- Arteil vom 16. Dezember 1908 in Sachen
Kanion Aargau, Kl., gegen Schweiz. Rheinsalinen, A.-G., Bekl.
Klage des Staates gegen eine konzessionierte Unternehmung auf Nach
zahlung von Konzessionsabgaben. Oeffentlich-rechtliche Natur.
Nichtanwendbarkeit der Kompetenzbestimmung des Art. 52 Ziff. 1 0G.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
Mit Klage vom 16. November 1908 hat der Regierungsrat
des Kantons Aargau namens dieses Kantons gegen die A. G.
der Schweiz. Rheinsalinen in Rheinfelden beim Bundesgericht das
Rechtsbegehren gestellt:
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger an Konzessions
abgabe für die Jahre 1890 und 1891 zusammen 30,000 Fr.
nachzuzahlen, samt Zins zu 5% seit 1. Januar 1908.
Die Klageschrift leitet die Kompetenz des Bundesgerichts zur
Beurteilung dieses Rechtsbegehrens, unter Hinweis auf eine ver
urkundete Verständigung mit der Beklagten über den Gerichtsstand,
aus der Bestimmung des Art. 52 Ziff. 1 OG ab. In materieller
Hinsicht ist aus der Klagebegründung hervorzuheben: Laut Vertrag
zwischen den Parteien vom 6./12. Oktober 1886, nebst Nachtrag
vom 11. März 1887 (Aarg. Ges. Slg. NF II S. 275 ff.),
welcher Vertrag bis Ende des Jahres 1906 in Geltung geblieben
sei, habe die beklagte Gesellschaft zu den ihr bisher als Entgelt
für ihre aargauische Salzausbeutungs Konzessionen obliegenden
Verpflichtungen an Natural und Geldleistungen noch die weitere
Verpflichtung übernommen, dem Kanton Aargau vom Jahre 1886
an eine jährliche Mehrgebühr zu bezahlen von normal 45,000 Fr.,
mit Reduktion um 15,000 Fr, für diejenigen Jahre, in welchen
die den Aktionären der Gesellschaft zufallende Dividende 4% nicht
erreichen sollte. Für diesen letztern Fall habe sich die Gesellschaft
vertragsgemäß bei der Staatsbehörde durch Vorlage der Jahres
rechnung darüber auszuweisen gehabt, daß
- keine Einzahlungen in den Reservefonds oder einen Amor
tisations und Erneuerungsfonds gemacht, keinerlei Tantieme ver
abfolgt und keine, die Reduktion der Dividende unter 4% ver
anlassende Übertragungen auf neue Rechnung vorgenommen worden
seien,
- nur die in Art. 656 SOR vorgeschriebenen Abzüge vom
Brutto Betriebsergebnis stattgefunden hätten, und
- das gegenwärtige Aktienkapital nicht vermehrt worden sei.
Beim Nichtzutreffen der einen oder der andern dieser Voraus
setzungen sei der Staat zum Bezuge der fraglichen 15,000 Fr.
berechtigt gewesen. In den Jahren 1890 und 1891 nun habe die
Beklagte diese Konzessionsmehrleistung von 45,000 Fr. nur in
dem reduzierten Betrage von 30,000 Fr. entrichtet. An dieser re
duzierten Leistung habe die aargauische Regierung damals keinen
Anstoß genommen, da die Beklagte in jenen zwei Jahren ihren
Aktionären tatsächlich eine Dividende von weniger als 4% ver
teilt habe. Vor anderthalb Jahren aber, anläßlich der sog. Bonus
affäre, habe sich ergeben, daß die Herabsetzung der Dividende unter
4% in den beiden Jahren nur eine künstliche, durch der ange
führten Vertragsbestimmung widersprechende Rückstellungen bewirkte
gewesen sei und daß die Beklagte in Wirklichkeit dem Staate zwei
mal 15,000 Fr. zu Unrecht nicht ausbezahlt habe. So erkläre sich
der eingeklagte Hauptanspruch. Dieser sei weder durch Verzicht des
Staates, noch auch durch Verjährung untergegangen, und zwar
das letztere nicht, weil er nicht dem bürgerlichen, sondern dem
öffentlichen Rechte angehöre, nämlich eine staatliche Konzessions
abgabe, einen Tribut betreffe, welcher nicht durch das SOR, son
dern, gemäß Art. 76 und 146 Abs. 3 desselben, durch das kan
tonale aargauische-
Recht beherrscht werde, das eine Ver
jährung öffentlich rechtlicher Ansprüche nicht kenne; -
in Erwägung:
- Die in der Klage angerufene Kompetenznorm des Art. 52
OG lautet:
Das Bundesgericht ist verpflichtet, die erst und letztinstanz
liche Beurteilung anderer als der in den vorhergehenden Artikeln
genannten Rechtsfälle zu übernehmen:
- wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der
Streitgegenstand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. hat
(Art. 111 BV).
Nun ist der eingeklagte Anspruch in der Klagebegründung aus
drücklich als dem öffentlichen Rechte angehörig bezeichnet. Die
Klageschrift scheintsomit von der Auffassung auszugehen, daß
das Bundesgericht auf Grund der angeführten Kompetenznorm
auch Streitigkeiten öffentlich rechtlicher Natur zu beurteilen habe.
Diese Auffassung erscheint jedoch als rechtsirrtümlich. Der Art. 52
OG steht im II. Hauptabschnitt des Gesetzes, unter dem Titel
Zivilrechtspflege
in dessen 1. Unterabteilung: Das Bundes
gericht als einzige Zivilgerichtsinstanz (vor Art. 48), und wenn
in seinem Text von andern als den in den vorhergehenden Artikeln
genannten Rechtsfällen gesprochen wird, so kann damit nach dieser
Systematik nicht eine Ausdehnung der Urteilskompetenz des Ge
richtes über das Gebiet der Zivilrechtspflege hinaus, sondern viel
mehr nur eine allgemeine Ergänzung des in den vorhergehenden
Art. 48 51 mit Bezug auf die Parteien oder den Streitgegen
stand spezialisierten zivilgerichtlichen Kompetenzbereichs beabsichtigt
sein. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts ist als solche erschöpfend geregelt in den fol
genden Hauptabschnitten des Gesetzes: III. Strafrechtspflege
(vor Art. 105), und IV. Staatsrechtspflege (vor Art. 175).
Allerdings finden sich unter den in Art. 48 ff. einzeln der zivil
gerichtlichen Beurteilung des Bundesgerichts unterstellten Streit
sachen Fälle, welche nach der heute herrschenden Rechtsauffassung
als solche öffentlich rechtlicher Natur betrachtet werden (so nament
lich die in Art. 49 aufgeführten Anstände betr. Heimatlosigkeit
und Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone ). Allein deswegen darf nicht auch der allgemeinen Kom
petenznorm des Art. 52 eine entsprechend erweiterte Auslegung
gegeben, d. h. es dürfen Streitsachen, die der Gesetzgeber im frag
lichen Gesetzesabschnitte nicht ausdrücklich aufgezählt hat, auf
Grund jener allgemeinen Kompetenznorm, deren systematischer
Stellung gemäß, nur beurteilt werden, sofern sie nach der Natur
des streitigen Anspruchs im Sinne der allgemein geltenden Rechts
auffassung dem Zivilrecht angehören. Zu dieser Auslegung zwingt
überdies der Hinweis des Art. 52 Ziff. 1 OG auf Art. 111
BV, welcher, im Anschlusse an den ausdrücklich die zivilrechtliche
Kompetenz des Bundesgerichts umschreibenden Art. 110, unzweifel
haft ebenfalls nur hierauf Bezug hat. Zum gleichen Ergebnis
führt ferner unverkennbar auch die Entstehungsgeschichte dieser
Kompetenznorm. Im ersten OG vom Jahre 1849, welches die
Kompetenzen des Bundesgerichtes noch nicht mit besonderen Titeln
nach den drei Gebieten des Zivil , Straf und Staatsrechts aus
schied, sondern alle unter dem einen Titel Gerichtsbarkeit zu
sammenfaßte, war die entsprechende Bestimmung (Art. 47 Ziff. 4)
ausdrücklich dahin formuliert, das Bundesgericht beurteile:....
4. Bürgerliche (d. h. zivilrechtliche) Rechtsstreitigkeiten, welche
sich auf einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. beziehen und
durch Übereinkunft beider Parteien dem Entscheide des Bundes
gerichts unterworfen werden. Das darauf folgende OG vom
27. Juni 1874 aber führte die erwähnte Trennung der drei
Rechtsgebiete ein und nahm die fragliche Kompetenznorm unter
dem Titel der Zivilrechtspflege in ihrer heutigen Fassung auf
(Art. 31 Ziff. 2). In seinem Vorentwurf zum geltenden Gesetze
wollte dann allerdings Bundesrichter Hafner diese prorogierte
Kompetenz des Bundesgerichts erweitern durch Zulassung von
öffentlichen Rechtssachen (z. B. Steuerstreitigkeiten), soweit die
kantonale Gesetzgebung für solche Streitsachen den Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten zulässig erkläre (Art. 33, in Erweite
rung des dem heutigen Art. 52 entsprechenden Art. 32 des Ent
wurfes), wobei er in den zugehörigen Motiven (S. 73 ff.) aus
drücklich bemerkte, daß hiezu eine besondere Bestimmung erforderlich
sei, weil Art. 32 nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten Bezug habe.
Allein schon in den Vorberatungen dieses Entwurfes wurde jene
Kompetenzerweiterung gestrichen, und im endgültigen Gesetzestexte
ist Art. 52 gleich dem bisherigen Art. 31 (mit bloßer Umstellung
der beiden Kompetenzgründe: Ziff. 1 und 2) gefaßt.
Diese Auslegung entspricht denn endlich auch der konstanten
Praxis des Bundesgerichtes (vgl. AS 13 Nr. 57 Erw. 1 S. 340
und das dortige Zitat, sowie aus der Zeit des heutigen OG z.
B. AS 26 II Nr. 104 Erw. 1 eingangs S. 860).
2. Nach dem gesagten hängt der Entscheid über die Kompetenz
des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Klage von
der rechtlichen Natur der eingeklagten Forderung ab. Nun muß
dieser Forderung mit dem Kläger selbst, an dessen Auffassung
hierüber das Gericht allerdings nicht ohne weiteres gebunden wäre,
unbedenklich der Charakter eines öffentlich rechtlichen Anspruchs
beigelegt werden. In dem Konzessionsverhältnis, welches die recht
liche Grundlage dieses Anspruchs bildet, steht der Kläger der Be
klagten nicht als koordiniertes Rechtssubjekt, sondern vielmehr in
seiner staatlichen Hoheitsstellung als einer dieser Hoheit unter
worfenen privatrechtlichen Erwerbsgesellschaft gegenüber. Die strei
tige Mehrgebühr , welche einen Teil der Konzessionsabgabe bildet,
qualifiziert sich als eine kraft öffentlichen Rechts geschuldete Leistung,
als sogen. gewerbliche Sondersteuer (vergl. Fuisting, Allgemeine
Steuerlehre, S. 338 ff.). Hieran vermag der Umstand nichts zu
ändern, daß diese Mehrgebühr nicht in dem einseitigen Hoheits
akt der Konzessionsgewährung selbst, sondern in einem sie ergän
zenden zweiseitigen Vertrage der Parteien festgelegt ist. Denn auch
eein solcher Vertrag gehört seinem Inhalte nach dem öffentlichen
Rechte an (vergl. hiezu AS 29 II Nr. 54 S. 426); die rechtliche
Natur der streitigen Abgabe wird durch die vertragsgemäße Be
stimmung ihrer Höhe natürlich nicht beeinflußt. Demnach aber
trifft die Kompetenznorm des Art. 52 Ziff. 1 OG gegebenenfalls
nicht zu;
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.