Unseizability of living-room curtains under Art. 92 SchKG

BGE 35 I 252Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I04.03.1909Partially Granted

Zusammenfassung

A debtor complained against the seizure of a mirror cabinet, a sewing machine, and two pairs of curtains. The Federal Court held that it could not review the lower authority's discretion as to the replacement period for the mirror cabinet, and that this point was moot in any event. It also upheld the refusal to release the sewing machine, because it was not proven to be a professional tool of the debtor's wife. However, it ruled that curtains in the living room are also protected by Art. 92 no. 2 SchKG when needed to shield the debtor's domestic life from public view, and therefore declared them exempt from seizure.

Regest

Art. 92 Ziff. 2 SchKG; Unpfändbarkeit von Vorrichtungen zum Schutz der häuslichen Privatsphäre. Der Schuldner kann verlangen, dass sein gesamtes häusliches Leben vor öffentlichen Einblicken geschützt bleibe; deshalb sind auch solche Einrichtungen unpfändbar, die zur Abschirmung des Wohnzimmers gegen Blicke von aussen notwendig sind. Die Beurteilung der Angemessenheit einer angesetzten Ersatzfrist entzieht sich der bundesgerichtlichen Nachprüfung; tatsächliche Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind verbindlich, sofern sie nicht aktenwidrig sind (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 23. März 1909 in Sachen Scheidt. Art. 92 Ziff 2 SchKG: Unpfändbarkeit der Vorhänge im Wohnzimmer des Schuldners. A. Am 20. Februar 1909 belegte das Betreibungsamt Basel Stadt beim Rekurrenten P. Scheidt unter anderm einen Spiegel schrank, eine Nähmaschine und zwei Paar Vorhänge mit Retentions beschlag. Der Rekurrent verlangte durch Beschwerde die Freigabe dieser Gegenstände als Kompetenzstücke. Am 4. März 1909 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, nachdem sie darüber einen Bericht des Betreibungsamtes eingeholt hatte, insofern gut, als sie den Spiegelschrank freigab, wenn der Gläubiger dem Re kurrenten nicht innert drei Wochen einen andern Kleiderkasten zu Eigentum übertrage, der nach dem Ermessen des Betreibungsamtes zur Aufbewahrung der Kleider des Rekurrenten und seiner Familie ausreiche. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Daß die Ehefrau des Rekurrenten die Nähmaschine als Berufswerkzeug brauche (wie geltend gemacht wurde), sei nicht bewiesen, und als notwendiges Hausgerät werde sie nicht ange prochen. Vorhänge sodann seien dem Rekurrenten im Schlafzimmer belassen worden; auf mehr habe er nicht Anspruch. B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Beschwerdeführer Scheidt rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Hinsichtlich des Spiegelschrankes verlangt der Rekurrent vor Bundesgericht, daß die dem Gläubiger angesetzte dreiwöchentliche Frist zur Lieferung eines Ersatzstückes abgekürzt werde. Dieses Be gehren ist abzuweisen, da es sich bei der Frage, wie diese Frist unter Würdigung aller Umstände zu bemessen sei, um eine solche der Angemessenheit handelt, die das Bundesgericht nicht nachzu prüfen hat. Übrigens ist der Rekurs in diesem Punkte nun gegen standslos, da die dreiwöchentliche Frist am 4. März 1909 zu laufen begonnen hat und also derzeit abgelaufen ist.
  3. Die Angabe der Vorinstanz, der Rekurrent spreche die Näh maschine nicht als notwendiges Hausgerät an, wird vor Bundes gericht nicht als unzutreffend angefochten. Wenn ferner die Vor instanz gestützt auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes es als unbewiesen hält, daß die Ehefrau die Nähmaschine als Berufs werkzeug brauche, so handelt es sich hierbei um die Lösung einer Tatfrage, die, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht ver bindlich ist.
  4. Die Auffassung der Vorinstanz, der Rekurrent könne nur die Vorhänge im Schlafzimmer und nicht auch die im Wohnzimmer als unpfändbar beanspruchen, ist rechtsirrtümlich. Der Schuldner kann verlangen, daß sein gesamtes häusliches Leben, in allen seinen Außerungen, nicht der Offentlichkeit preisgegeben und den Blicken Neugieriger entzogen sei. Ein gegenteiliger Zustand würde seine persönlichen Gefühle in ungerechtfertigter Weise verletzen; und es müssen deshalb die Vorrichtungen, die notwendig sind, um ihn davor zu schützen, nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG als unpfändbar gelten. Im vorliegenden Falle steht außer Frage, daß der Rekurrent der noch streitigen Vorhänge bedarf, um den Einblick in sein Wohn zimmer von der Straße her zu verhindern. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird hinsichtlich der Vorhänge im Wohnzimmer begründet und es werden diese als unpfändbar erklärt. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

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