- Arteil vom 23. März 1909 in Sachen
Schweizerische
Bundesbahnen
gegen Staatsanwaltschaft des Kantous Solothuru.
Bloss sukzessives Inkrafttreten der vom schweizerischen Landwirt
schaftsdepartement erlassenen Vorschriften betr. Reinigung und
Desinfektion der zum Viehtransport benützten Wagen und Schiffe,
wenigstens was die Erstellung der hiezu erforderlichen festen An
lagen und Einrichtungen betrifft. Zulässigkeit einer Bestrafung
der Schweizerischen Bundesbahnen wegen Uebertretung einer Norm
des eidgenössischen Strafrechts?
A. Durch Urteil vom 15. Januar 1909 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn die Schweizerischen Bundesbahnen der
Übertretung des Art. 3 litt. d der vom schweizerischen Landwirt
schaftsdepartement am 22. März 1907 mit Genehmigung des
Bundesrates erlassenen Vorschriften betreffend die Reinigung,
Waschung und Desinfektion der zum Viehtransport verwendeten
Eisenbahnwagen und Schiffe schuldig erklärt und sie deshalb in
Anwendung des Art. 7 der gleichen Vorschriften verurteilt:
a) zu einer Geldbuße von 50 Fr.,
AS 35 1 1909
b) zur Tragung der ergangenen Untersuchungskosten mit einer
Gerichtsgebühr von 20 Fr.
B. Gegen dieses Urteil haben die Schweizerischen Bundesbahnen
rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen und beantragt, es sei
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Be
handlung an das solothurnische Obergericht zurückzuweisen.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat, unter
Zustimmung des Obergerichts, auf Abweisung der Kassations
beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung.
- Art. 74 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom
- Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maß
regeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873
und 1. Juli 1886 bestimmt: Das schweizerische Landwirtschafts
departement wird mit Bezug auf das behufs Reinigung und
Desinfektion der zum Viehtransport benutzten Wagen und
Schiffe einzuschlagende Verfahren und die dabei zu verwendenden
Substanzen die ihm notwendig erscheinenden Vorschriften er
lassen."
Gemäß dieser Bestimmung erließ das schweizerische Landwirt
schaftsdepartement am 22. März 1907, mit Genehmigung des
Bundesrates vom gleichen Tage, Vorschriften betreffend die Rei
nigung, Waschung und Desinfektion der zum Viehtransport
verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe , aus welchen hervor
zuheben ist:
Art. 3. Nachdem das Vieh den Wagen verlassen hat, ist der
letztere nach der Reinigungsstelle zu verbringen und dort zu
reinigen, zu waschen und zu desinfizieren."
a) Die Reinigung besteht in der Beseitigung der Streue,
Exkremente und anderer Abfälle, die in eine in der Nähe des
Geleises liegende gedeckte Grube zu werfen sind. Diese Grube...
soll aus zwei wasserdichten Abteilungen bestehen...
b) Die Waschung muß unmittelbar der Reinigung folgen
und mittelst Hydranten oder Pumpe durch Druckwasser aus
geführt werden..
c) Die Desinfektion ist mittelst 50% Kresol enthalten
dem Kresapol, letzteres zu 3% in warmem Wasser gelöst, vor
zunehmen.
d) Der für das Waschen und die Desinfektion der Wagen
bestimmte Platz ist mit wasserdichter Unterlage (Steinplatten
belag, Pflästerung usw.) zu versehen und so einzurichten, daß das
verunreinigte Wasser auf eine Weise abgeleitet wird, die alle
Sicherheit gegen die Verbreitung des Ansteckungsstoffes bietet.
Art. 4. Die Eisenbahnverwaltungen haben alljährlich im
Monat Januar dem Eisenbahndepartement die Stationen zu be
zeichnen, die im Laufe des Jahres nach Maßgabe der obigen
Vorschriften für die Desinfektion der Wagen eingerichtet werden.
Art. 5. Die kantonalen Behörden kontrollieren die Voll
ziehung der vorliegenden Vorschriften, soweit sie sich auf die
Reinigung, Waschung und Desinfektion beziehen; sie beauf
tragen ihre Sanitäts und Polizeiorgane, deren genaue Anwen
dung auf allen innerhalb der Kantonsgrenzen liegenden Trans
portanstalten zu überwachen. Den kantonalen Behörden wird
ein besonderes Formular eingehändigt, nach welchem ihre Organe
Rapport zu erstatten haben über die Resultate der Inspektionen
und über alles was auf die Waschung, Reinigung und Desin
fektion der Wagen, Quais, Rampen, Schiffe usw. Bezug
hat.
Art. 7. Gehörig konstatierte Widerhandlungen sind durch die
Richter des Ortes der Übertretung nach Maßgabe der Art. 36
und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 und Art. 2
des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1873 zu bestrafen.....
Art. 8. Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1907 in
Kraft.
Mit Kreisschreiben vom 21. Mai 1907 teilte sodann das
schweizerische Landwirtschaftsdepartement den Kantonsregierungen
unter Übermittelung der Vorschriften vom 22. März 1907
u. a. mit: ... Leider können die Vorschriften ... nicht
sofort in ihrem ganzen Umfange auf allen Bahnhöfen ausgeführt
werden. Der Bundesrat hat deshalb, indem er das Inkrafttreten
des Erlasses auf den 1. Juni 1907 festsetzte, das unterzeich
nete Landwirtschaftsdepartement mit der sukzessiven Anord
nung der Vollziehung der Vorschriften beauftragt. Wir kommen
diesem Auftrage nach, indem wir Sie einladen, dafür zu sorgen,
daß vorab die Bahnstationen Ihres Kantons, auf denen aus
ländisches Vieh ein und ausgeladen wird, mit den von den
Vorschriften verlangten Einrichtungen versehen werden, und
zwar ist in erster Linie für das Waschen der Viehwagen und
Rampen Wasser unter natürlichem oder künstlichem Druck (Feuer
spritze), dann sind Pulverisatoren (kräftige Rebenspritzen) zur
Verteilung des vorgeschriebenen Desinfektionsmittels (Kresapol)
zu verlangen. Bis die in Art. 3 litt. a geforderten Dünger
gruben, sowie die im gleichen Artikel litt. d verlangten wasser
dichten Unterlagen für die Wagenreinigung erstellt sind, ist der
aus den Wagen und von den Rampen herstammende Dünger
und Unrat, sowie der Boden, auf den er gefallen, ebenso die
Fußbekleidung der mit der Reinigung beauftragten Arbeiter mit
dem vorgeschriebenen Desinfektionsmittel zu desinfizieren.....
Ungehorsame und renitente Bahnverwaltungen wollen Sie un
nachsichtlich dem zuständigen Richter überweisen.....
Ferner gab das schweizerische Post und Eisenbahndepartement
mit Schreiben vom 4. Juni 1907 der Generaldirektion der
Schweizerischen Bundesbahnen, als Präsidialverwaltung des Ver
bandes schweizerischer Eisenbahnen, über den Vollzug der fraglichen
Vorschriften die Auskunft: das schweizerische Landwirtschafts
departement habe ihm am 1. Juni 1907 hierüber unter Berufung
auf sein Kreisschreiben vom 21. Mai 1907 mitgeteilt, daß es
sich nicht darum handle, alle Forderungen der Vorschriften auf
allen Bahnstationen schon am 1. Juni 1907 zu erfüllen, son
dern vorab nur das dringendste und das, was sofort durchgeführt
werden kann.
Mit Beschluß vom 8. Juni 1907 bezeichnete der Regierungs
rat des Kantons Solothurn als Stationen im Kanion, auf
welchen den Vorschriften vom 22. März 1907 nach Weisung
des Kreisschreibens des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements
vom 21. Mai 1907 in erster Linie Nachachtung zu verschaffen
sei, u. a. Neu Solothurn. Am 3. November 1908
nun nahm
der mit der Aufsicht dieser Station betraute Tierarzt zu Handen
des kantonalen Departements der Landwirtschaft ein Strafproto
koll mit folgendem Tatbestande auf: Die Einrichtung
Wagenwäscherei Neu Solothurn, wo laut Verfügung der Schwei
zerischen Bundesbahnen noch die gebrauchten Viehwagen der
umliegenden kleinern Stationen zur Reinigung dirigiert werden,
ist vollständig ungenügend, unrationell, ja geradezu skandalös.
Es besteht nur eine kurze Schale zu beiden Seiten des Geleises,
so daß, wenn mehrere Wagen zu reinigen sind, die Abwässer
nicht abfließen können, sondern vermischt mit den Exkrementen
das umliegende Terrain in beträchtlichem Umfange durchtränken
und zum Sumpfe verwandeln, ja über die öffentliche Straße
fließen. Es ist klar, daß dieser oft fürchterliche Morast viel eher
der Weiterverbreitung jeglicher Infektionskrankheit dient, als
deren Verhütung. Auf Grund dieses Strafprotokolls wies der
Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluß vom 17. No
vember 1908 die solothurnische Staatsanwaltschaft an, gegen die
Schweizerischen Bundesbahnen Strafklage wegen Übertretung der
mehrerwähnten bundesrätlichen Vorschriften zu erheben. Diese
Strafanzeige führte zu dem in Fakt. A oben angegebenen ver
urteilenden Erkenntnis des solothurnischen Obergerichts, welches
den Entscheid der ersten Instanz, des Amtsgerichts Bucheggberg
Kriegstetten, bestätigte.
2. Die Schweizerischen Bundesbahnen bringen zur Begründung
ihrer Kassationsbeschwerde drei verschiedene Argumente vor: Ein
mal falle ihnen eine strafbare Zuwiderhandlung gegen die vom
kantonalen Richter angezogene Vorschrift überhaupt nicht zur
Last. Die im Bahnhof Neu Solothurn vorhandene Wascheinrich
tung entspreche allerdings dieser Vorschrift nicht ganz, da sie statt
der dort verlangten wasserdichten Unterlage bloß zwei schmale
Schalen in einer Länge von 12,6 Meter zu beiden Seiten des
Geleises besitze; die vorschriftsgemäße Umgestaltung der Einrich
tung sei in Verbindung mit dem Bahnhofumbau projektiert. Allein
für die Einführung der vorgeschriebenen Wascheinrichtungen sei
eben keine einheitlich bestimmte Frist gesetzt, insbesondere gelte hie
für nicht das Datum des allgemeinen Inkrafttretens der Vor
schriften vom 22. März 1907, sondern sie habe gemäß Art. 4
dieser Vorschriften und der zugehörigen Erläuterung im Kreis
schreiben des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom
- Mai 1907 nur sukzessive zu erfolgen. Danach könnte in
der gegebenen Verzögerung der Anlage jener Einrichtung auf dem
Bahnhof Neu Solothurn ein strafbares Verhalten der Bahnver
waltung nur erblickt werden, wenn diese dabei einer besondern
Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Bahnhof Neu
Solothurn unverzüglich oder innert bestimmter Frist mit der vor
schriftsgemäßen Einrichtung zu versehen, zuwidergehandelt hätte,
was jedoch, mangels einer derartigen Weisung, nicht der Fall sei.
Sodann stände eine Strafverfolgung wegen der fraglichen Zu
widerhandlung jedenfalls nicht den hier beteiligten kantonalen Be
hörden zu; denn deren Aufsichtsrecht sei in Art. 5 der Vor
schriften ausdrücklich beschränkt auf die Kontrolle des Vollzugs
der vorschriftsgemäßen Reinigung, Waschung und Desinfektion
d. h. der in Art. 3 litt. a-c vorgeschriebenen Arbeiten, erstrecke
sich also nicht auf den Zustand der hiezu erforderlichen festen
Anlagen und Einrichtungen, mit denen sich speziell Art. 3
litt. d (neben der Vorschrift der litt. a über die Anlage der
Düngergruben) befasse. Endlich könnten unter keinen Umständen
die Schweizerischen Bundesbahnen als solche wegen Zuwider
handlung gegen die in Rede stehenden Vorschriften bestraft wer
den, da sie feststehendermaßen mit dem Bunde , der diese Vor
schriften erlassen habe, rechtlich identisch seien, sodaß ihre Bestra
fung eine vernünftigerweise undenkbare Bestrafung des Bundes
durch sich selbst darstellen würde. Verantwortlich und strafbar
seien vielmehr nur ihre fehlbaren Beamten. (Zu vergl. über die
analogen Verhältnisse bezüglich des sogen. Ruhetagsgesetzes: steno
graphisches Bülletin der Bundesversammlung, 1902, Votum
Scherb, S. 530)
- Wenn Art. 4 der in Rede stehenden Vorschriften vom
- März 1907 bestimmt, die Eisenbahnverwaltungen hätten all
jährlich im Monat Januar dem schweizerischen Eisenbahndeparte
ment die Stationen zu bezeichnen, die im Laufe des Jahres vor
schriftsgemäß für die Desinfektion der Wagen eingerichtet würden,
so geht schon daraus deutlich hervor, daß die Bestimmung des
Art. 8 der Vorschriften , welche deren Inkrafttreten allgemein
auf den 1. Juni 1907 festsetzt, auf die Erstellung der vorge
schriebenen Reinigungs und Desinfektionsanlagen nicht Bezug
haben kann. Die Bahnverwaltungen wollten danach unzweifelhaft
nicht verpflichtet werden, auch diese vorschriftsgemäßen Anlagen
siehtüberall schon auf den 1. Juni 1907 zu erstellen; vielmehr
der erwähnte Wortlaut des Art. 4 (verbo. alljährlich ) offen
bar eine Verteilung der betreffenden Arbeiten auf mehrere Jahre
vor. Diese Auffassung über den Vollzug der Vorschriften vom
- März 1907 wird denn auch direkt bestätigt durch den
halt des Kreisschreibens des schweizerischen Landwirtschaftsdeparte
ments an die Kantonsregierungen vom 21. Mai 1907, sowie
durch die Äußerung des gleichen Departements gegenüber dem
schweizerischen Post und Eisenbahndepartement, laut dessen Mit
teilung an die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen
vom 4. Juni 1907. In diesen beiden Aktenstücken wird ausdrück
lich anerkannt, daß die fraglichen Vorschriften nach der Wil
lensmeinung des Bundesrates, mit dessen Genehmigung das Land
wirtschaftsdepartement sie erlassen hat, hinsichtlich der erforderlichen
Reinigungs und Desinfektions Anlagen insbesondere der
hier in Frage kommenden Wascheinrichtung, nach Vorschrift des
Art. 3 litt. d nicht, wie bezüglich der Reinigungs und Des
infektions Arbeiten, allgemein schon auf den Termin des 1. Juni
1907, sondern nur fukzessive , unter Berücksichtigung der ört
lich verschiedenen Verhältnisse, vollzogen werden sollen. Hieraus
aber folgt, daß die bisherige Unterlassung der Erstellung jener
Einrichtung auf einer bestimmten Station der betreffenden Bahn
verwaltung in der Tat nicht ohne weiteres als strafbare Zuwider
handlung gegen die einschlägige Vorschrift vom 22. März 1907
angerechnet werden kann. Von einer solchen Zuwiderhandlung
könnte danach vielmehr nur die Rede sein, wenn die Bahnver
waltung selbst die Erstellung der Einrichtung auf jener Station
nach Maßgabe des Art. 4 der Vorschriften zugesichert hätte,
oder zu solcher Erstellung von der zuständigen Aufsichtsbehörde
wegen des dringenden Bedürfnisses der betreffenden Station spe
ziell aufgefordert worden wäre und dann dieser eigenen Zusiche
rung oder der besonderen Aufforderung der Aufsichtsbehörde
nicht nachgelebt haben sollte. Für die Station Neu Solothurn
der Schweizerischen Bundesbahnen trifft jedoch, soviel die Akten
erkennen lassen, keine dieser Voraussetzungen zu. Folglich kann die
angefochtene Bestrafung der Kassationskläger schon aus diesem
ersten Grunde, wegen mangelnden Nachweises des vom kanto
nalen Richter angenommenen Straftatbestandes, nicht zu Recht
bestehen. Deshalb braucht auf eine Erörterung der von den Kassa
tionsklägern weiterhin noch vorgebrachten Kassationsgründe nicht
eingetreten zu werden. Insbesondere mag die Frage ausdrücklich
dahingestellt bleiben, ob eine Bestrafung der Schweizerischen
Bundesbahnen als solcher wegen Übertretung
der fraglichen
Vorschriften gemäß dem Standpunkte der Kassationsbeschwerde
rechtlich unstatthaft wäre.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
In Gutheißung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des
solothurnischen Obergerichts vom 15. Januar 1909 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vor
stehenden Motive an die kantonale Instanz zurückgewiesen.