Art. 136 ff. SchKG; auction conditions binding on the enforcement office; validity of a knockdown depends on compliance with expressly stipulated security requirements. Where the auction terms provide that the highest bid is to be disregarded unless the bidder immediately furnishes sufficient security, the enforcement office may not grant the definitive knockdown before such security has been established. A knockdown issued in direct violation of the published auction conditions is unlawful and must be annulled on complaint by the parties to the auction. Objections rendered moot by this defect need not be examined further (consid. 2-4).
Bürgschaft oder Hinterlage zu leisten habe und das Verfügungs recht über die Steigerungssache erst nach erfolgter Sicherheits leistung erhalte. Daran anschließend bestimmt dann Ziff. 4: Wenn der Ersteigerer nicht sofort eine genügend erscheinende Sicherheit leisten kann, so wird sein gemachtes Angebot unbe rücksichtigt bezw. annulliert und es wird ein neuer Ausruf statt finden; von einem Ersteigerer, der nicht hat Sicherheit leisten können, werden alsdann keine Angebote mehr angenommen...." B. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied die Beschwerde am 16. Januar 1909 dahin, daß sie auf den ersten Beschwerdepunkt wegen Verspätung nicht eintrat und in den beiden andern die Beschwerde abwies. C. Diesen Entscheid haben nunmehr die Eheleute Studer innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, ihren Beschwerdeantrag erneuert und daneben noch beantragt, das Geschäft zu besserer Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
der Betreibungsbeamte getan hat, daß nämlich nur bei der ge samthaften Hingabe aller Parzellen die sämtlichen Grundpfand schulden herausgeboten worden sein müssen. 4. Soweit die Steigerung hinsichtlich der andern Liegenschaften als resultatlos erklärt wurde, liegt eine Beschwerde nicht vor. Das vor Bundesgericht noch gestellte Begehren um Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zu neuer Behandlung wird mit den obigen Ausführungen gegenstandslos. 5. Wenn die Rekurrenten endlich noch geltend machen, der an gefochtene Entscheid sei ihnen nicht schriftlich mitgeteilt, sondern nur mündlich, unter Vorlegung einer Ausfertigung, eröffnet wor den, so bildet das keinen Rekursgrund für die Anfechtung des genannten Entscheides und ist für die Frage seiner Gültigkeit unerheblich. Ein besonderes Begehren um kostenlose Zustellung einer Ausfertigung stellen die Rekurrenten nicht und es wäre ein solches nach Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. De zember 1892 (Archiv 2 Nr. 13) auch unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der Zuschlag der Liegenschaftsparzelle Brunni aufgehoben, sodaß sich die zweite Steigerung auf alle in Betreibung gesetzten Parzellen zu er strecken hat.