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BGE 35 I 26 ΓÇó Taxation of foreign corporation’s Zurich branch
BGE 35 I 26Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.10.1908Dismissed
Kirchner Cie. A.-G., domiciled in Leipzig, challenged Zurich’s taxation of its business office in Zurich for 1907. The Federal Court held that treating the company as a corporation under the Zurich tax statute was not arbitrary, because the cantonal term could be understood broadly for tax purposes. It further held that no constitutionally relevant double taxation was shown, since no other Swiss canton claimed the same tax object and only international double taxation of movables was at issue. The German-Swiss establishment treaty did not help the company. The recourse was dismissed.
Art. 46 Abs. 2 BV; cantonal tax statute interpretation; foreign company with branch in Zurich may be taxed as a corporation if the cantonal term is interpreted broadly and not arbitrarily. The meaning of 'corporation' in a tax statute is determined by the purpose and wording of the tax law, not necessarily by private-law classifications. No constitutionally prohibited double taxation exists where only international, not intercantonal, taxation of movables is concerned. A treaty clause ensuring equal treatment does not grant broader protection than Art. 46 Abs. 2 BV affords.
gesetzes zulässig erscheine. Diese Voraussetzung sei gegeben. Be wußt, nicht zufälligerweise, spreche der die Vermögenssteuerpflicht normierende 2 des Staatssteuergesetzes von den im Kanton bestehenden Korporationen; er stelle ausschließlich auf das wirt schaftliche Moment ab, daß ein Personenverband im Kanton fak tisch existiere. Dieses Erfordernis treffe aber auch auf die Rekur rentin zu. Unbestrittenermaßen betreibe die Firma Kirchner Cie. in Zürich ein Gewerbe; Voraussetzung jeder wirtschaftlichen Be tätigung sei aber die Existenz, und diese sei zur Begründung der Steuerpflicht hinreichend. Übrigens erscheine, selbst wenn, den Aus führungen der Rekurrentin folgend, der Begriff der steuerpflich tigen Zweigniederlassung in casu nach der bundesgerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungsfällen definiert würde, die Steuer pflicht gegeben (wird näher ausgeführt). B. Gegen diesen, am 4. August 1908 insinuierten Entscheid des Regierungsrates hat die Firma Kirchner Cie. A. G. am 2./3. Oktober 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht ergriffen mit dem Antrag, das Bundesgericht wolle den angefochtenen Beschluß aufheben und feststellen, daß der Kanton Zürich nicht berechtigt sei, die angebliche Filiale der Rekurrentin in Zürich zur Leistung von Steuern heranzuziehen. Die Begründung des Rekurses ist aus den Erwägungen 1 und 2 hienach ersichtlich. C. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des Kan tons Zürich Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zogenen Teil ihres Vermögens und ihres Einkommens die Steuer hoheit irgend eines andern schweizerischen Kantons in Frage kom men könne oder daß sie, Rekurrentin, im Kanton Zürich für im Ausland gelegene und im Ausland bereits versteuerte Immobilien besteuert werden wolle, und weil es sich somit höchstens um eine internationale Doppelbesteuerung von Mobilien handelt, gegen welche Art. 46 Abs. 2 BV bekanntlich (vergl. aus neuester Zeit BGE 32 1 S. 523 f. Erw. 5) keinen Schutz gewährt. Wenn sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang und zu ihrer Legitimation noch auf Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Deutschland berufen hat, eine eigentliche Verletzung dieses Staatsvertrages wird übrigens von ihr nicht behauptet übersieht sie, daß sie nach obiger Vertragsbestimmung keinen An spruch darauf hat, im Kanton Zürich gleich behandelt zu werden, wie eine in einem andern schweizerischen Kanton niedergelassene Gesellschaft, sondern nur darauf, gleich behandelt zu werden, wie ein Schweizer, der seine Hauptniederlassung in Deutschland hätte und im Kanton Zürich eine Filiale besäße oder daselbst Geschäfte betreiben würde. Ein solcher Schweizer könnte sich aber, da es sich auch bei ihm nur um eine internationale Doppelbesteuerung von Mobilien handeln würde, auf Art. 46 Abs. 2 BV ebenfalls nicht berufen. Vergl. BGE 21 S. 70, 23 S. 496 und 24 1 S. 621 f.; Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 449 unten. 3. Bei dieser Sachlage braucht die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob die Rekurrentin in Zürich eine Zweignieder lassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis über Doppel besteuerung besitze, nicht untersucht zu werden. Höchstens hätte es sich fragen können, ob vom Standpunkt des kantonalen Steuer gesetzes die Rekurrentin als eine im Kanton bestehende Korpo ration oder Gesellschaft erscheine. Diese im angefochtenen Ent scheide bejahte Frage ist aber im Rekurse nicht berührt worden, sondern die Rekurrentin hat sich, soweit es sich um die Anwen dung des kantonalen Steuergesetzes handelt, darauf beschränkt, die regierungsrätliche Interpretation des Wortes Korporationen zu beanstanden, ein Standpunkt, welcher bereits in Erwägung 1 hievor als unhaltbar erwiesen wurde. Übrigens hätte in der Bejahung der allerdings diskutierbaren Frage, ob die Rekurrentin als eine im Kanton bestehende Kor poration oder Gesellschaft erscheine, eine willkürliche Auslegung des kantonalen Gesetzes nicht erblickt werden können. 4. Da nach dem Gesagten weder eine Verletzung der (in casu überhaupt nicht anwendbaren) Grundsätze über unzulässige Dop pelbesteuerung, noch eine solche des deutsch schweizerischen Nieder lassungsvertrages, noch endlich eine willkürliche Auslegung des kantonalen Steuergesetzes vorliegt, so ist der Rekurs als unbe gründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.