Art. 27, 35 and 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schwach- und Starkstromanlagen; Art. 52 OR; Klagelegitimation der Hinterbliebenen und Exkulpation des Betriebsinhabers. Der Unternehmer einer elektrischen Anlage haftet bei Tötung oder Verletzung, sofern er den Entlastungsbeweis nicht führt. Höhere Gewalt setzt ein äusseres Naturereignis voraus, dessen Wirkung trotz äusserster Sorgfalt unabwendbar war; fehlt es an der direkten Ursächlichkeit oder hätte der gefahrbegründende Zustand durch rechtzeitige Kontrolle behoben werden können, entfällt die Einrede. Grobes Selbstverschulden liegt nur vor, wenn der Geschädigte eine für ihn offenkundige, schwerwiegende Gefahr in Kauf nimmt. Die wissentliche Übertretung von Warnungen verlangt Bewusstsein des Verstosses. Die Aktivlegitimation von Hinterbliebenen kann aus der Verweisung auf das Obligationenrecht hergeleitet werden; massgebend ist die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche künftige Bedürftigkeit und Unterstützungsfähigkeit.
hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag wiederholt und be gründet. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gestützt auf die in den Akten liegenden Tatsachen neu die Einrede der höhern Gewalt erhoben. Doch erweist sich diese Einrede, ganz abgesehen von der Frage ihrer Zulässigkeit, die nicht weiter er örtert werden soll (Art. a OG, vergl. AS 30 II S. 76 f. 3), als augenscheinlich unbegründet. Als Ereignis der höhern Gewalt, das Ursache des Unfalles sei, wird Blitzschlag angegeben. Nun ist es sehr fraglich, ob die durch Blitzschlag bewirkten Veränderungen an elektrischen Stark und Schwachstromanlagen und die hiedurch geschaffenen Gefahren nicht als solchen Anlagen inhärente Be triebsgefahren zu betrachten sind, die nach dem ganzen Zweck des Gesetzes unter die Haftpflicht fallen müssen. Aber selbst wenn man hier Blitzschlag als Geschehnis der höhern Gewalt ansehen wollte, so wäre doch nach den Feststellungen der Vorinstanz und auch nach den Akten in keiner Weise nachgewiesen, daß das Her unterfallen des Leitungsdrahtes bei Stange 37 durch einen am Unfallabend erfolgten Blitzschlag verursacht war; an jenem Abend war, wie die Vorinstanz feststellt, ein Gewitter in der Gegend von Langenthal und nicht von Herzogenbuchsee. Es besteht ledig lich die Möglichkeit, daß der Blitz, der zwei Tage vorher in die Leitung bei Stange 36 einschlug, auch einen Defekt bei Stange 37 hinterließ, auf den dann die Feuererscheinungen am Unfall abend bei der letztern Stange zurückzuführen wären. Es ist aber klar, daß, dieser indirekte Kausalzusammenhang zwischen dem Blitz und dem Unfall als gegeben vorausgesetzt, von einem durch höhere Gewalt verursachten Unfall um deswillen keine Rede sein könnte, weil in der Zwischenzeit jener Defekt durch eine ge naue Revision der Stange 37 wohl hätte beseitigt werden können und weil daher das für den Begriff der höhern Gewalt nach Haftpflichtrecht wesentliche Moment der unwiderstehlichen, trotz äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Wirkung des Naturereig nisses entfallen würde. 3. Zur Einrede, der Verunglückte habe den Unfall durch grobes Selbstverschulden herbeigeführt, bemerkt die Vorinstanz: Die Lage, in welcher der Tote gefunden und die Tatsache, daß er vom Drahte etwas unterhalb des Knies erfaßt worden sei, wiesen mit Deutlichkeit darauf hin, daß Gasser unvermutet die tötliche Be rührung erlitten habe. Dafür, daß er etwa den Draht absichtlich berührt habe, liege nichts vor; ebensowenig sei anzunehmen, Gasser habe gewußt oder wissen müssen, daß der Leitungsdraht gebrochen war und in gefährlicher Höhe über dem Boden lag. Wenn er auch die Feuererscheinungen beobachtet habe, so sei doch nicht mit Sicherheit festgestellt, ob, als er sich auf den Weg machte, der Krach , der offenbar beim Herabfallen der Drähte entstand, bereits erfolgt gewesen sei, ob er also noch während der Dauer der Lichterscheinungen und von diesen gefesselt, seinen Weg verfolgt habe, oder ob bereits die Dunkelheit wieder eingetreten gewesen sei. In beiden Fällen aber könne allein darin, daß er auf dem Fußweg dahinschritt, der zirka 20 M. links von Stange 37 vorbeiführte, eine grobe Fahrlässigkeit nicht erblickt werden. Nach dem Beweisergebnis dürfe auch nicht angenommen werden, Gasser habe sich zu dem besonderen Zwecke, den Grund der Licht erscheinungen zu erfahren, entfernt. Denn es sei durch unanfecht bare Zeugenaussagen dargetan, daß er an jenem Abend, und zwar ohne Rücksicht auf die Witterung, einen Besuch in Nieder önz zu machen vorhatte, wobei ihn sein Weg da durchführen mußte, wo er tatsächlich durchgegangen sei. So sei die Möglich keit gegeben, daß Gasser sich zum Zwecke des Besuchs auf den Weg gemacht und nur bei dieser Gelegenheit und in Verbindung damit auch nach dem Grund der Lichterscheinungen zu sehen be absichtigt habe. Es könne freilich nicht in Abrede gestellt werden, daß bei größter Vorsicht des Gasser das Unglück vielleicht ver mieden worden wäre, indem diese äußerste Diligenz ihn davor ge warnt hätte, überhaupt in der Richtung der möglicherweise defek ten Leitung zu gehen. Ein leichtes Verschulden, das den Getöteten von daher treffe, sei aber nicht bei der grundsätzlichen Frage nach der Haftbarkeit der Beklagten überhaupt, sondern bloß bei der Frage nach dem Umfang dieser Haftung in Betracht zu ziehen. (Die Vorinstanz hat dann aus dem Gesichtspunkte eines leichten Verschuldens des Verunglückten an der Entschädigung eine gewisse Reduktion vorgenommen. Die in den Ausführungen der Vorinstanz enthaltenen tatsäch lichen Feststellungen sind für das Bundesgericht nach Art. 81 OG verbindlich und die rechtliche Würdigung der Tatsachen erscheint als zutreffend. Die mit der Handlungsweise des Verunglückten, dem Gehen auf dem Fußweg in der Richtung nach Niederönz, verbundene Gefahr war für ihn, einen jungen, mit den Verhält
nissen und den Erscheinungen der elektrischen Anlage nicht näher vertrauten Mann, nach der ganzen Sachlage jedenfalls nicht der art greifbar, in die Augen springend, ohne besondere Überlegung erkennbar, daß ihm sein Vorgehen als grobes Verschulden, wie es nach Art. 27 des Bundesgesetzes allein die Haftpflicht ausschließt, angerechnet werden könnte. Ob ihm ein leichtes Verschulden zur Last fällt und ob ein solches nach dem Bundesgesetz als Reduktionsgrund berücksichtigt werden darf, braucht nicht geprüft zu werden, da hiebei höchstens eine Erhöhung der Entschädigung in Frage kommen könnte, die jedoch, da der Kläger das kantonale Urteil nicht angefochten hat, ausgeschlossen ist. Aus demselben Grunde kann ununtersucht blei ben, ob die Beklagte ein Verschulden am Unfall trifft, wie es der Kläger vor dem kantonalen Gerichte behauptet hatte. 4. Aus Erwägung 3 folgt bereits, daß auch der Einwand der Beklagten, der Verunglückte habe sich durch wissentliche Übertre tung von bekannt gegebenen Schutzvorschriften und Warnungen mit der Leitung in Berührung gebracht, mit der Vorinstanz verwerfen ist. Es ist zwar möglich, daß der Verunglückte von den Schutzvorschriften und Warnungen, welche die Beklagte an ihre Leitungsstangen angebracht und publiziert hatte, Kenntnis hatte. Aber es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß er, als er auf dem Fußweg in der Richtung nach der Leitung und nach Niederönz ging, das Bewußtsein hatte, diesen Vorschriften zuwider zuhandeln (s. AS 32 II S. 429 Erw. 1) 5. Die Berechtigung des Klägers, einen Haftpflichtanspruch (für sich und seine Ehefrau) zu erheben, hat die Vorinstanz ge stützt auf Art. 52 OR bejaht. Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 enthält hierüber keine ausdrückliche Bestimmung. Man kann aber gemäß der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (s. stenographi sches Bulletin 1901 S. 380) und entsprechend dem gegenseitigen Verhältnis der Haftpflichtansprüche der verschiedenen möglichen Berechtigten (vergl. AS 31 II S. 43), die Verweisung in Art. 36 Abs. 1 auf das Obligationenrecht für die Bemessung der Entschädigungen sehr wohl auch auf die Frage der Klage legitimation von Hinterbliebenen beziehen. Wollte man übrigens in analoger Rechtsanwendung auf die Normen der Eisenbahnhaft pflicht abstellen, so wäre das Resultat das nämliche, da das am
Hat aber der Kläger kein Vermögen von irgendwie nennenswerter Bedeutung, dann erscheint auch der Schluß der Vorinstanz auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Bedürftigkeit des Klägers als nicht anfechtbar. Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, daß die Vorinstanz den Verunglückten als unterstützungsfähig betrachtet hat. Er hatte als 20 jähriger Schlosser einen Taglohn von 4 Fr.; sein Verdienft wäre mit der Zeit gewiß noch gestiegen. Bis zu seiner Verheiratung, von der ungewiß ist, ob und wann sie einge treten wäre, hätte er also seine Eltern wohl unterstützen können. 6. Der Betrag der von der Vorinstanz dem Kläger zugespro chenen Entschädigung (500 Fr.) ist von der Beklagten eventuell nicht angefochten. Er ist in der Tat so bescheiden, daß eine Er mäßigung unter keinen Umständen in Frage kommen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des Appellations und Kassationshofs des Kantons Bern vom 10. September 1907 in allen Teilen bestätigt.