Art. 92 Ziff. 2 SchKG; Unpfändbarkeit von Vorrichtungen zum Schutz der häuslichen Privatsphäre. Der Schuldner kann verlangen, dass sein gesamtes häusliches Leben vor öffentlichen Einblicken geschützt bleibe; deshalb sind auch solche Einrichtungen unpfändbar, die zur Abschirmung des Wohnzimmers gegen Blicke von aussen notwendig sind. Die Beurteilung der Angemessenheit einer angesetzten Ersatzfrist entzieht sich der bundesgerichtlichen Nachprüfung; tatsächliche Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind verbindlich, sofern sie nicht aktenwidrig sind (consid. 1-3).