SchKG; return of the bankrupt debtor’s business books and correspondence after closure of bankruptcy; the books and letters serve chiefly as evidentiary aids for the administration of the estate, not as realizable assets. Since the relevant findings are preserved in the official bankruptcy records, protocols and other administrative documents (Art. 8 SchKG), the debtor is in principle entitled, after completion of the proceedings, to regain possession and free use of the documents. An exception may arise where the business has been sold as a going concern to a third party, in which case the interest in possession passes to the acquirer (consid. 1).
Diese Feststellungen aber werden alsdann in den amtlichen Konkurs akten, den von den Konkursbehörden geführten Protokollen und in anderweitigen behördlichen Aktenstücken in genügender und beweiskräf tiger Weise verurkundet (vergl. Art. 8 SchKG), sodaß nach Ab schluß des Konkurses in dieser Hinsicht kein Grund mehr besteht, dem bisherigen Gemeinschuldner die Geschäftsbücher und Kor respondenzen vorzuenthalten. Wohl aber hat dieser regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, von nun an wieder frei darüber ver fügen zu können, indem sie ihm bei der Gestaltung seiner künf tigen Vermögensverhältnisse wesentliche Dienste leisten können (als Auskunftsmittel bei der Wiederanknüpfung früherer Geschäfts beziehungen usw.). Grundsätzlich muß man daher annehmen, das SchKG wolle die vorliegende Frage, über die es sich ausdrücklich nicht ausspricht, dahin geregelt wissen, daß der Schuldner nach Schluß des Konkurses seine Geschäftsbücher und Korrespondenzen wieder herausverlangen könne (vergl. auch Art. 878 OR). Hievon dürfte allerdings für den Fall eine Ausnahme zu machen sein, wo das schuldnerische Geschäft als Ganzes im Konkurse an einen Dritten veräußert worden ist, da hier das Interesse an deren Be sitze nun nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Erwerber des Geschäftes vorhanden ist und sie daher diesem auszuhändigen sind (siehe auch 117 Abs. 2 der deutschen Konkursordnung). Da man es hier mit einem solchen Ausnahmefall nicht zu tun hat, ist der Rekurs gutzuheißen, immerhin mit der Beifügung, daß nur die Herausgabe derjenigen Bücher angeordnet wird, die das Konkursamt zu besitzen anerkennt. Daß es nämlich daneben noch andere Urkunden und im besondern Privatkorrespondenzen des Re kurrenten innehabe, wie der Rekurrent behauptet, hält die Vor instanz als unerwiesen, und an diese Annahme ist das Bundes gericht, weil sie den Akten nicht widerspricht, gebunden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Bin ningen zur Herausgabe der von ihm zurückbehaltenen Geschäfts bücher an den Rekurrenten verhalten.