Art. 189 Abs. 2 OG; Art. 22 Abs. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 28. März 1905; Beschwerde wegen Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtprozessen: Für die Überprüfung solcher Entscheide ist das Bundesgericht nicht zuständig. Fehlt im Spezialgesetz eine ausdrückliche Übertragung der Oberaufsicht über die Armenrechtsgewährung auf das Bundesgericht, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesrates und gegebenenfalls der Bundesversammlung. Dies gilt auch unter dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz von 1905, da die gesetzliche Kompetenzordnung eine einheitliche Behandlung der entsprechenden Beschwerden im Haftpflichtrecht verlangt (Erw. 1–2).
Werner gegen Präsidium des Zivilgerichts von Basel-Stadt. 19. Arteil vom 17. Februar 1909 in Sachen Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtprozessen, auch im Anwendungsgebiet des EHG von 1905. A. Der Rekurrent wollte wegen eines im Januar 1908 statt gefundenen Unfalles eine Haftpflichtklage gegen die eidgenössische Postverwaltung anstrengen und stellte am 1. Dezember 1908 beim Zivilgerichtspräsidenten Basel Stadt ein Gesuch um Erteilung des Armenrechtes zur Führung des Prozesses. B. Auf dieses Gesuch hat der Zivilgerichtspräsident laut einer vom 11. Dezember 1908 datierten Mitteilung der Zivilgerichts schreiberei erkannt: Es wird auf das Armenrechtsgesuch nicht eingetreten. C. Gegen diesen Entscheid, der nach 173 der kantonalen ZPO nicht weitergezogen werden konnte, hat Werner am 18. De zember 1908 wegen Amtspflichtverletzung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, mit dem Antrage, es sei das Zivilgericht aufzufordern, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen, und es seien dem Zivilgerichte die Kosten aufzuerlegen. D. In seiner Vernehmlassung erklärt der Zivilgerichtspräsident das Armenrecht sei wegen Aussichtslosigkeit der Klage verweigert worden. Sodann wird näher ausgeführt, aus welchen Gründen die Klage aussichtslos gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bundesrates fallende Angelegenheit handelt, so ist das Bundes gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde inkompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.