Art. 4 BV, Art. 11 KV, Art. 44 KV; approval of an inter-cantonal concordat and judicial review thereof. A concordat does not become effective in two successive stages, first as an internal cantonal law and only thereafter as an inter-cantonal treaty; rather, it is concluded as a whole upon acceptance by the competent organs of the participating cantons. Whether cantonal approval must comply with the forms of legislation depends on the specific cantonal constitution; where the constitution assigns treaty approval to the cantonal council, a simple council resolution suffices. A general principle forbidding a legislative authority to revisit earlier resolutions does not exist. The property guarantee is not violated where objective law generally and uniformly limits the content of property. A constitutional appeal cannot be used to challenge a Federal Council decision indirectly (consid. 1-4).
früheren Beschlusse festzuhalten und, falls Schwyz ebenfalls auf seinem Standpunkt beharre, die Angelegenheit gemäß Art. 24 des Bundesgesetzes betr. die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, an den Bundesrat weiterzuleiten. Nachdem diese Weiterleitung statt gefunden, entschied der Bundesrat am 4. Juli 1907 in Bezug auf die Verwendung der Schwebe und Genfernetze: VI. Die Verwendung des sog. Genfernetzes ist im Zugersee zu verbieten, unter Bewilligung jedoch der Verwendung der bis anhin gebrauchten zwei Genfernetze noch bis Ende 1909. VII. Die Verwendung der Schwebenetze wird auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. Oktober festgesetzt. Am 23. April 1908 nahm der Kantonsrat von diesem Ent scheid Vormerk und wies den im Sinne des bundesrätlichen Ent scheides bereinigten Entwurf an eine Redaktionskommission. Am 21. Mai 1908 wurde das Konkordat vom Kantonsrat verworfen, und zwar, wie es scheint, hauptsächlich aus Furcht vor einem Prozesse, welchen der heutige Rekurent wegen des Verbotes der Genfernetze gegen den Kanton auzustrengen gedroht hatte. Am 24. September 1908 endlich faßte der Kantonsrat fol genden Beschluß: Vom Beschlusse des Bundesrates vom 4. Juli 1907 betr. die streitigen Punkte des Konkordatsentwurfes wird gestützt darauf daß die Schlußnahme vom 21. Mai 1908 als nicht zu Recht bestehend erkannt werden muß, Vormerk genommen. B. Am 23. November 1908 hat der Fischer Jos. Speck, welcher Inhaber einer Fischenz, d. h. des Fischereirechtes auf einem be stimmten Teil des Zugersees ist, gegen den Beschluß des Kantons rates vom 24. September 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Es sei die kantonsrätliche Schlußnahme vom 24. September 1908 betr. Genehmigung des Konkordates über die Fischerei im Zugersee aufzuheben. Eventuell: Es sei zu erkennen, daß das Konkordat betr. Fischerei im Zugersee nur unter dem Vorbehalt genehmigt sei, daß Fischer Jos. Speck in Zug in seinem ihm privateigentümlich gehörenden Stück See das sog. Genfernetz und die Schwebenetze wie bis anhin zu benutzen berechtigt sei. Die Rekursgründe sind aus den Erw. 1 3 hienach ersichtlich. C. In seiner Antwort vom 9. Januar 1909 hat der Regie rungsrat des Kantons Zug Abweisung des Rekurses beantragt und diesen Antrag begründet. D. Durch den Instruktionsrichter des Bundesgerichts ist fest gestellt worden, daß der im Sinne des bundesrätlichen Entscheides vom 4. Juli 1907 bereinigte Konkordatsentwurf außer vom Kan tonsrat des Kantons Zug auch vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt worden ist, einstweilen aber noch nicht vom Kantonsrat des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tungen hin zerlegen. Allein die Entstehung des Konkordates geht nicht in der Weise vor sich, daß zuerst die eine und nachher die andere Seite desselben perfekt würde, sondern es kommt das ganze Konkordat mit seinen innerkantonalen sowohl als mit seinen interkantonalen Wirkungen grundsätzlich in dem Momente zustande, wo es von den kompetenten Organen sämtlicher oder doch jeden falls zweier beteiligter Kantone angenommen bezw. genehmigt wird. Dabei kann freilich das interne Recht eines jeden Kantones die Annahme des Konkordates von der Beachtung der Gesetzesform abhängig machen; ob aber dies geschehen sei, ist jeweilen eine Frage des konkreten Verfassungsrechtes. Was nun den Kanton Zug betrifft, so ergibt sich aus dessen Verfassung keineswegs, daß die Annahme von Konkordaten in den für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Formen erfolgen müsse. Viel mehr wird in 44 litt. i KV die Genehmigung aller Verträge mit andern Kantonen (unter Vorbehalt der Bundeskompetenz, sowie der Verträge über Salzlieferungen) ausdrücklich dem Kantons rate zugewiesen. Hieraus, in Verbindung mit litt. b desselben Paragraphen, welcher für die Gesetzgebung weitergehende Vor behalte macht, insbesondere die doppelte Beratung und die Unter stellung unter das Referendum vorsieht, ergibt sich deutlich, daß nach der Verfassung des Kantons Zug, wie übrigens nach den Verfassungen der meisten Kantone (vergl. Schollenberg, Grund riß I S. 67) die Genehmigung von Konkordaten nicht in den ormen der Gesetzgebung zu erfolgen braucht, sondern daß im Kanton Zug ein einfacher Beschluß des Kantonsrates genügt. Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob unter Umständen das kantonale Verfassungsrecht durch die Bestim mung von Art. 24 des eidgen. Fischereigesetzes, wonach die Kan tone verpflichtet sind, den Fischfang in allen interkantonalen Gewässern durch Übereinkommen zu regeln, im Sinne einer Aus schaltung des Referendums modifiziert werden könnte. 3. Der Rekurrent beschwert sich endlich, wiewohl nur even tuell und ohne irgendwelche Begründung, über eine angebliche Ver letzung von 11 KV, welcher die Unverletzlichkeit des Eigen tums garantiert. Abgesehen davon, daß das Recht, welches dem Rekurrenten an einem Teil des Zugersees zuzustehen scheint, wohl kaum als Eigentum zu qualifizieren ist (vergl. BGE 23 II S. 1236 f. Erw. 3), genügt es hier, daran zu erinnern, daß von einer Verletzung der Eigentumsgarantie jedenfalls in denjenigen Fällen nicht gesprochen werden kann, in denen einfach der Inhalt des Eigentums durch Normen des objektiven Rechts in einer für alle Bürger verbindlichen Weise eingeschränkt wird. Daß aber im vorliegenden Falle der Abschluß des Konkordates zugleich die Auf stellung einer solchen für alle Bürger verbindlichen Norm invol viert, wurde bereits dargetan. 4. Sind somit sämtliche Rekursgründe unstichhaltig, so ist das Begehren um Aufhebung des Konkordates abzuweisen. Zu beur teilen bliebe daher bloß noch das Eventualbegehren, dahinlautend es sei das Konkordat nur unter dem Vorbehalt der Weitergestat tung der Genfer und Schwebenetze zu genehmigen. Von einer Gutheißung dieses Begehrens kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil dasselbe einfach auf eine Anfechtung des Bundesrats beschlusses vom 4. Juli 1907 hinausläuft, ein Beschluß des Bun desrates aber selbstverständlich (vergl. übrigens Art. 178 Ziff. 1 OG) nicht den Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses bilden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.