BGE 35 I 232Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I15.01.1909Partially Granted
Ammann, who had not been joined in the cantonal complaint proceedings, appealed a supervisory decision that ordered the enforcement office to deliver purchased chickens to the buyer and to resolve Ammann's claim under Arts. 106-109 SchKG. The Federal Court held that Ammann had standing only insofar as the decision affected his own legal sphere, but rejected his separate request to hold the enforcement officer liable because no cantonal decision existed on that point. On the merits, the Court found that Ammann's alleged feeding claim was not an enforcement cost claim, yet the objection procedure under Arts. 106-109 SchKG was unavailable because the enforcing creditor had already been paid and only a surplus remained. The office had to deposit the disputed amount and close the enforcement.
Art. 19 SchKG; standing of a non-participant to challenge a cantonal enforcement complaint decision exists only where the decision enters the person's legal sphere and purports to bind him. Arts. 106-109 SchKG are inapplicable once the enforcement proper has ended by full satisfaction of the enforcing creditor; disputes concerning a remaining surplus are no longer enforcement objections but must be settled outside the execution proceedings. In such a case the office must deposit the contested amount pursuant to Art. 188 OR and may distribute any undisputed balance, while the parties pursue their substantive claims by ordinary legal action.
Hülfe, und der Anspruch des Ammann sei auf dem Wege der Art. 106/7 SchKG zu bereinigen. C. Ammann hat nun diesen Entscheid, der ihm ebenfalls, und zwar am 23. Januar, eröffnet wurde, am 1. Februar an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt: 1. den Entscheid, weit er sich auf ihn beziehe, aufzuheben; 2. den Betreibungs beamten für die Fütterungskosten des Beschwerdeführers haftbar zu erklären und zu deren Bezahlung anzuhalten; 3. eventuell die Klagfrist an den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 109 SchKG anzusetzen. Der Rekurrent führt aus: Er habe eine Forderung, die nach der Aufnahme der Retentionsurkunde entstanden sei und auf die deshalb die Art. 106/9 SchKG nicht zutreffen. Zudem könne der jenige, der mit Wissen und ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnisse des Betreibungsamtes für die Aufbewahrung und Unterhaltung gepfändeter Sachen sorge, mit seiner Forderung nicht in das Widerspruchsverfahren verwiesen werden, sondern habe der Betreibungsbeamte nach den Art. 100 und 105 SchKG die Kosten sich von den Gläubigern vorschießen zu lassen und bei eigener Haftbarkeit für deren Bezahlung zu sorgen. Im Streitfalle richte sich dann die Klage des Aufbewahrers gegen den Betreibungs beamten und nicht gegen den Schuldner oder den Gläubiger. Even tuell müßte hier die Klagfristansetzung nach Art. 109 SchKG er folgen, da der Rekurrent die Hühner im Gewahrsam gehabt und der nachherige betreibungsamtliche Verkauf der Tiere seinen An spruch auf die Beklagtenrolle nicht beeinträchtigt habe. D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen, das Betreibungsamt Menziken auf dessen Abweisung angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Vor den kantonalen Instanzen ist der Rekurrent nicht als Be teiligter zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen worden. Trotzdem steht ihm die Legitimation, den Entscheid der obern Auf sichtsbehörde an das Bundesgericht weiterzuziehen, dann zu, wenn dieser Entscheid in seine Rechtssphäre eingreift und eine auch für ihn verbindliche Regelung enthalten will (vergl. Sep. Ausg. 8 Nr. 35 Erw. 2 ). Ob dies zunächst für das Dispositiv zutreffe, womit das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Ersteigerer Waldis den Besitz an den ersteigerten Hühnern zu übertragen, braucht nicht beurteilt zu werden, da der Rekurrent nach seinen Begehren und ihrer Begründung dieses Dispositiv unangefochten gelassen und nur gegen das andere Dispositiv rekurriert hat, wonach verfügt wird, daß sein Anspruch (sc. auf den Erlös) nach Art. 106/7 SchKG zu bereinigen sei. Dies berührt unzweifelhaft seine Rechtsstellung und es ist also hier seine Rekurslegitimation gegeben. Nur ist zu bemerken, daß sich der Rekurs nicht darauf beschränkt, das zuletzt genannte Dispositiv anzugreifen, sondern daneben noch ein Be gehren enthält, das einen im bisherigen Beschwerdeverfahren gar nicht aufgeworfenen und beurteilten Punkt betrifft, nämlich das Begehren, den Betreibungsbeamten für die Bezahlung der vom Rekurrenten beanspruchten Forderung haftbar zu erklären. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten, da es an einem kantonalen und im besondern kantonalen oberinstanzlichen Beschwerdeentscheide hierüber mangelt (Art. 19 SchKG). 2. Mit Unrecht macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren der Art. 106/7 deshalb nicht anordnen dürfen, weil es sich um eine Forderung für Aufbewahrung und Unter haltung gepfändeter Sachen nach den Art. 100 und 105 SchKG handle, die nicht in dem genannten Verfahren festzustellen sei. Nach den Akten (siehe unter A der Fakta) muß angenommen werden, daß der betriebene Schuldner selbst und nicht das Betreibungsamt einen Angestellten des Rekurrenten mit der Besorgung der dem Retentionsbeschlag unterstellten Hühner betraut hat. Auf alle Fälle ist nicht dargetan und niemals behauptet worden, daß das Be treibungsamt, das sich nicht im Besitze dieser Retentionsgegenstände befand, einen solchen Auftrag je erteilt habe. Die behauptete For derung des Rekurrenten und das dafür beanspruchte Pfandrecht haben also ihren Rechtsgrund nicht in einem Vertrage, den das Betreibungsamt, sondern in einem solchen, den der Schuldner mit dem Rekurrenten abgeschlossen hat oder allfällig in einer Geschäfts führung ohne Auftrag für Rechnung des Schuldners. Danach kann es sich also nicht um Betreibungskosten, deren Bezahlung (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 31 I Nr. 65 S. 336.
dem Amte obläge, handeln, sondern liegt ein gewöhnliches, außer halb des Betreibungsverfahrens begründetes Forderungsverhälinis zwischen dem Rekurrenten und dem Schuldner vor. Soweit diese Forderung durch ein Retentionsrecht am fraglichen Erlöse gesichert ist, ständen somit die obigen Anbringen des Rekurrenten der An wendbarkeit des Verfahrens der Art. 106/7 SchKG nicht entgegen. 3. Dagegen kann dieses Verfahren aus einem andern Grunde nicht Platz greifen, den zwar der Rekurrent nicht ausdrücklich nam haft gemacht hat, der aber von Amtes wegen berücksichtigt werden muß, da die Bestimmungen darüber, welches Verfahren einzu schlagen sei, zwingender Natur sind. Es steht hier nämlich fest, daß der betreibende Gläubiger aus dem Gesamterlös der Pfand verwertung voll bezahlt werden konnte und bereits bezahlt ist, und daß sich noch ein Überschuß ergeben hat, der die vom Rekurrenten geltend gemachte Forderung erheblich übersteigt. Somit ist das eigentliche Betreibungsverfahren, das die zwangsweise Befriedigung der Forderung des betreibenden Gläubigers aus dem schuldnerischen Vermögen bezweckt, abgeschlossen, und handelt es sich, wenn unter den gegebenen Umständen darüber gestritten wird, ob und wieweit der Rekurrent einen Anspruch auf den genannten Überschuß habe oder nicht, um eine Streitfrage, die mit der Betreibung als solcher nichts mehr zu tun hat und daher nicht mehr innerhalb ihr zu erledigen ist. Demnach kann hier nicht nach den Art. 106/7 SchKG vorgegangen werden, da sonst das Amt die Betreibung nicht als durchgeführt abschreiben könnte, sondern bis zur Beendigung dieses Verfahrens abwarten müßte, um dann erst den genannten Mehr erlös nach Art. 144 gemäß dem Ausgang des Streites zu verteilen. Vielmehr hat das Amt die Summe, soweit sie zur allfälligen Deckung der behaupteten Retentionsforderung nötig ist, im Sinne von Art. 188 OR gerichtlich zu hinterlegen, worauf es dann dem Rekurrenten und dem frühern Schuldner Wanner freisteht, in der einem jeden von ihnen gutscheinenden Weise vorzugehen, um ihre sich widersprechenden Ansprüche darauf zur Geltung zu bringen (vergl. auch Sep. Ausg. 6 Nr. 81 S. 340 ). Die für die Deckung der Retentionsforderung nicht erforderliche Quote dagegen kann dem Ges.-Ausg. 29 I Nr. 130 S. 616. (Anm. d. Red. f. Publ. jener frühern Schuldner fofort ausbezahlt und damit und mit Hinterlegung die Betreibung als geschlossen erklärt werden. Nach all dem ist der Rekurs in dem Sinne gutzuheißen, daß das die Eröffnung des Verfahrens der Art. 106/7 SchKG an ordnende Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, in der soeben erwähnten Weise vorzugehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und damit das die Eröffnung des Verfahrens der Art. 106/7 SchKG anordnende Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufgehoben.