bezw. der Gemeinde Altdorf bedeute. Dagegen
kann im Falle der Verneinung dieser Frage keine Rede davon
sein, den Kanton Uri zur Rückerstattung der in Altdorf bezogenen
Steuern pflichtig zu erklären, wie eventuell beantragt wird; denn,
unter welchen Voraussetzungen und ob überhaupt eine Rückerstat
tung bezahlter und nicht nichtgeschuldeter Steuern stattfinde, ist
(vergl. BGE 25 I S. 193 und S. 195, 33 II S. 704) eine
ausschließlich dem kantonalen Rechte unterstehende Frage. Endlich
ist das Bundesgericht auch nicht kompetent, einen Entscheid dar
über zu fällen, ob der Kanton Schwyz eventuell (d. h. wenn die
Steuerhoheit des Kantons Uri verneint wird) berechtigt sei, das
gesamte in Altdorf deponierte Vermögen des Josef Röhr zu be
steuern, oder ob er davon die vom Rekurrenten im Kanton Schwyz
deklarierten und, wie es scheint, auch versteuerten 24,000 Fr., oder
einen Teil dieser Summe, in Abzug zu bringen verpflichtet sei.
Auch dies ist eine Frage des kantonalen Steuerrechtes bezw. eine
reine Taxationsfrage; letzteres insofern, als es sich dabei zunächst
frägt, ob wirklich in obigen 24,000 Fr. ein Teil des in Altdorf
deponierten Vermögens inbegriffen war.
- Was nun die vom Bundesgerichte einzig zu entscheidende
interkantonale Doppelbesteuerungsfrage betrifft, so ist in tatsäch
licher Beziehung davon auszugehen, daß nach dem bei den Akten
liegenden Beschlusse des Gemeinderates Altdorf, der dem Regie
rungsrate von Uri am 11. März 1908 und sodann durch diesen
dem Regierungsrate von Schwyz mitgeteilt wurde, Josef Röhr
damals in Altdorf nicht unter Vormundschaft stand; denn in den
Erwägungen jenes Beschlusses wurde ausdrücklich erklärt, die
ordentliche Vormundschaft schließe die väterliche Vormundschaft aus
und zur Bestellung einer außerordentlichen Vormundschaft sei auch
kein Grund vorhanden , weshalb von Vormundschaft im Sinne des
Art. 10 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. keine Rede sein könne.
Bestand aber demnach in jenem Zeitpunkte im Kanton Uri keine
Vormundschaft über Josef Röhr, so hatte derselbe als Minder
jähriger sein steuerrechtliches Domizil in Gersau, dem Wohnorte
seines Vaters, und unterstand somit der Steuerhoheit des Kantons
Schwyz. Denn gegenüber dem bundesrechtlichen Grundsatz, daß
das bewegliche Vermögen im Wohnsitzkanton zu versteuern ist,
kann selbstverständlich Art. 16 des Steuergesetzes von Uri, falls
diese Bestimmung überhaupt den Sinn hat, den ihm der Regie
rungsrat des Kantons Uri in seinem Entscheide vom 1. August
1908 beilegt, nicht angerufen werden.
- Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden,
ob die am 19. Juni 1908 vom Gemeinderate Altdorf verfügte
Unterstellung des Josef Röhr unter die außerordentliche Vormund
schaft (Art. 2 litt. b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) an
sich zulässig war; denn selbst im letztern Falle könnte durch diese
nachträgliche Bevormundung an der Tatsache nichts geändert wer
den, daß Josef Röhr mindestens bis zum 23. Mai 1908 sein
steuerrechtliches Domizil im Kanton Schwyz gehabt hat und daß
daher der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz
d. d. 23. Mai 1908 keinen Eingriff in die Steuerhoheit des
Kantons Uri bedeutet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.