Art. 193 SchKG; liquidation of a deceased debtor’s estate after renunciation of inheritance excludes concurrent special enforcement by arrest or attachment. The provision is mandatory and prescribes an exclusive liquidation procedure in bankruptcy form; a creditor who nonetheless proceeds by special enforcement acquires no enforcement rights, in particular no valid right of attachment. Such proceedings are null ex officio (consid. 1-2). The question whether creditors may still assert their rights within the bankruptcy liquidation, notably under Art. 269 SchKG, remains open.
sie dem Betreibungsamt Höngg zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführer geltend, daß sie durch die erwirkten Arreste und Pfändungen ein wohlerworbenes, auf Bundesgesetz beruhendes Vermögensrecht erlangt hätten, das das Konkursamt durch unbefugten, eventuell rechtsirrigen, unlegiti mierten Bezug und die auf Grund eines Irrtums erfolgte Her ausgabe des Geldes nicht schmälern könne. Das Konkursamt beantragte Abweisung der Beschwerde, in erster Linie weil die Betreibungen der Rekurrenten gegen eine nicht angetretene Erbschaft, also eine nicht bestehende Person, als Schuldner sich richten und deshalb nichtig seien und weil jeden falls die Zahlungsbefehle dem Schuldner nicht zugestellt worden seien. E. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 22. Januar 1909 von folgenden Erwägungen aus als unbegründet ab: Lebte der Schuldner Bachmann Stacher noch, so wären die 618 Fr. 25 Cts. an ihn gefallen und hätten ihn die Rekurrenten betreiben können. Letzteres sei aber jetzt unmöglich, weil der Schuldner gestorben sei, keine Rechtsnachfolger habe und sein Vermögen mit dem Konkursschluß endgültig liquidiert sei. Das Rechtsverhältnis, das den Rekurrenten Ansprüche auf das Ver mögen des Schuldners gegeben hätte, sei damit untergegangen und daher sei ausgeschlossen, daß die Rekurrenten aus diesem Rechtsverhältnisse noch irgendwelche Rechte ableiten könnten. Ob das Konkursamt rechtmäßig in den Besitz des Geldes gekommen sei, brauche hiernach nicht geprüft zu werden. Ebensowenig sei zu untersuchen, ob das Amt verhalten werden könne, nach Art. 269 SchKG vorzugehen; denn ein solches Begehren hätten die Rekur renten nicht gestellt. F. Diesen Entscheid haben nunmehr die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihr Beschwerdebegehren rneuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nachdem der Schuldner der Rekurrenten gestorben und infolge der Ausschlagung der Erbschaft kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten ist, ist ein eigentliches Zwangsvollstreckungsver fahren, durch das eine persönliche Haftbarkeit für die Schulden des Verstorbenen geltend gemacht würde, nicht mehr möglich, son dern nur noch ein Liquidationsverfahren, worin die Gläubiger die sachliche Haftung des Nachlaßvermögens zur Geltung bringen. Diese Vermögensliquidation hat nun aber laut Art. 193 SchKG in der Form des Konkursverfahrens, nach den für dieses gelten den prozeßrechtlichen Vorschriften, zu geschehen. Daß die Gläubiger daneben auch auf dem Wege der Sondervollstreckung und nament lich des Pfändungsverfahrens vorgehen können, muß als aus geschlossen gelten, da Art. 193 das einzuschlagende Verfahren ausdrücklich vorschreibt und das Gesetz es besonders erwähnt hätte, wenn es eine konkurrierende Sondervollstreckung irgendwie, eiwa nach Konkursschluß, hätte zulassen wollen. Da ferner die Vor schriften darüber, welches Verfahren einzuschlagen sei, zwingenden Charakter haben, so muß, wenn ein Gläubiger entgegen dem Art. 193 sein Recht durch Sondervollstreckung verfolgt, das ganze Betreibungsverfahren nichtig sein und können daraus dem Gläu biger keine Betreibungsrechte, insbesondere kein Pfändungsrecht, erwachsen. Hiernach ist der Rekurs abzuweisen, da die Rekurrenten ihr Beschwerdebegehren um Rückerstattung der vom Konkursamte Basel bezogenen Summe auf ihre Rechte als betreibende Gläubi ger stützen. Dabei sind die von ihnen geführten Betreibungen Nr. 574 und 575 von Amtes wegen als nichtig zu erklären. Damit bleibt die Frage unberührt, ob die Rekurrenten noch jetzt im kon kursrechtlichen Verfahren und namentlich nach Art. 269 SchKG vorgehen können, um sich aus dem streitigen Vermögensgegen stand bezahlt zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und die Betreibungen Nr. 574 und 575 der Rekurrenten werden als nichtig erklärt.