Continuation of enforcement after bankruptcy closed for lack of assets

BGE 35 I 215Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.12.1908Dismissed

Zusammenfassung

Ackermann challenged the enforcement office's retention of CHF 46.40 collected from garnished wages after his bankruptcy had been closed for lack of assets. He argued that the enforcement proceedings had lapsed under Art. 206 SchKG. The Federal Court held that Art. 206 SchKG does not govern the post-bankruptcy situation and that, where a specific asset remained outside the bankruptcy estate, the suspended enforcement may be continued against that asset. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 206 and 230 SchKG; continuation of pending enforcement after bankruptcy closed for lack of assets. Art. 206 SchKG merely excludes special enforcement during the bankruptcy state and does not determine the fate of pre-bankruptcy proceedings after closure of the bankruptcy. As a rule, closure for lack of assets may justify treating pending proceedings as futile; however, where it is established that a specific realizable asset of the debtor exists which was not absorbed into the bankruptcy estate, the previously suspended enforcement may be resumed in relation to that asset. This avoids enabling the debtor to neutralize a long-term wage garnishment by causing a bankruptcy opening (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann. Art. 206 u. 230 SchKG: Unter welchen Bedingungen kann eine durch Konkursschluss dahingefallene Betreibung wieder fortgesetzt werden, nachdem der Konkurs mangels Aktiven geschlossen worden ist? A. Gegen den Rekurrenten A. Ackermann waren beim Betrei bungsamt Zürich III verschiedene Betreibungen, in denen Lohn ge pfändet war, hängig, als über ihn am 9. Juli 1908 infolge In solvenzerklärung der Konkurs eröffnet wurde. Am 21. August wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und darauf nach Art. 230 Abs. 2 SchKG geschlossen. In der Folge zog das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag von 46 Fr. 40 Cts. beim Arbeitgeber ein. Hiergegen beschwerte sich der Rekur rent mit dem Begehren, das Betreibungsamt anzuhalten, ihm den genannten Betrag auszuhändigen. Zur Begründung machte er geltend, daß die angehobenen Betreibungen laut Art. 206 SchKG mit der frühern Konkurseröffnung dahingefallen seien. B. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Be schwerde ab. Der am 26. Dezember 1908 ergangene Entscheid der obern Instanz führt des nähern aus, daß die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 dem Konkurswiderrufe soweit gleichstehe, als in beiden Fällen die vor der Konkurseröffnung pendent gewesenen Betreibungen wieder aufleben. C. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Ackermann recht zeitig an das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerde antrag erneuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Rekurrent auf Art. 206 SchKG, wonach mit der Konkurseröffnung alle gegen den Gemeinschuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Die Bedeutung dieser Bestimmung besteht darin, daß damit

eine mit der Generalexekution des Konkurses konkurrierende Sonder vollstreckung einzelner Gläubiger abgesehen von speziellen Aus nahmen, wie dem Falle des Art. 199 als unzulässig erklärt wird, indem, so lange der Konkurszustand dauert, alle Gläubiger die zwangsweise Befriedigung ihrer Forderungen im Konkurse selbst. suchen müssen. Danach fällt die genannte Bestimmung außer Be tracht für die Frage, wie es sich nach dem Schlusse des Konkurses, wo von einer solchen Konkurrenz zwischen General und Spezial exekution sich nicht mehr sprechen läßt, mit der Zulässigkeit der letztern verhalte, im besondern also auch, ob nunmehr die vor der Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen wieder fortgesetzt werden können oder nicht, Für den Fall, wo der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wurde, gibt hierauf Art. 265 SchKG eine verneinende Antwort, indem er die Anhebung einer neuen Betreibung verlangt und zudem eine solche Betreibung nur bei Vorhandensein neuen Vermögens gestattet. Damit ist aber nicht gesagt, daß dies ohne weiteres auch gelten könne, wenn der Konkurs, wie hier, nach Art. 230 SchKG mangels Aktiven geschlossen wird (vergl. AS 23 II Nr. 262). Zwar läßt sich fragen, ob man nicht auch hier im allgemeinen zu dem nämlichen Ergebnis kommen müsse, nämlich von der Er wägung aus, daß die Feststellung des Konkursamtes betreffend das Fehlen jeder liquidierbaren Habe inhaltlich die gleiche Bedeutung und formell mindestens die gleiche Verbindlichkeit habe, wie die ent sprechende Feststellung des Betreibungsbeamten im Pfändungsver fahren, und daß deshalb der betreibende Gläubiger, auch was seine Betreibung betrifft, sie gegen sich gelten lassen und anerkennen müsse, eine Weiterführung der Betreibung sei zwecklos und letztere deshalb zu schließen. Diese Erwägung kann immerhin dann nicht mehr zutreffen, wenn ausnahmsweise erstellt ist, daß sich noch ein zu Gunsten des betreibenden Gläubigers liquidierbares Vermögens stück des Schuldners vorfindet, das nicht als Aktivum in die Kon kursmasse einbezogen werden konnte, wie es hier mit dem gepfän deten Lohne der Fall ist (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 40 ). In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, die Betreibung, nachdem sie während des Konkursverfahrens sistiert war, hinsichtlich solchen Vermögens Ges.-Ausg. 25 I Nr. 73 S. 371 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) wieder fortsetzen zu lassen, da es andernfalls der Schuldner in der Hand hätte, durch die Konkurserklärung jede auf einen größern Zeitraum sich erstreckende Lohnpfändung hinfällig zu machen. Da mit erweist sich die Beschwerde und der nunmehrige Rekurs als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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