Art. 206 and 230 SchKG; continuation of pending enforcement after bankruptcy closed for lack of assets. Art. 206 SchKG merely excludes special enforcement during the bankruptcy state and does not determine the fate of pre-bankruptcy proceedings after closure of the bankruptcy. As a rule, closure for lack of assets may justify treating pending proceedings as futile; however, where it is established that a specific realizable asset of the debtor exists which was not absorbed into the bankruptcy estate, the previously suspended enforcement may be resumed in relation to that asset. This avoids enabling the debtor to neutralize a long-term wage garnishment by causing a bankruptcy opening (consid. 2).
eine mit der Generalexekution des Konkurses konkurrierende Sonder vollstreckung einzelner Gläubiger abgesehen von speziellen Aus nahmen, wie dem Falle des Art. 199 als unzulässig erklärt wird, indem, so lange der Konkurszustand dauert, alle Gläubiger die zwangsweise Befriedigung ihrer Forderungen im Konkurse selbst. suchen müssen. Danach fällt die genannte Bestimmung außer Be tracht für die Frage, wie es sich nach dem Schlusse des Konkurses, wo von einer solchen Konkurrenz zwischen General und Spezial exekution sich nicht mehr sprechen läßt, mit der Zulässigkeit der letztern verhalte, im besondern also auch, ob nunmehr die vor der Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen wieder fortgesetzt werden können oder nicht, Für den Fall, wo der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wurde, gibt hierauf Art. 265 SchKG eine verneinende Antwort, indem er die Anhebung einer neuen Betreibung verlangt und zudem eine solche Betreibung nur bei Vorhandensein neuen Vermögens gestattet. Damit ist aber nicht gesagt, daß dies ohne weiteres auch gelten könne, wenn der Konkurs, wie hier, nach Art. 230 SchKG mangels Aktiven geschlossen wird (vergl. AS 23 II Nr. 262). Zwar läßt sich fragen, ob man nicht auch hier im allgemeinen zu dem nämlichen Ergebnis kommen müsse, nämlich von der Er wägung aus, daß die Feststellung des Konkursamtes betreffend das Fehlen jeder liquidierbaren Habe inhaltlich die gleiche Bedeutung und formell mindestens die gleiche Verbindlichkeit habe, wie die ent sprechende Feststellung des Betreibungsbeamten im Pfändungsver fahren, und daß deshalb der betreibende Gläubiger, auch was seine Betreibung betrifft, sie gegen sich gelten lassen und anerkennen müsse, eine Weiterführung der Betreibung sei zwecklos und letztere deshalb zu schließen. Diese Erwägung kann immerhin dann nicht mehr zutreffen, wenn ausnahmsweise erstellt ist, daß sich noch ein zu Gunsten des betreibenden Gläubigers liquidierbares Vermögens stück des Schuldners vorfindet, das nicht als Aktivum in die Kon kursmasse einbezogen werden konnte, wie es hier mit dem gepfän deten Lohne der Fall ist (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 40 ). In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, die Betreibung, nachdem sie während des Konkursverfahrens sistiert war, hinsichtlich solchen Vermögens Ges.-Ausg. 25 I Nr. 73 S. 371 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) wieder fortsetzen zu lassen, da es andernfalls der Schuldner in der Hand hätte, durch die Konkurserklärung jede auf einen größern Zeitraum sich erstreckende Lohnpfändung hinfällig zu machen. Da mit erweist sich die Beschwerde und der nunmehrige Rekurs als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.