Art. 17 ff. SchKG; selbständige Verfügungen des Betreibungsamtes und neue Beschwerdefrist; Begriff der Verfügung. Eine Verfügung liegt vor, sobald das Betreibungsamt auf ein Parteibegehren verbindlich eintritt und dieses ablehnt. Wiederholt das Amt nicht bloss den Inhalt einer früheren Entscheidung, sondern nimmt es zu einem neuen, erst nach veränderter Sachlage gestellten Begehren Stellung, so handelt es sich um eine neue, selbständig anfechtbare Verfügung mit eigener Beschwerdefrist. Maßgebend ist, ob ein neuer Streitgegenstand bzw. eine neue tatsächliche Ausgangslage vorliegt (vgl. Erw. 1). Ist die Sachlage noch nicht genügend abgeklärt, ist die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 2).
sich nicht innert Frist beschwert habe, und daß ferner die Zuschrift des Amtes vom 11. Dezember und die ihr vorausgegangene Unterredung mit dem Rekurrenten keine durch Beschwerde anfecht bare Verfügung nach Art. 17 SchKG enthalte. In letzterer Be ziehung ist die vorinstanzliche Auffassung unzutreffend: In jener Unterredung und der Zuschrift vom 11. Dezember hat das Be treibungsamt zu dem vorangegangenen Gesuche des Rekurrenten, nach Art. 64 Abs. 2 und eventuell nach Art. 66 Abs. 4 SchKG zu verfahren, Stellung genommen, und zwar derart, daß es die Einschlagung dieses Verfahrens ablehnte mit der Erklärung es habe keine Veranlassung, ein anderes Verfahren als das be reits durchgeführte d. h. die Zustellung durch die Post ein zuschlagen. Damit hat das Amt unzweifelhaft eine ein Partei begehren ablehnende Verfügung getroffen und es kann sich nur fragen, ob sie mit der vom 7. Dezember identisch sei, ob sie also diese lediglich bestätige, sodaß das genannte Gesuch des Rekur renten ein solches um Abänderung der Verfügung vom 7. De zember wäre und nicht vermocht hätte, den Lauf der Beschwerde frist, der dann mit der Mitteilung dieser Verfügung begonnen hätte, zu unterbrechen. Aber auch das ist nicht der Fall, sondern es bildet die Erklärung des Amtes vom 10./11. Dezember eine neue selbständige Verfügung mit besonderem Inhalte: Am 7. De zember hatte nämlich das Amt die Zustellung des Zahlungs befehles ohne weiteres abgelehnt und der Rekurrent hatte vorher ein bestimmtes Begehren, nach Art. 64 Abs. 2 vorzugehen, gar nicht stellen können, weil er nicht wußte, sondern erst durch die Verfügung vom 7. Dezember erfuhr, daß der Schuldner die poli zeilich angemeldete Wohnung nicht mehr innehabe, sondern verreist sei. Als darauf der Rekurrent gestützt auf seine Erkundigungen dem Betreibungsamt erklärte, der Schuldner sei polizeilich nicht abgemeldet, war die Situation für das Amt eine neue: es mußte sich jetzt und erst jetzt fragen, ob nicht, wie auch der Rekurrent nunmehr verlangte, nach Art. 64 Abs. 2 und, falls dieser Weg nicht zum Ziele führen sollte, nach Art. 66 Abs. 4 vorzugehen sei. Denn nun konnte nicht mehr, wie bei der frühern Verfügung, angenommen werden, der Schuldner sei wegen Wohnsitzwechsel nach Art. 46 SchKG in Basel gar nicht mehr betreibbar, son dern mußte, gemäß dem Gesuche des Rekurrenten, geprüft werden, ob nicht der Schuldner immer noch in Basel feinen Wohnsitz nach Art. 46 habe und ob er nicht zum mindesten nach Art. 66 Abs. 4 daselbst betrieben werden könne. Indem das Amt diese Prüfung vornahm und unter Abweisung der vom Rekurrenten gestellten Begehren erklärte, ein weiteres Verfahren zum Zwecke der Zu stellung nicht einschlagen zu wollen, hat es eine neue Verfügung getroffen, die von der vom 7. Dezember verschieden ist und die als solche innert einer neuen Beschwerdefrist angefochten werden kann, welche Frist, wie unbestritten, innegehalten wurde. 2. Danach verlangt der Rekurrent mit Recht, daß auf seine Begehren, das Amt habe nach Art. 64 Abs. 2 und eventuell nach Art. 66 Abs. 4 zu verfahren, eingetreten werde. Eine sofortige Beurteilung durch das Bundesgericht scheint nicht angezeigt, da das Betreibungsamt sich vorbehalten hat, sich in der Sache selbst noch auszusprechen, und sein Bericht unter Umständen für die Feststellung des Tatbestandes von Bedeutung ist und da auch sonst die Verhältnisse nicht hinreichend abgeklärt sind, namentlich auch die Möglichkeit besteht, daß die vom Rekurrenten gemachten Erhebungen dazu führen, eine ordentliche Zustellung an den Schuldner zu bewirken und das Vorgehen nach Art. 64 Abs. 2 überflüssig zu machen. Der Fall ist daher zur Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.