BGE 34 II 833
BGE 34 II 833Bge27.06.1874Originalquelle öffnen →
Die Klageschrift leitet die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieses Rechtsbegehrens, unter Hinweis auf eine ver¬ urkundete Verständigung mit der Beklagten über den Gerichtsstand, aus der Bestimmung des Art. 52 Ziff. 1 OG ab. In materieller Hinsicht ist aus der Klagebegründung hervorzuheben: Laut Vertrag zwischen den Parteien vom 6./12. Oktober 1886, nebst Nachtrag vom 11. März 1887 (Aarg. Ges.=Slg. NF II S. 275 ff.), welcher Vertrag bis Ende des Jahres 1906 in Geltung geblieben sei, habe die beklagte Gesellschaft zu den ihr bisher als Entgelt für ihre aargauische Salzausbeutungs=Konzessionen obliegenden Verpflichtungen an Natural= und Geldleistungen noch die weitere Verpflichtung übernommen, dem Kanton Aargau vom Jahre 1886 an eine jährliche „Mehrgebühr“ zu bezahlen von normal 45,000 Fr., mit Reduktion um 15,000 Fr, für diejenigen Jahre, in welchen die den Aktionären der Gesellschaft zufallende Dividende 4% nicht erreichen sollte. Für diesen letztern Fall habe sich die Gesellschaft vertragsgemäß bei der Staatsbehörde durch Vorlage der Jahres¬ rechnung darüber auszuweisen gehabt, daß
öffentlichen Rechts ist als solche erschöpfend geregelt in den fol¬ genden Hauptabschnitten des Gesetzes: „III. Strafrechtspflege“ (vor Art. 105), und „IV. Staatsrechtspflege“ (vor Art. 175). Allerdings finden sich unter den in Art. 48 ff. einzeln der zivil¬ gerichtlichen Beurteilung des Bundesgerichts unterstellten Streit¬ sachen Fälle, welche nach der heute herrschenden Rechtsauffassung als solche öffentlich=rechtlicher Natur betrachtet werden (so nament¬ lich die in Art. 49 aufgeführten „Anstände betr. Heimatlosigkeit“ und „Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone“). Allein deswegen darf nicht auch der allgemeinen Kom¬ petenznorm des Art. 52 eine entsprechend erweiterte Auslegung gegeben, d. h. es dürfen Streitsachen, die der Gesetzgeber im frag¬ lichen Gesetzesabschnitte nicht ausdrücklich aufgezählt hat, auf Grund jener allgemeinen Kompetenznorm, deren systematischer Stellung gemäß, nur beurteilt werden, sofern sie nach der Natur des streitigen Anspruchs im Sinne der allgemein geltenden Rechts¬ auffassung dem Zivilrecht angehören. Zu dieser Auslegung zwingt überdies der Hinweis des Art. 52 Ziff. 1 OG auf Art. 111 BV, welcher, im Anschlusse an den ausdrücklich die zivilrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts umschreibenden Art. 110, unzweifel¬ haft ebenfalls nur hierauf Bezug hat. Zum gleichen Ergebnis führt ferner unverkennbar auch die Entstehungsgeschichte dieser Kompetenznorm. Im ersten OG vom Jahre 1849, welches die Kompetenzen des Bundesgerichtes noch nicht mit besonderen Titeln nach den drei Gebieten des Zivil=, Straf= und Staatsrechts aus¬ schied, sondern alle unter dem einen Titel „Gerichtsbarkeit“ zu¬ sammenfaßte, war die entsprechende Bestimmung (Art. 47 Ziff. 4) ausdrücklich dahin formuliert, das Bundesgericht beurteile:.... 4. „Bürgerliche“ (d. h. zivilrechtliche) „Rechtsstreitigkeiten, welche „sich auf einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. beziehen und „durch Übereinkunft beider Parteien dem Entscheide des Bundes¬ „gerichts unterworfen werden.“ Das darauf folgende OG vom 27. Juni 1874 aber führte die erwähnte Trennung der drei Rechtsgebiete ein und nahm die fragliche Kompetenznorm unter dem Titel der Zivilrechtspflege in ihrer heutigen Fassung auf (Art. 31 Ziff. 2). In seinem Vorentwurf zum geltenden Gesetze wollte dann allerdings Bundesrichter Hafner diese prorogierte Kompetenz des Bundesgerichts erweitern durch Zulassung von „öffentlichen Rechtssachen“ (z. B. Steuerstreitigkeiten), soweit die kantonale Gesetzgebung für solche Streitsachen den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig erkläre (Art. 33, in Erweite¬ rung des dem heutigen Art. 52 entsprechenden Art. 32 des Ent¬ wurfes), wobei er in den zugehörigen Motiven (S. 73 ff.) aus¬ drücklich bemerkte, daß hiezu eine besondere Bestimmung erforderlich sei, weil Art. 32 nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten Bezug habe. Allein schon in den Vorberatungen dieses Entwurfes wurde jene Kompetenzerweiterung gestrichen, und im endgültigen Gesetzestexte ist Art. 52 gleich dem bisherigen Art. 31 (mit bloßer Umstellung der beiden Kompetenzgründe: Ziff. 1 und 2) gefaßt. Diese Auslegung entspricht denn endlich auch der konstanten Praxis des Bundesgerichtes (vgl. AS 13 Nr. 57 Erw. 1 S. 340 und das dortige Zitat, sowie aus der Zeit des heutigen OG z. B. AS 26 II Nr. 104 Erw. 1 eingangs S. 860). 2. Nach dem gesagten hängt der Entscheid über die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Klage von der rechtlichen Natur der eingeklagten Forderung ab. Nun muß dieser Forderung mit dem Kläger selbst, an dessen Auffassung hierüber das Gericht allerdings nicht ohne weiteres gebunden wäre, unbedenklich der Charakter eines öffentlich=rechtlichen Anspruchs beigelegt werden. In dem Konzessionsverhältnis, welches die recht¬ liche Grundlage dieses Anspruchs bildet, steht der Kläger der Be¬ klagten nicht als koordiniertes Rechtssubjekt, sondern vielmehr in seiner staatlichen Hoheitsstellung als einer dieser Hoheit unter¬ worfenen privatrechtlichen Erwerbsgesellschaft gegenüber. Die strei¬ tige „Mehrgebühr“, welche einen Teil der Konzessionsabgabe bildet, qualifiziert sich als eine kraft öffentlichen Rechts geschuldete Leistung, als sogen. gewerbliche Sondersteuer (vergl. Fuisting, Allgemeine Steuerlehre, S. 338 ff.). Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß diese „Mehrgebühr“ nicht in dem einseitigen Hoheits¬ akt der Konzessionsgewährung selbst, sondern in einem sie ergän¬ zenden zweiseitigen Vertrage der Parteien festgelegt ist. Denn auch eein solcher Vertrag gehört seinem Inhalte nach dem öffentlichen Rechte an (vergl. hiezu AS 29 II Nr. 54 S. 426); die rechtliche Natur der streitigen Abgabe wird durch die vertragsgemäße Be¬
stimmung ihrer Höhe natürlich nicht beeinflußt. Demnach aber trifft die Kompetenznorm des Art. 52 Ziff. 1 OG gegebenenfalls nicht zu; erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
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