Art. 4 BV; equal treatment in the application of a cantonal fee reduction for handänderungen arising from forced-heir status; the statutory privilege must be construed according to its objective purpose and may not be restricted to inheritances governed by cantonal succession law where the privileged status of the heirs can be ascertained equally under foreign law. A mere assertion of practical difficulty is insufficient if the distinction between internal and external succession has no rational relation to the legislator's protective rationale (consid. 3). Art. 60 BV is not engaged where the decisive criterion is the law governing succession and not canton of origin or citizenship (consid. 1).
282 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. schränkung auf den Pflichtteil, privilegieren wollte, sodass alse gar nicht zu untersuchen ist, ob und bis zu welchem Betrage im einzelnen Falle kraft Noterbrechtes geerbt wird, sondern nur, ob den bezw. dem Erben die Eigenschaft ehelicher Deszendenten bezw. eines überlebenden Ehegatten zukommt, was bei Erbfällen, die sich nach ausserkanto nalem Erbrechte vollziehen, ebensoleicht festzustellen ist, wie bei solchen, die nach innerkantonalem Rechte stattfinden. A. Am 23. Januar 1908 starb in Paris Heinrich Fischer, von Winterthur. Die Hinterlassenen kamen überein, das zürche rische Erbrecht anzuwenden. Der Ehefrau des Rekurrenten, als der Tochter des Verstorbenen, bezw. (nach Satz. 88 des bern. ZGB) dem Rekurrenten als dem Vertreter der ehelichen Gemeinschaft, wurde durch Vertrag der Erben vom 8. August 1908 auf Rech nung ihres Erbteils eine in Bern befindliche Liegenschaft zugeteilt. Bei der Fertigung des Zuteilungsvertrages forderte der Amts schreiber von Bern vom Rekurrenten, gestützt auf 16 Ziff. 1 des bernischen Gesetzes betr. die Amts und Gerichtsschreibereien, vom 24. März 1878, eine Handänderungsgebühr von 6 %9. Der Rekurrent weigerte sich, dieselbe zu bezahlen, und berief sich auf 17 desselben Gesetzes, wonach die Gebühr für seine Ehefrau als Noterbin nur 3 % betrage. Nach 16 des zitierten Gesetzes beträgt die Handänderungs gebühr bei jeder wirklichen Handänderung um Liegenschaften mit Ausnahme der in 17 bezeichneten Fälle, 6%, wogegen 17 bestimmt: Bei Handänderungen infolge Noterbrechts (Tei lungen, Erbauskäufe und dergleichen zwischen Noterben), ebenso bei Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft oder Schen kungen, sofern sie zwischen Verwandten in auf und absteigender Linie stattfinden, und endlich bei Handänderungen infolge Erbver trages zwischen Ehegatten, beträgt die Staatsgebühr bloß drei Zehniel vom Hundert, beziehungsweise drei vom Tausend des Wertes des handändernden Gegenstandes. Ein vom Rekurrenten gegen die Verfügung des Amtsschreibers ergriffener Rekurs wurde am 31. Dezember 1908 vom Regie rungsrate des Kantons Bern abgewiesen, mit wesentlich folgender Begründung: Die in 17 des Gesetzes über die Amts und Gerichtsschreibereien vorgesehenen erbrechtlichen Verhältnisse und Vorgänge seien in ihrer ganzen Struktur nur dem bernischen I. Rechtsverweigerung. 1. Verletzung der Rechtsgl. im engern Sinne. N° 50. 283 Recht angepaßt. Ziehe man nun in Betracht, daß 17 leg. cit. eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des 16 darstelle, welche nach allgemeinem Rechtsgrundsatze eher einschränkend inter pretiert werden müsse, und daß ferner die in andern Rechtsord nungen geregelten Rechtsverhältnisse mit den bernischen niemals durchaus konform seien, so könne man 17 nur in den durch das bernische Recht normierten Fällen anwenden. Man habe sich um so mehr im Rahmen einer genauen Gesetzesanwendung zu halten, als es offenbar nur die im bernischen Recht vorkommenden Fälle gewesen seien, die der Gesetzgeber genau kannte und über deren Tragweite er sich deutlich Rechenschaft geben konnte. Auch den rechtsanwendenden Behörden sei es nur in den von der bernischen Rechtsordnung normierten Fällen möglich, sich genau darüber Rechenschaft zu geben, ob wirklich die in 17 allegierten Fälle vorliegen oder nicht; andernfalls könnten gewisse kleine Unter schiede vorhanden sein, bei deren Berücksichtigung im einzelnen Falle doch wieder eine Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung möglich wäre. Das zu wählende Kriterium würde unter solchen Umständen jedenfalls viel unbestimmter und unsicherer, als es das gegenwärtig von der Praxis gewählte sei. Was die Vereinbarkeit der fraglichen Praxis mit Art. 4 BV anbelange, werde zwar nicht in Abrede gestellt, daß durch die dem 17 des Amtsschreiberei gesetzes gegebene Auslegung eine faktische Ungleichheit insofern ge schaffen werde, als der Erbe, welcher nach bernischem Recht erbe, mit Bezug auf die Handänderungsabgabe besser behandelt werde, als derjenige, bei welchem dieser Eigentumserwerb nach einer außerkantonalen Rechtsordnung eintrete. Allein diese Ungleichheit habe ihre Ursache in der großen Verschiedenheit der kantonalen Rechtsordnungen auf dem Gebiete des Erbrechts bezw. ehelichen Güterrechts. B. Gegen diesen Entscheid hat Prof. Gmür rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er griffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Zur Begrün dung des Rekurses wird u. a. geltend gemacht: a) Der Ausdruck Noterbrecht dürfe nicht im Sinne der bernischen Zivilrechtsordnung und jedenfalls nicht im Sinne des alt bernischen Zivilrechts aufgefaßt werden. Dies ergebe sich schon
284 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. daraus, daß das Gesetz betr. die Amts und Gerichtsschreibereien behufs Anwendung auf die Verhältnisse des Berner Jura ins Französische übersetzt worden sei und seit 1897 auf diese Verhält nisse angewendet werde, trotzdem doch der Berner Jura nicht dem altbernischen Erbrecht, sondern demjenigen des Code Napoléon unterstehe. Nach der französischen Übersetzung seien die héritiers légitimaires privilegiert; darunter seien einfach die Deszendenten und der überlebende Ehegatte zu verstehen. Die vom Regierungs rat vertretene Auslegung sei daher willkürlich, insofern sie zu Ungunsten gewisser Bürger, bloß im Interesse des Fiskus, das Gesetz enger auslege, als dem Willen des Gesetzgebers entspreche, und dadurch den Nachlaß des Heinrich Fischer und den Rekur renten benachteilige. b) Sodann sei Art. 60 BV verletzt. Der Nachlaß sei die Fort setzung der Persönlichkeit des Verstorbenen. Daß er unter Um ständen dem Heimatrecht unterstehe, erscheine als eine rechtliche Eigenschaft, die auch den Schutz von Art. 60 BV genieße. Der Nachlaß eines Bürgers des Kantons Zürich müsse daher im Kanton Bern auf Grund der zitierten Verfassungsbestimmung gleich behandelt werden, wenn er nach Zürcherrecht anfalle, wie der Nachlaß eines Berners, der nach dessen Heimatrecht beerbt werde. Auch der Rekurrent als Erbe und Rechtsnachfolger des Verstorbenen habe Anspruch darauf, daß der Nachlaß gleich wie ein bernischer behandelt werde. c) Endlich sei der Grundsatz der Rechtsgleichheit im engern Sinne verletzt. Sowohl dem Nachlaß, wie dem Rekurrenten, stehe ein Recht darauf zu, nicht schlechter behandelt zu werden, als die übrigen Verlassenschaften und Bürger im Kanton Bern. In einem Bundesstaat, wie die Schweiz, und gar in einem Kanton, der selbst zwei durchaus verschiedene Rechtsordnungen habe, erscheine eine Auffassung, wie diejenige des Regierungsrates, als eigentümlich engherzig. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betr. die zivilr. V. d. N. u. A. müßte ja toter Buchstabe bleiben, wenn die Behörden kein außerkantonales Recht kennen und anwenden wollten. Weun der Ausdruck Noterbrecht wirklich im Sinne des alt bernischen Zivilrechts aufzufassen wäre, was bestritten werde, so habe der Rekurrent als ein im Kanton Bern Niedergelassener
286 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. erbrechtlicher Eigentumserwerbungen. Diese ungleiche Behandlung stütze sich aber auf eine erhebliche Ungleichheit in den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des einzelnen Falles. Man stehe vor der Alternative, entweder gegebenenfalls einen erbrechtlichen Eigentumserwerb als noterbrechtlich zu behandeln, trotzdem er seiner Entstehungsweise nach gar nicht dem Noterbrecht entspringe, oder aber dann auf die hier gewählte Interpretation des 17 leg. cit. abzustellen. Es dürfe also mit Fug behauptet werden, daß Unterschiede, auf welchen das Gesetz und seine Auslegung hier fußen, wirklich erhebliche seien, sodaß nach der in Doktrin und Praxis als richtig anerkannten Interpretation des Art. 4 BV von einer verfassungswidrigen Rechtsungleichheit nicht gesprochen wer den könne. Die Bundesverfassung schreibe nirgends vor, daß der Steuergesetzgeber die zivilrechtlichen Vorschriften anderer Kantone denjenigen seines eigenen gleichzustellen habe. Wenn er daher als Voraussetzung einer Steuermäßigung lediglich Institute des eigenen Privatrechts wähle, so verstoße er gegen keine bundesrechtliche Vor schrift, namentlich auch nicht gegen diejenige des Art. 4 BV. Wenn aber der Gesetzgeber seinerseits zu einem solchen Vorgehen ver fassungsmäßig berechtigt sei, so könne auch die strikte Anwendung er von ihm aufgestellten Vorschriften durch die ausführenden Be hörden keine Verfassungswidrigkeit in sich schließen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. in ähnlichen Erwägungen zu suchen, wie sie z. B. auch bei der Erbschaftssteuer dazu geführt haben, die nächsten Blutsverwandten, denen meist der überlebende Ehegatte gleichgestellt wird, weniger oder gar nicht zu belasten: es ist die Rücksicht auf den engen so zialen Zusammenhang der Familie und das Interesse, das der Staat an deren Erhaltung und damit auch an der Schonung ihrer ökonomischen Grundlagen hat. Von diesem Standpunkte aus ist es nun aber von keinerlei Bedeutung, ob ein Erbfall sich nach inner oder nach außerkantonalem Erbrecht vollzieht. Höchstens wäre es denkbar, daß unter Umständen mit der Bevorzugung der jenigen Personen, welche nach innerkantonalem Rechte erben, indi rekt eine Bevorzugung der im Kanton eingesessenen Familien be zweckt werden könnte, ein vom bundesstaatlichen Standpunkte aus allerdings ziemlich engherziger Standpunkt. Indessen ist zu beachten, daß der Wohnsitz der Erben durchaus nicht immer mit dem letzten Wohnsitz des Erblassers zusammenfällt und daß übri gens (vergl. Art. 22 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.) auch dieser letzte Wohnsitz des Erblassers nicht immer für die Erbfolge maß gebend ist. Läßt sich aber demnach die verschiedene Berechnung der Handänderungssteuer je nachdem, ob die Erbfolge sich nach inner oder nach außerkantonalem Recht richtet, in keinerlei vernünftige Beziehung zu jenem Grundgedanken der einschlägigen Gesetzesbe stimmung bringen, so liegt in dieser verschiedenen Berechnung eine Verletzung der Rechtsgleichheit, sofern sich dafür nicht ein anderer plausibler Grund finden läßt. Der angefochtene Entscheid enthält in dieser Beziehung lediglich die Erwägung, daß die bernischen Behörden nur in den von der bernischen Rechtsordnung normierten Fällen im Stande seien, sich genau darüber Rechenschaft zu geben, ob wirklich die den Noterben gewährte Vergünstigung Platz zu greifen habe, während dagegen bei einer Anwendung von 17 des Amtsschreibergesetzes auf außerkantonale Verhältnisse mit großen praktischen Schwierigkeiten gerechnet werden müßte. Ob und in welchem Maße solche Schwie rigkeiten wirklich zu befürchten seien, hängt nun freilich davon ab, in welcher Weise die zitierte Gesetzesbestimmung ausgelegt wird. Würde davon ausgegangen, daß Gegenstand der Noterbfolge nur der Pflichtteil sei (d. h. derjenige Teil des Vermögens, der dem
200 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung praktischen Schwierigkeiten, daß darin ein vernünftiger Grund er blickt werden könnte, die den Noterben in jener Gesetzesbestimmung zugesicherte Vergünstigung nur unter der Voraussetzung zu ge währen, daß nach bernischem Recht geerbt werde. Und da irgend welche andere Gründe für eine Schlechterstellung der Noterben im Falle der Anwendung außerkantonalen Erbrechts nicht ersichtlich sind und übrigens auch nicht geltend gemacht wurden, so bedeutet der angefochtene Entscheid in der Tat eine Verletzung der in Art. 4 BV garantierten Rechtsgleichheit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gulgeheißen und der Entscheid des Regie rungsrates des Kantons Bern vom 31. Dezember 1908 betref fend die vom Rekurrenten zu bezahlende Handänderungsgebühr aufgehoben. Vergl. noch, betr. Verletzung der Rechtsgleichheit im engern Sinne: Nr. 71 Erw. 1. 2. Formelle Rechtsverweigerung (Verweigerung der Rechtshülfe, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, usw.). Déni de justice d'ordre formel (refus de statuer, violation du droit d'être entendu, etc.). Vergl. betr. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anläßlich einer Bevormundung: Nr. 65. I. Rechtsverweigerung. 3. Materielle. No 51.