Negative conflict of jurisdiction in criminal matters; false testimony and factual qualification of the hearing. Where one canton refuses to proceed for territorial incompetence, but the other canton denies the existence of the offence because the person was heard as an accused and not as a witness, no cognizable denial of justice arises from a mere disagreement on the factual legal qualification. The Federal Court will not intervene absent arbitrariness in the cantonal finding of fact; if the competent authority, on a non-arbitrary evidentiary basis, concludes that an essential element of the offence is missing, the complaint is to be dismissed (consid. 1).
der Fall. 3. Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen Bütler gegen Regierungsrat des Kantons Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Angeblicher negativer Kompelenzkonflikt in einer Strafsache. A. Anläßlich einer vom Rekurrenten gegen verschiedene seiner Verwandten erhobenen Strafklage waren am 4. Februar 1908 vor Bezirksamt Muri", jedoch in Zürich, dessen Bruder Plazid Bütler, sowie die Eheleute Strub Bütler (Schwager und Schwester
des Rekurrenten) einvernommen worden. Eine vorherige Begrüßung der zürcher Behörden durch den aargauischen Einvernahmebeamten hatte nicht stattgefunden. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, ob Plazid Bütler und die Eheleute Strub als Zeugen oder als Angeklagte verhört wurden. B. Am 22. Februar 1908 reichte der Rekurrent bei der aar gauischen Staatsanwaltschaft gegen seinen Bruder Strafklage ein wegen Betrugs durch falsches Zeugnis, begangen bei der Ein vernahme vom 4. Februar 1908 . Auf diese Strafklage hin verfügte die aargauische Staatsanwalt schaft am 25. Februar 1908: Die Strafklage des Ad. Bütler wird wegen Inkompetenz der aargauischen Behörden zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß die Einvernahme, welche die Grundlage für die Strafklage bilde, in Zürich er folgt sei. C. Daraufhin gelangte der Rekurrent am 22. Juni 1908 in derselben Angelegenheit an die zürcher Behörden mit dem Begehren um Aufnahme der Strafverfolgung gegen seinen Bruder Plazid Bütler. Von der Bezirksanwaltschaft Zürich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft um genaue Auskunft über die Einzelheiten der Verhandlung vom 4. Februar 1908 ersucht, hat der Bezirksammann Stellvertreter von Muri u. a. folgende Erklärungen abgegeben: Die Einvernahme habe auf besondern Wunsch des Plazid Bütler und der Eheleute Strub in Zürich, und zwar in der Wohnung der Eheleute Strub, stattgefunden. Die Genannten seien alle drei als Angeklagte und nicht als Zeugen abgehört worden und seien daher vor ihrer Einvernahme nicht auf die Folgen falschen Zeug nisses aufmerksam gemacht worden. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli, von der Justizdirektion genehmigt am 10. Juli 1908, wurde darauf das Verfahren im Kanton Zürich eingestellt, weil nach der Er klärung des Bezirksammann Stellvertreters von Muri Plazid Bütler am 4. Februar 1908 nicht als Zeuge, sondern als Be klagter einvernommen worden sei und daher von einem falschen Zeugnis keine Rede sein könne. Gegen die Verfügung der Justizdirektion ergriff Bütler den Re kurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich mit der Behaup tung, es sei einfach eine Lüge (Notlüge) des mit dem Ange schuldigten gewissermaßen unter einer Decke steckenden Einver nahmebeamten Weber , daß Pl. Bütler als Angeklagter ver hört worden sei. Plazid Bütler habe selber am 4. September 1908 anläßlich einer gerichtlichen Verhandlung in Zürich dem Bezirks richter Dr. Meyerhofer erklärt, er sei am 4. Februar als Zeuge einvernommen worden. Durch Entscheid vom 5. November 1908 wurde die Beschwerde Bütlers mit folgender Motivierung abgewiesen:
herigen Bewilligung durch jene Amtsstelle bedurft hätte (s. 373
in Verbindung mit der Sistierungsverfügung der aargauischen
Staatsanwaltschaft hat A. Bütler am 17. November 1908 den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Begehren:
Indessen ergibt sich schon aus dem Entscheide des zürcherischen Regierungsrates, namentlich aber aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Justizdirektion vom 8./10. Juli 1908, daß die Strafuntersuchung gegen Plazid Bütler nicht einzig, und auch nicht etwa in erster Linie wegen jenes formellen Grundes, sondern vor allem und hauptsächlich deshalb sistiert wurde, weil der genannte nicht als Zeuge, sondern als Angeklagter einver nommen worden sei. Dies ist denn auch der einzige in der Ver fügung der Staatsanwaltschaft und der Justizdirektion angeführte Einstellungsgrund, während die andern Motive erst im Entscheide des Regierungsrates beigefügt wurden. Mit jenem Haupteinstel lungsgrund ist aber das Vorhandensein eines von irgendwelchen territorialen Gesichtspunkten durchaus unabhängigen, nach den Ge setzgebungen beider Kantone, wie auch schon nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, erforderlichen Tatbestandsmerkmales verneint worden. Unter diesen Umständen könnte daher das Bun desgericht nur dann einschreiten, wenn die Annahme, Plazid Bütler sei als Angeklagter verhört worden, auf Willkür beruhen würde, was aber nicht der Fall ist, da sich in dieser Beziehung, von einer allfälligen Meinungsäußerung des Plazid Bütler abgesehen, die Aussage des Rekurrenten und diejenige des Einvernahmebeamten gegenüberstanden und die Behörde somit genötigt war, der einen oder der andern dieser Aussagen den Vorzug zu geben. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob Plazid Bütler als Zeuge oder als Angeklagter hätte verhört werden sollen; es genügt, daß er nach der nicht willkürlichen Annahme der zürcher Behörden als Angeklagter einvernommen worden ist und daß aus diesem Grunde das Vorhandensein einer strafbaren Handlung negiert wurde. Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob unter Umständen ein den Strafanspruch nach territorialen Gesichts punkten abgrenzendes Motiv darin hätte erblickt werden müssen, daß der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt, es könne im vorliegenden Falle auch wegen Nichtbeachtung gewisser Einver nahmeförmlichkeiten (insbesondere wegen mangelnden Hinweises auf das Recht zur Zeugnisverweigerung und auf die Folgen falschen Zeugnisses) von einer falschen Aussage im strafrechtlichen Sinne keine Rede sein. Denn auch dieses Motiv ist vom Regierungsrat des Kantons Zürich nur nebenbei angeführt worden. 2. (Erörterung der Nebenbegehren des Rekurrenten.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.