- Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen
Kirchner Cie. A.-G. gegen Zürich.
Angeblich willkürliche Auslegung eines kantonalen Steuergesetzes durch
Subsumption einer Aktiengesellschaft unter den steuerrechtlichen Be
griff der Korporationen ; durch Subsumption einer Aktiengesell
schaft, deren Hauptniederlassung sich im Ausland befindet, unter
den Begriff der im Kanton bestehenden Korporationen oder Gesell
schaften. Voraussetzungen der internationalen Doppelbesteuerung.
A. Die Rekurrentin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Leipzig,
ist für das Jahr 1907 durch Verfügung der Finanzdirektion des
Kantons Zürich vom 7. Juli 1908 für ihre Geschäftsnieder
lassung im Kanton bezw. in der Stadt Zürich staats und ge
meindesteuerpflichtig erklärt worden. Eine von ihr gegen diese Ver
fügung ergriffene Beschwerde ist durch Beschluß des Regierungs
rates vom 30. Juli abgewiesen worden.
Es steht fest, daß die Rekurrentin in einem besonders dazu ein
gerichteten Bureau in Zürich durch einen in ihrem Dienste stehen
den Ingenieur Bestellungen auf Maschinen entgegennimmt, daß
dieser Ingenieur auch die Installation der durch seine Vermitt
lung bestellten Maschinen beaufsichtigt und kleinere Barzahlungen
für die Rekurrentin entgegennimmt, während die größeren Zah
lungen in der Regel direkt nach Leipzig adressiert werden. Obiges
Bureau wurde früher als Filiale der Rekurrentin bezeichnet; in
neuester Zeit trägt es den Namen des demselben vorstehenden In
genieurs, ohne daß jedoch in Bezug auf die geschilderten Verhält
nisse wesentliche Anderungen eingetreten wären.
In der Begründung seines Entscheides geht der Regierungsrat
von 2 des Gesetzes betreffend die Vermögens , Einkommens
und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 aus, welcher, soweit
hier in Betracht kommend, lautet:
Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
a) Das in und außer dem Kanton befindliche Gut eines im
Kanton wohnenden Bürgers oder Niedergelassenen, oder einer im
Kanton bestehenden Korporation.
4 lautet:
Der Einkommensteuer ist unterworfen:
Der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden
Bürger und der Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden
Korporationen.
Der Regierungsrat argumentiert folgendermaßen: Entscheidend
sei, welche Tragweite dem Ausdrucke einer im Kanton Zürich be
stehenden Korporation zukomme. Daß unter den Korporationen
im Sinne des Steuergesetzes nicht nur die Korporationen des
PGB, sondern allgemein Personenverbände zu verstehen seien, sei
unbestritten und enispreche auch der bisherigen Übung. Streitig
sei lediglich noch, wie das Requisit des Bestehens eines Per
sonenverbandes im Kanton Zürich zu interpretieren sei. Das
zürcher Bureau der Rekurrentin sei offenbar eine Zweignieder
lassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis in Doppel
besteuerungssachen. Die bundesrechtlichen Schutznormen gegen
Doppelbesteuerung seien nun aber im vorliegenden Falle über
haupt nicht anwendbar, da es sich um eine im Ausland domizi
lierte Firma handle. Die Rekurrentin könne somit in Zürich be
steuert werden, sofern dies nach Maßgabe des zürcher Steuer
gesetzes zulässig erscheine. Diese Voraussetzung sei gegeben. Be
wußt, nicht zufälligerweise, spreche der die Vermögenssteuerpflicht
normierende 2 des Staatssteuergesetzes von den im Kanton
bestehenden Korporationen; er stelle ausschließlich auf das wirt
schaftliche Moment ab, daß ein Personenverband im Kanton fak
tisch existiere. Dieses Erfordernis treffe aber auch auf die Rekur
rentin zu. Unbestrittenermaßen betreibe die Firma Kirchner Cie.
in Zürich ein Gewerbe; Voraussetzung jeder wirtschaftlichen Be
tätigung sei aber die Existenz, und diese sei zur Begründung der
Steuerpflicht hinreichend. Übrigens erscheine, selbst wenn, den Aus
führungen der Rekurrentin folgend, der Begriff der steuerpflich
tigen Zweigniederlassung in casu nach der bundesgerichtlichen
Praxis in Doppelbesteuerungsfällen definiert würde, die Steuer
pflicht gegeben (wird näher ausgeführt).
B. Gegen diesen, am 4. August 1908 insinuierten Entscheid
des Regierungsrates hat die Firma Kirchner Cie. A. G. am
2./3. Oktober 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen mit dem Antrag, das Bundesgericht wolle den
angefochtenen Beschluß aufheben und feststellen, daß der Kanton
Zürich nicht berechtigt sei, die angebliche Filiale der Rekurrentin
in Zürich zur Leistung von Steuern heranzuziehen.
Die Begründung des Rekurses ist aus den Erwägungen 1 und
2 hienach ersichtlich.
C. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des Kan
tons Zürich Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin erblickt zunächst einen Akt der Willkür
darin, daß sie bezw. ihre zürcher Filiale als Korporation
im Sinne von 2 litt. a und 4 des kantonalen Gesetzes be
treffend die Vermögens , Einkommens und Aktivbürgersteuer be
handelt und als solche der Vermögens und Einkommenssteuer unter
worfen werde. Sie behauptet, es ergebe sich aus 17 des zürcher
Privatrechts, daß der Ausdruck Korporation nicht gleichbedeutend
sei mit Gesellschaft , und jedenfalls lasse sich eine Filiale nicht
unter den Gesamtbegriff der Korporationen subsumieren.
Hiezu ist vor allem zu bemerken, daß in dem angefochtenen
Entscheid keineswegs die zürcher Filiale der Rekurrentin, sondern
die Rekurrentin selber unter den Begriff der Korporationen
subsumiert wird. Es fragt sich also nur, ob in dieser Subsump
tion eine willkürliche Gesetzesanwendung liege.
Was nun diese letztere Frage betrifft, so ist anzuerkennen, daß
der Ausdruck Korporation , welcher an sich verschiedene Inter
pretationen zuläßt, im Privatrecht, je nach den in Betracht kom
menden Rechtsquellen, eine engere als die ihm im angefochtenen
Entscheide beigelegte Bedeutung haben mag. Abgesehen davon je
doch, daß er gerade in dem zitierten 17 des zürcher Privat
rechtes u. a. auch die Aktiengesellschaften (als die unter Titel 26
des schweiz. OR fallenden Korporationen ) umfaßt (vergl. übri
gens den Kommentar von Schneider, Anm. 1 zu 17), ist zu
beachten, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die privat
rechtliche Bedeutung des Ausdruckes handelt, sondern um die Be
deutung, welche demselben bei Erlaß des zürcher Steuergesetzes
beigelegt wurde. Diese Bedeutung ist aber offenbar die weitere, vom
Regierungsrate angenommene; dies schon deshalb, weil sonst gerade
die ökonomisch wichtigsten Personenverbände, wie die Aktiengesell
schaften einerseits und die Kollektiv und Kommandilgesellschaften
anderseits, steuerfrei wären, was doch kaum der Absicht des Gesetz
gebers entsprechen kann.
Wie dem jedoch sei (vergl. übrigens auch den Sprachgebrauch
der Bundesverfassung, Art. 110 Ziff. 2 und 4, sowie des Bundes
gesetzes über die Org. d. BRPfl, Art. 48, Ziff. 2 und 4, und
Art. 178, Ziff. 2), jedenfalls erscheint die Subsumption der Re
kurrentin unter den Begriff der Korporationen nicht als will
kürlich, zumal die Rekurrentin selber nicht behauptet hat, daß der
streitige Ausdruck in der zürcher Steuerpraxis jemals anders aus
gelegt worden sei.
Soweit es sich um die Interpretation des Wortes Korpo
ration handelt, ist der vorliegende staatsrechtliche Rekurs somit
unbegründet.
- In zweiter Linie beschwert sich die Rekurrentin über eine
angebliche Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BV.
In dieser Beziehung ist der Rekurs schon deshalb unbegründet,
weil die Rekurrentin selber nicht behauptet hat (und auch nicht
behaupten konnte), daß für den in Zürich zur Steuer herange
zogenen Teil ihres Vermögens und ihres Einkommens die Steuer
hoheit irgend eines andern schweizerischen Kantons in Frage kom
men könne oder daß sie, Rekurrentin, im Kanton Zürich für im
Ausland gelegene und im Ausland bereits versteuerte Immobilien
besteuert werden wolle, und weil es sich somit höchstens um eine
internationale Doppelbesteuerung von Mobilien handelt, gegen
welche Art. 46 Abs. 2 BV bekanntlich (vergl. aus neuester Zeit
BGE 32 1 S. 523 f. Erw. 5) keinen Schutz gewährt.
Wenn sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang und zu
ihrer Legitimation noch auf Art. 1 des Niederlassungsvertrages
mit Deutschland berufen hat, eine eigentliche Verletzung dieses
Staatsvertrages wird übrigens von ihr nicht behauptet
übersieht sie, daß sie nach obiger Vertragsbestimmung keinen An
spruch darauf hat, im Kanton Zürich gleich behandelt zu werden,
wie eine in einem andern schweizerischen Kanton niedergelassene
Gesellschaft, sondern nur darauf, gleich behandelt zu werden, wie
ein Schweizer, der seine Hauptniederlassung in Deutschland hätte
und im Kanton Zürich eine Filiale besäße oder daselbst Geschäfte
betreiben würde. Ein solcher Schweizer könnte sich aber, da es
sich auch bei ihm nur um eine internationale Doppelbesteuerung
von Mobilien handeln würde, auf Art. 46 Abs. 2 BV ebenfalls
nicht berufen. Vergl. BGE 21 S. 70, 23 S. 496 und 24 1
S. 621 f.; Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 449 unten.
3. Bei dieser Sachlage braucht die von den Parteien eingehend
erörterte Frage, ob die Rekurrentin in Zürich eine Zweignieder
lassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis über Doppel
besteuerung besitze, nicht untersucht zu werden. Höchstens hätte es
sich fragen können, ob vom Standpunkt des kantonalen Steuer
gesetzes die Rekurrentin als eine im Kanton bestehende Korpo
ration oder Gesellschaft erscheine. Diese im angefochtenen Ent
scheide bejahte Frage ist aber im Rekurse nicht berührt worden,
sondern die Rekurrentin hat sich, soweit es sich um die Anwen
dung des kantonalen Steuergesetzes handelt, darauf beschränkt, die
regierungsrätliche Interpretation des Wortes Korporationen zu
beanstanden, ein Standpunkt, welcher bereits in Erwägung 1
hievor als unhaltbar erwiesen wurde.
Übrigens hätte in der Bejahung der allerdings diskutierbaren
Frage, ob die Rekurrentin als eine im Kanton bestehende Kor
poration oder Gesellschaft erscheine, eine willkürliche Auslegung
des kantonalen Gesetzes nicht erblickt werden können.
4. Da nach dem Gesagten weder eine Verletzung der (in casu
überhaupt nicht anwendbaren) Grundsätze über unzulässige Dop
pelbesteuerung, noch eine solche des deutsch schweizerischen Nieder
lassungsvertrages, noch endlich eine willkürliche Auslegung des
kantonalen Steuergesetzes vorliegt, so ist der Rekurs als unbe
gründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.