- Arteil vom 23. März 1909
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Hofstetter.
Die Handhabung der Bahnpolizei als eine in erster Linie den Eisen
bahngesellschaften zugewiesene Aufgabe. Hieraus sich ergebende Le
gitimation der Bahnverwaltungen zur Stellung des Strafantrages in
Uebertretungsfällen; infolgedessen auch zur Erhebung der Kassa
tionsbeschwerde im Falle der Freisprechung eines Angeschuldigten.
Interpretation der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Bahnpolizei
gesetzes, wonach die Barrieren von Privatübergängen in der Regel
geschlossen sein sollen. Möglichkeit des Vorliegens einer straf
baren Uebertretung auch bei blosser Fahrlässigkeit, welche auch bei
einem Handeln in guten Treuen vorhanden sein kann.
A. Gegen Jost Hofstetter, Landwirt in Werthenstein, hatte die
Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf
Art. 8 BG betr. Handhabung der Bahnpolizei, vom 18. Februar
1878, am 23. Juli 1907 Strafanzeige erstattet wegen Übertretung
des Art. 3 Abs. 2 jenes Gesetzes (Ziff. 4 des Anschlags für Weg
übergänge), weil er am 12. Juli 1907 die Barrieren des in seinen
Grundbesitz führenden Privatüberganges bei km 79,265 der Bahn
strecke Langnau Luzern für die Durchfahrt mehrerer Züge nicht
geschlossen habe. In dieser Angelegenheit hat das Bezirksgericht
Entlebuch als Polizeistrafrichter durch Urteil vom 1. Juli 1908
erkannt
- Der Beklagte habe sich eines Polizeivergehens nicht schuldig
gemacht.
- Der Staat trage die ergangenen Kosten, jedoch habe der
Beklagte für seine Parteigebühren keine Entschädigung zu fordern.
B. Gegen dieses endgültige kantonale Urteil hat die Kreisdirek
tion II der Schweizerischen Bundesbahnen rechtzeitig und in rich
tiger Form die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichts ergriffen und Aufhebung des Urteils beantragt.
C. Der Kassationsbeklagte Hofstetter hat den Antrag gestellt,
es sei auf die Kassationsbeschwerde mangels Legitimation der
Schweizerischen Bundesbahnen zur Beschwerdeführung nicht ein
zutreten, eventuell sei die Kassationsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen, unter Kostenfolge.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Art. 3 Abs. 2 BG betr. Handhabung der Bahnpolizei vom
- Februar 1878 schreibt vor:
Die Barrieren von Privatübergängen für Fuhrwerke und
Fußgänger sind in der Regel geschlossen und werden von den
Berechtigten zur Benutzung des Übergangs unter eigener Ver
antwortlichkeit geöffnet und wieder geschlossen.
Übertretungen dieser Vorschrift werden gemäß Art. 8 des Ge
setzes mit einer Buße bis auf 20 Fr. bestraft.
- Der Beanzeigte Hofstetter hat den ihm zur Last gelegten
Tatbestand an sich nicht bestritten, zu seiner Verteidigung jedoch
wesentlich geltend gemacht: Er habe die Barrieren jeweilen nur
dann offen gelassen, wenn viel mit Holz, Heu und Dünger habe
gefahren werden müssen. In solchen Fällen sei er nicht verpflichtet,
die Barrieren nach jeder Durchfahrt zu schließen, es müsse viel
mehr aus praktischen Rücksichten genügen, wenn die Barrieren
erst nach Beendigung der Fuhren wieder geschlossen würden. So
sei es denn tatsächlich auch stets gehalten worden, ohne daß
die Bahn deswegen bisher reklamiert hätte. Dieser Rechtsauf
fassung des Beanzeigten ist der kantonale Richter beigetreten, in
dem er ausführt, wenn Art. 3 Abs. 2 des Bahnpolizeigesetzes
sage, die Barrieren von Privatübergängen müssen in der Regel
geschlossen sein, so sei dies so zu verstehen, daß die Barrieren auf
der Liegenschaft des Beanzeigten während der gewöhnlichen Bear
beitung des Landes, welche eine häufige nacheinanderfolgende Über
schreitung des Bahnkörpers erfordere, offen gelassen werden dürfen.
Gegen diese Argumentation richtet sich die vorliegende Kassations
beschwerde.
- Der Kassationsbeklagte stützt seinen Einwand der mangeln
den Beschwerdelegitimation der Kassationskläger auf die Behaup
tung, daß die Kassationskläger nach dem hiefür maßgebenden lu
zernischen Strafprozeßrecht nicht als Prozeßbeteiligte anzusehen
seien, welchen allein Art. 161 OG das Recht zur Erhebung der
Kassationsbeschwerde zuerkenne. Hiezu ist jedoch vorab zu bemerken,
daß Art. 161 OG diese Legitimationsfrage nicht erschöpfend regelt.
Er hat seinem Wortlaute nach in erster Linie nur Bezug auf die
Verfolgung der Antragsdelikte (eidgenössischen Rechts), indem er
für sie den Charakter der zur Beschwerde legitimierten Prozeß
beteiligten nur den durch die Entscheidung betroffenen d. h. den
persönlich beteiligten Parteien einräumt. Dabei fügt er zwar
unter Hinweis auf die Art. 153 und 155 OG ergänzend bei,
daß in den Straffällen (eidgenössischen Rechts), welche die kanto
nalen Gerichte kraft besonderer Überweisung des Bundesrates zu
entscheiden haben vergl. Art. 123 Abs. 2 OG , oder auf
einem Rechtsgebiet, für welches bei allgemein gegebener Gerichts
barkeit der Kantone der Bundesrat sich die Mitteilung der kan
tonalen Strafentscheide ausdrücklich vorbehalten hat, auch er als
Prozeßbeteiligter anzusehen sei. Im übrigen aber berührt Art.161
die letztgenannte Hauptgruppe von Straffällen, bei welcher die
Kantone nach allgemeiner Gesetzesvorschrift, von Amtes wegen oder
auf Privatklage des hiezu Berechtigten hin, die Verfolgung der
Strafansprüche eidgenössischen Rechts durchzuführen haben, nicht,
gibt also über den Kreis der Beschwerdeberechtigten in diesen Fällen
abgesehen vom Bundesrat, in seiner erwähnten Ausnahme
stellung keine Auskunft. Nun ist bei dieser Gruppe von eid
genössischen Strafsachen, zu denen die Übertretungen des Bahn
polizeigesetzes gehören, für die Regelung des Strafverfahrens,
welche naturgemäß auch die Prozeßlegitimation umfaßt, allerdings
grundsätzlich, mit dem nach Art. 2 Übergangsbestimmungen zur
BV selbstverständlichen Vorbehalt einschlägiger Vorschriften der
Bundesgesetzgebung, das kantonale Strafprozeßrecht maßgebend.
In diesem Sinne bestimmt insbesondere Art. 11 des Bahnpolizei
gesetzes ausdrücklich: Die kantonalen Behörden beurteilen die
Übertretung.... dieses Gesetzes...., was das Verfahren.... an
betrifft, nach den jeweilen bestehenden kantonalen Vorschriften.
Allein für die Beantwortung der Frage, wer in solchen Straf
fällen als Prozeßbeteiligter im Sinne des Art. 161 OG auf
zutreten berechtigt sei, d. h. als formell zugelassene Prozeßpartei,
die in dieser Eigenschaft, mangels einer abweichenden Sonderbe
stimmung für das Rechtsmittel der bundesrechtlichen Kassations
beschwerde, als speziell auch zu deren Erhebung legitimiert erscheint,
macht das kantonale Strafprozeßrecht immerhin, wie schon be
tont, nur neben einschlägigen eidgenössichen Rechtsnormen Regel.
4. Vorliegend nun leiten die Kassationskläger ihre Beschwerde
legitimation in erster Linie aus dem eidgenössischen Rechte ab, in
dem sie auf die allgemeine Stellung verweisen, die den Bahnver
waltungen mit Bezug auf die Bahnpolizei durch die Bundesgesetz
gebung eingeräumt ist. Bei Prüfung dieses Argumentes ergibt
sich: Art. 32 Abs. 1 des BG über Bau und Betrieb der Eisen
bahnen vom 23. Dezember 1872 bestimmt, die Handhabung der
Bahnpolizei liege zunächst neben den der kantonalen Polizei
zustehenden Aufsichtsbefugnissen den Gesellschaften ob. Und für
die Aufstellung der materiellen Bahnpolizeivorschriften, der Anord
nungen zum Schutze der Bahnanlagen und zugehörigen Einrich
tungen einerseits, und der damit in Berührung tretenden Personen
anderseits, sah Abs. 2 daselbst von den Gesellschaften mit Geneh
migung des Bundesrates zu erlassende Reglemente vor, welche
dann ersetzt worden sind durch die einheitlichen Normen des Bun
desgesetzes vom 18. Februar 1878, das zugleich eine einheitliche,
bis dahin den Kantonen überlassene Strafsanktion für die Über
tretungen solcher Vorschriften einführte (vergl. die bundesrätliche
877 IV S. 679 ff.). Diese
Botschaft zum Gesetzesentwurf: BBl. 18171
besondere Ordnung der Bahnpolizei, namentlich die direkte Bei
ziehung auch der Bahngesellschaften selbst, wenigstens zu ihrer
Handhabung , entspricht der natürlichen Eigenart des Eifenbahn
betriebes. Die diesem Betriebe inhärente Gefährlichkeit erfordert,
bei seiner gewaltigen Ausdehnung und Bedeutung für das gesamte
Verkehrsleben, gebieterisch die strikte Durchführung der zur Siche
rung seines normalen Ganges angeordneten Maßnahmen. Sie liegt
im eminenten Interesse nicht nur der Bahnunternehmungen mit
ihrer strengen Haftung für alle Folgen eines ordnungswidrigen
Betriebes, sondern auch des dadurch gefährdeten Publikums. Hie
zu bedarf es jedoch zuverlässiger, jederzeit zur Verfügung stehender
und mit den Betriebsverhältnissen vertrauter Vollziehungsorgane,
als welche naturgemäß in erster Linie die Organe der Bahnver
waltung selbst in Betracht fallen. Deshalb darf die den Bahn
gesellschaften nach Gesetz obliegende bahnpolizeiliche Betätigung
nicht zu enge aufgefaßt werden. Zur Handhabung der Bahn
polizei in einem weitern Sinne gehört aber gewiß nicht nur die
Verhinderung versuchter, sowie die Feststellung und Anzeige voll
endeter Übertretungen der einschlägigen Vorschriften, sondern ferner
auch die Durchsetzung der dadurch verwirkten Straffolgen. Die
strafgerichtliche Verfolgung der Bahnpolizeiübertretungen bildet einen
wesentlichen Bestandteil der zweckgemäßen, wirksamen Handhabung
der Bahnpolizei. Es kann daher unmöglich im Willen des Bun
desgesetzgebers gelegen haben, die hiefür nach gesetzlicher Anordnung
in erster Linie zuständigen Organe der Bahnverwaltung von jenen
speziellen Funktionen auszuschließen, sind doch die Bahnorgane
zufolge ihrer unmittelbaren Kenntnis der Bedürfnisse der Betriebs
sicherheit zweifellos auch am besten in der Lage, die praktische
Tragweite und damit die Angemessenheit der strafrechtlichen Ahn
dung gegebener Bahnpolizeiübertretungen zu würdigen. Vielmehr
muß in Ermangelung einer ausdrücklichen Norm hierüber Art. 7
des Bahnpolizeigesetzes sagt lediglich, daß die Übertretungen seiner
Vorschriften bei der nach dem Rechte ihres Begehungsortes zu
ständigen Polizei oder Gerichtsstelle einzuklagen seien aus
dem vernünftigen Sinn und Zweck der erörterten Kompetenz
bestimmung in Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872
auch die Kompetenz der Bahngesellschaften zur gerichtlichen Ver
folgung der aus den Bahnpolizeiübertretungen resultierenden Straf
ansprüche abgeleitet werden. Und da jene Bestimmung des allge
meinen Eisenbahngesetzes gemäß Art. 11 des kurz sogen. Eisen
bahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 auch für die Schwei
zerischen Bundesbahnen gilt, wobei die Überwachung der Bahn
und die Bahnpolizei in Art. 35 Ziff. 6 daselbst ausdrücklich den
Kreisdirektionen zugewiesen sind, so ist die Zulässigkeit der vor
liegenden Kassationsbeschwerde mit den Kassationsklägern schon
aus dem Gesichtspunkte des eidgenössischen Rechts zu bejahen.
Folglich kann dahingestellt bleiben, ob diese Legitimationsfrage nicht
auch auf Grund der gegebenenfalls im kantonalen Verfahren zur
Anwendung gebrachten Vorschriften des luzernischen StrV im
gleichen Sinne zu entscheiden wäre.
5. Materiell steht die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 des Bahn
polizeigesetzes in Frage. Dessen Bestimmung lautet, soweit hier
von Belang, dahin, daß die Barrieren von Privatübergängen für
Fuhrwerke und Fußgänger in der Regel geschlossen sein sollen
und im Gegensatz zu den Barrieren der bewachten (für den
allgemeinen Verkehr bestimmten) Bahnübergänge, deren Bedienung
dem Bahnpersonal obliegt (Abs. 1 des Art. 3) von den Be
rechtigten zur Benutzung des Überganges.... geöffnet und wieder
geschlossen werden. Dabei gilt auch für solche Privatübergänge
die in Abs. 1 allgemein aufgestellte Vorschrift, daß die Bahn beim
Herannahen eines Zuges nicht überschritten werden darf. Danach
dürfen also die Barrieren der Privatübergänge nur ausnahms
weise, während der zulässigen Benutzung, offen stehen. Und zwar
ist es mit dieser Ausnahme grundsätzlich strenge zu nehmen; denn
die Tendenz der fraglichen Bestimmung ist nach dem hervorgeho
benen Zusammenhang ihres Textes unverkennbar darauf gerichtet,
das von der Bahnunternehmung vertretene allgemeine Interesse
größtmöglicher Sicherheit des Bahnbetriebes, soweit seine Wahrung
sich mit dem naturgemäßen Anspruche des Übergangsberechtigten,
möglichst ungehindert über die Bahn verkehren zu können, nicht
verträgt, diesem privaten Interesse unbedingt vorgehen zu lassen.
Diese Erwägung aber führt ohne weiteres zu der Gesetzesaus
legung, daß die Barrieren eines Privatüberganges vom Be
nutzungsberechtigten in jedem einzelnen Benutzungsfalle
geöffnet und wieder geschlossen werden müssen, derart, daß sie
jedenfalls beim Herannahen eines Zuges, solange die Benutzung
des Überganges ausdrücklich verboten ist, geschlossen sind. Die ab
weichende Auffassung des kantonalen Richters, wonach die Privat
barrieren auf der Liegenschaft des Kassationsbeklagten während
der gewöhnlichen Bearbeitung des Landes, welche eine häufige
nacheinanderfolgende Überschreitung des Bahnkörpers erfordere
ohne Rücksicht auf den Zugverkehr offen gelassen werden dürften,
wird der erörterten Tendenz des Gesetzes nicht gerecht. Sie stellt
unrichtigerweise das Interesse des Übergangsberechtigten als solchen
dem höhern Interesse der Sicherung des Bahnbetriebes voran.
6. Im Sinne der vorstehenden Erwägung müssen nach dem
vom Kassationsbeklagten nicht bestrittenen Anzeigetatbestande
entgegen der kantonalen Instanz auf Grund von Art. 8 des
Bahnpolizeigesetzes strafbare Übertretungen der Vorschrift des
Art. 3 Abs. 2 daselbst als in objektiver Hinsicht gegeben erachtet
werden. Trotzdem aber wäre das freisprechende Urteil des kanto
nalen Richters nicht zu beanstanden, sofern, wie dieser weiterhin
noch ausgeführt und angenommen hat, ein als subjektives Erfor
dernis jener strafbaren Handlungen notwendiges Verschulden des
Kassationsbeklagten nicht vorliegen sollte. Es ist daher in Anwen
dung des Art. 171 Abs. 2 OG auch noch auf eine Überprüfung
dieser von den Kassationsklägern nicht ausdrücklich zur Diskussion
verstellten Rechtsfrage einzutreten. Nun scheint die Vorinstanz von
der zutreffenden rechtlichen Voraussetzung auszugehen, daß als rele
vantes Verschulden des Täters bei den Bahnpolizeiübertretungen
schon bloße Fahrlässigkeit, als neben dem rechtswidrigen Vorsatz
mildere Schuldform, genüge (vergl. hiezu AS 31 1 Nr. 116
Erw. 7 S. 700). Und ferner hat sie in nicht anfechtbarer Weise
tatsächlich festgestellt, daß der Kassationsbeklagte bisher seit mehr
als 30 Jahren unbeanstandet die fraglichen Barrieren in zu
sammenhängenden Arbeitszeiten jeweilen erst nach Beendigung
der Durchfahrten geschlossen habe. Diese Feststellung gründet sich
zwar lediglich auf die eigenen Behauptungen des Kassations
beklagten, da die zu deren Bekräftigung erst im Kassationsver
fahren beigebrachten Zeugnisse prozessualisch nicht mehr berücksich
tigt werden können; es stehen diesen Behauptungen jedoch ander
weitige Erhebungen nicht entgegen, so daß von einer aktenwidrigen
Beweiswürdigung, gegen welche allein, feststehender Praxis gemäß,
der Kassationshof einzuschreiten berechtigt wäre, nicht gesprochen
werden kann. Dagegen muß die rechtliche Schlußfolgerung des
kantonalen Richters aus dem so festgestellten Tatbestande, daß der
Kassationsbeklagte danach in guten Treuen habe annehmen dürfen,
sein Verhalten genüge den bahnpolizeilichen Vorschriften, und daß
ihm deshalb kein Verschulden zur Last falle, als irrtümlich be
zeichnet werden. Denn das Handeln in guten Treuen schließt
wohl den rechtswidrigen Vorsatz, nicht aber unbedingt auch die
bloße Fahrlässigkeit aus. Es geht jedoch aus der einschlägigen
Erwägung des kantonalen Urteils immerhin nicht klar hervor, ob
die Vorinstanz diesen Umstand übersehen hat, oder ob sie von
einem unrichtigen Verschuldensbegriffe ausgegangen ist. Deshalb
empfiehlt es sich, ihr, da sie zum Erlasse eines neuen Urteils
schon wegen der irrtümlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 des
Bahnpolizeigesetzes, nach Maßgabe der Erw. 4 oben, verpflichtet
ist, dabei auch eine nochmalige Beurteilung der Verschuldensfrage,
unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, offen zu
lassen. In diesem Sinne ist ihr Urteil in Anwendung des Art. 172
OG aufzuheben.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
In Gutheißung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des
Bezirksgerichts Entlebuch vom 1. Juli 1908 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden
Motive an das kantonale Gericht zurückgewiesen.