Art. 32 of the Eisenbahngesetz of 23 December 1872; Art. 3(2), 8 and 11 of the Bahnpolizeigesetz of 18 February 1878; Art. 161, 171(2) and 172 OG; standing of railway administrations and interpretation of private crossing barriers; negligence as sufficient fault. The enforcement of railway-police rules is not limited to reporting violations but comprises the penal pursuit of infringements and the corresponding remedies. In railway-police offenses, railway administrations are therefore entitled to act as procedural parties and to seek cassation against an acquittal. Private crossing barriers must be closed as a rule and may remain open only for the concrete act of passage; operational convenience of the easement holder cannot prevail over railway safety. Good faith may exclude intent, but not necessarily negligence; an offense may be punishable on the basis of mere negligence.
daß Art. 161 OG diese Legitimationsfrage nicht erschöpfend regelt. Er hat seinem Wortlaute nach in erster Linie nur Bezug auf die Verfolgung der Antragsdelikte (eidgenössischen Rechts), indem er für sie den Charakter der zur Beschwerde legitimierten Prozeß beteiligten nur den durch die Entscheidung betroffenen d. h. den persönlich beteiligten Parteien einräumt. Dabei fügt er zwar unter Hinweis auf die Art. 153 und 155 OG ergänzend bei, daß in den Straffällen (eidgenössischen Rechts), welche die kanto nalen Gerichte kraft besonderer Überweisung des Bundesrates zu entscheiden haben vergl. Art. 123 Abs. 2 OG , oder auf einem Rechtsgebiet, für welches bei allgemein gegebener Gerichts barkeit der Kantone der Bundesrat sich die Mitteilung der kan tonalen Strafentscheide ausdrücklich vorbehalten hat, auch er als Prozeßbeteiligter anzusehen sei. Im übrigen aber berührt Art.161 die letztgenannte Hauptgruppe von Straffällen, bei welcher die Kantone nach allgemeiner Gesetzesvorschrift, von Amtes wegen oder auf Privatklage des hiezu Berechtigten hin, die Verfolgung der Strafansprüche eidgenössischen Rechts durchzuführen haben, nicht, gibt also über den Kreis der Beschwerdeberechtigten in diesen Fällen abgesehen vom Bundesrat, in seiner erwähnten Ausnahme stellung keine Auskunft. Nun ist bei dieser Gruppe von eid genössischen Strafsachen, zu denen die Übertretungen des Bahn polizeigesetzes gehören, für die Regelung des Strafverfahrens, welche naturgemäß auch die Prozeßlegitimation umfaßt, allerdings grundsätzlich, mit dem nach Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV selbstverständlichen Vorbehalt einschlägiger Vorschriften der Bundesgesetzgebung, das kantonale Strafprozeßrecht maßgebend. In diesem Sinne bestimmt insbesondere Art. 11 des Bahnpolizei gesetzes ausdrücklich: Die kantonalen Behörden beurteilen die Übertretung.... dieses Gesetzes...., was das Verfahren.... an betrifft, nach den jeweilen bestehenden kantonalen Vorschriften. Allein für die Beantwortung der Frage, wer in solchen Straf fällen als Prozeßbeteiligter im Sinne des Art. 161 OG auf zutreten berechtigt sei, d. h. als formell zugelassene Prozeßpartei, die in dieser Eigenschaft, mangels einer abweichenden Sonderbe stimmung für das Rechtsmittel der bundesrechtlichen Kassations beschwerde, als speziell auch zu deren Erhebung legitimiert erscheint, macht das kantonale Strafprozeßrecht immerhin, wie schon be tont, nur neben einschlägigen eidgenössichen Rechtsnormen Regel. 4. Vorliegend nun leiten die Kassationskläger ihre Beschwerde legitimation in erster Linie aus dem eidgenössischen Rechte ab, in dem sie auf die allgemeine Stellung verweisen, die den Bahnver waltungen mit Bezug auf die Bahnpolizei durch die Bundesgesetz gebung eingeräumt ist. Bei Prüfung dieses Argumentes ergibt sich: Art. 32 Abs. 1 des BG über Bau und Betrieb der Eisen bahnen vom 23. Dezember 1872 bestimmt, die Handhabung der Bahnpolizei liege zunächst neben den der kantonalen Polizei zustehenden Aufsichtsbefugnissen den Gesellschaften ob. Und für die Aufstellung der materiellen Bahnpolizeivorschriften, der Anord nungen zum Schutze der Bahnanlagen und zugehörigen Einrich tungen einerseits, und der damit in Berührung tretenden Personen anderseits, sah Abs. 2 daselbst von den Gesellschaften mit Geneh migung des Bundesrates zu erlassende Reglemente vor, welche dann ersetzt worden sind durch die einheitlichen Normen des Bun desgesetzes vom 18. Februar 1878, das zugleich eine einheitliche, bis dahin den Kantonen überlassene Strafsanktion für die Über tretungen solcher Vorschriften einführte (vergl. die bundesrätliche 877 IV S. 679 ff.). Diese Botschaft zum Gesetzesentwurf: BBl. 18171 besondere Ordnung der Bahnpolizei, namentlich die direkte Bei ziehung auch der Bahngesellschaften selbst, wenigstens zu ihrer Handhabung , entspricht der natürlichen Eigenart des Eifenbahn betriebes. Die diesem Betriebe inhärente Gefährlichkeit erfordert, bei seiner gewaltigen Ausdehnung und Bedeutung für das gesamte Verkehrsleben, gebieterisch die strikte Durchführung der zur Siche rung seines normalen Ganges angeordneten Maßnahmen. Sie liegt im eminenten Interesse nicht nur der Bahnunternehmungen mit ihrer strengen Haftung für alle Folgen eines ordnungswidrigen Betriebes, sondern auch des dadurch gefährdeten Publikums. Hie zu bedarf es jedoch zuverlässiger, jederzeit zur Verfügung stehender und mit den Betriebsverhältnissen vertrauter Vollziehungsorgane, als welche naturgemäß in erster Linie die Organe der Bahnver waltung selbst in Betracht fallen. Deshalb darf die den Bahn gesellschaften nach Gesetz obliegende bahnpolizeiliche Betätigung nicht zu enge aufgefaßt werden. Zur Handhabung der Bahn
polizei in einem weitern Sinne gehört aber gewiß nicht nur die Verhinderung versuchter, sowie die Feststellung und Anzeige voll endeter Übertretungen der einschlägigen Vorschriften, sondern ferner auch die Durchsetzung der dadurch verwirkten Straffolgen. Die strafgerichtliche Verfolgung der Bahnpolizeiübertretungen bildet einen wesentlichen Bestandteil der zweckgemäßen, wirksamen Handhabung der Bahnpolizei. Es kann daher unmöglich im Willen des Bun desgesetzgebers gelegen haben, die hiefür nach gesetzlicher Anordnung in erster Linie zuständigen Organe der Bahnverwaltung von jenen speziellen Funktionen auszuschließen, sind doch die Bahnorgane zufolge ihrer unmittelbaren Kenntnis der Bedürfnisse der Betriebs sicherheit zweifellos auch am besten in der Lage, die praktische Tragweite und damit die Angemessenheit der strafrechtlichen Ahn dung gegebener Bahnpolizeiübertretungen zu würdigen. Vielmehr muß in Ermangelung einer ausdrücklichen Norm hierüber Art. 7 des Bahnpolizeigesetzes sagt lediglich, daß die Übertretungen seiner Vorschriften bei der nach dem Rechte ihres Begehungsortes zu ständigen Polizei oder Gerichtsstelle einzuklagen seien aus dem vernünftigen Sinn und Zweck der erörterten Kompetenz bestimmung in Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872 auch die Kompetenz der Bahngesellschaften zur gerichtlichen Ver folgung der aus den Bahnpolizeiübertretungen resultierenden Straf ansprüche abgeleitet werden. Und da jene Bestimmung des allge meinen Eisenbahngesetzes gemäß Art. 11 des kurz sogen. Eisen bahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 auch für die Schwei zerischen Bundesbahnen gilt, wobei die Überwachung der Bahn und die Bahnpolizei in Art. 35 Ziff. 6 daselbst ausdrücklich den Kreisdirektionen zugewiesen sind, so ist die Zulässigkeit der vor liegenden Kassationsbeschwerde mit den Kassationsklägern schon aus dem Gesichtspunkte des eidgenössischen Rechts zu bejahen. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob diese Legitimationsfrage nicht auch auf Grund der gegebenenfalls im kantonalen Verfahren zur Anwendung gebrachten Vorschriften des luzernischen StrV im gleichen Sinne zu entscheiden wäre. 5. Materiell steht die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 des Bahn polizeigesetzes in Frage. Dessen Bestimmung lautet, soweit hier von Belang, dahin, daß die Barrieren von Privatübergängen für Fuhrwerke und Fußgänger in der Regel geschlossen sein sollen und im Gegensatz zu den Barrieren der bewachten (für den allgemeinen Verkehr bestimmten) Bahnübergänge, deren Bedienung dem Bahnpersonal obliegt (Abs. 1 des Art. 3) von den Be rechtigten zur Benutzung des Überganges.... geöffnet und wieder geschlossen werden. Dabei gilt auch für solche Privatübergänge die in Abs. 1 allgemein aufgestellte Vorschrift, daß die Bahn beim Herannahen eines Zuges nicht überschritten werden darf. Danach dürfen also die Barrieren der Privatübergänge nur ausnahms weise, während der zulässigen Benutzung, offen stehen. Und zwar ist es mit dieser Ausnahme grundsätzlich strenge zu nehmen; denn die Tendenz der fraglichen Bestimmung ist nach dem hervorgeho benen Zusammenhang ihres Textes unverkennbar darauf gerichtet, das von der Bahnunternehmung vertretene allgemeine Interesse größtmöglicher Sicherheit des Bahnbetriebes, soweit seine Wahrung sich mit dem naturgemäßen Anspruche des Übergangsberechtigten, möglichst ungehindert über die Bahn verkehren zu können, nicht verträgt, diesem privaten Interesse unbedingt vorgehen zu lassen. Diese Erwägung aber führt ohne weiteres zu der Gesetzesaus legung, daß die Barrieren eines Privatüberganges vom Be nutzungsberechtigten in jedem einzelnen Benutzungsfalle geöffnet und wieder geschlossen werden müssen, derart, daß sie jedenfalls beim Herannahen eines Zuges, solange die Benutzung des Überganges ausdrücklich verboten ist, geschlossen sind. Die ab weichende Auffassung des kantonalen Richters, wonach die Privat barrieren auf der Liegenschaft des Kassationsbeklagten während der gewöhnlichen Bearbeitung des Landes, welche eine häufige nacheinanderfolgende Überschreitung des Bahnkörpers erfordere ohne Rücksicht auf den Zugverkehr offen gelassen werden dürften, wird der erörterten Tendenz des Gesetzes nicht gerecht. Sie stellt unrichtigerweise das Interesse des Übergangsberechtigten als solchen dem höhern Interesse der Sicherung des Bahnbetriebes voran. 6. Im Sinne der vorstehenden Erwägung müssen nach dem vom Kassationsbeklagten nicht bestrittenen Anzeigetatbestande entgegen der kantonalen Instanz auf Grund von Art. 8 des Bahnpolizeigesetzes strafbare Übertretungen der Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 daselbst als in objektiver Hinsicht gegeben erachtet
werden. Trotzdem aber wäre das freisprechende Urteil des kanto nalen Richters nicht zu beanstanden, sofern, wie dieser weiterhin noch ausgeführt und angenommen hat, ein als subjektives Erfor dernis jener strafbaren Handlungen notwendiges Verschulden des Kassationsbeklagten nicht vorliegen sollte. Es ist daher in Anwen dung des Art. 171 Abs. 2 OG auch noch auf eine Überprüfung dieser von den Kassationsklägern nicht ausdrücklich zur Diskussion verstellten Rechtsfrage einzutreten. Nun scheint die Vorinstanz von der zutreffenden rechtlichen Voraussetzung auszugehen, daß als rele vantes Verschulden des Täters bei den Bahnpolizeiübertretungen schon bloße Fahrlässigkeit, als neben dem rechtswidrigen Vorsatz mildere Schuldform, genüge (vergl. hiezu AS 31 1 Nr. 116 Erw. 7 S. 700). Und ferner hat sie in nicht anfechtbarer Weise tatsächlich festgestellt, daß der Kassationsbeklagte bisher seit mehr als 30 Jahren unbeanstandet die fraglichen Barrieren in zu sammenhängenden Arbeitszeiten jeweilen erst nach Beendigung der Durchfahrten geschlossen habe. Diese Feststellung gründet sich zwar lediglich auf die eigenen Behauptungen des Kassations beklagten, da die zu deren Bekräftigung erst im Kassationsver fahren beigebrachten Zeugnisse prozessualisch nicht mehr berücksich tigt werden können; es stehen diesen Behauptungen jedoch ander weitige Erhebungen nicht entgegen, so daß von einer aktenwidrigen Beweiswürdigung, gegen welche allein, feststehender Praxis gemäß, der Kassationshof einzuschreiten berechtigt wäre, nicht gesprochen werden kann. Dagegen muß die rechtliche Schlußfolgerung des kantonalen Richters aus dem so festgestellten Tatbestande, daß der Kassationsbeklagte danach in guten Treuen habe annehmen dürfen, sein Verhalten genüge den bahnpolizeilichen Vorschriften, und daß ihm deshalb kein Verschulden zur Last falle, als irrtümlich be zeichnet werden. Denn das Handeln in guten Treuen schließt wohl den rechtswidrigen Vorsatz, nicht aber unbedingt auch die bloße Fahrlässigkeit aus. Es geht jedoch aus der einschlägigen Erwägung des kantonalen Urteils immerhin nicht klar hervor, ob die Vorinstanz diesen Umstand übersehen hat, oder ob sie von einem unrichtigen Verschuldensbegriffe ausgegangen ist. Deshalb empfiehlt es sich, ihr, da sie zum Erlasse eines neuen Urteils schon wegen der irrtümlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 des Bahnpolizeigesetzes, nach Maßgabe der Erw. 4 oben, verpflichtet ist, dabei auch eine nochmalige Beurteilung der Verschuldensfrage, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, offen zu lassen. In diesem Sinne ist ihr Urteil in Anwendung des Art. 172 OG aufzuheben. Demnach hat der Kassationshof erkannt: In Gutheißung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichts Entlebuch vom 1. Juli 1908 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Motive an das kantonale Gericht zurückgewiesen.