Art. 9 lit. d Railway Accounting Act of 27 March 1896; 'à fonds perdu' subsidies and profit participation: a non-repayable contribution to railway construction falls within the provision even if the contributors reserve an entitlement to a share in profits, since such participation does not alter the amount of capital expended by the concession holder for construction. Legislative materials cannot override the statute’s wording, system, and purpose (consid. I). Art. 4 para. 1 and Art. 9 lit. c; expenditures necessary for the initial completion and operational opening of a line, including relocation of a facility to secure the required track connection, are construction costs and are not excluded merely because the work affects property belonging to another railway (consid. II). Art. 4 para. 3 and Art. 630 CO; construction interest on share capital requires a valid corporate basis within the company’s internal decision-making structure; a contract with a third party cannot replace the shareholders’ resolution or equivalent founding act (consid. III).
III. Die zu 5% berechneten Bauzinse auf dem Aktienkapital von 18,852 Fr. B. Gegen diese drei Verfügungen hat die Schweizerische See talbahngesellschaft am 31. Oktober 1908, also rechtzeitig, den durch Art. 16 des Rechnungsgesetzes vom 27. Mai 1896 vorgesehenen Rekurs an das Bundesgericht ergiffen, mit dem Begehren, sie auf zuheben. Der Schweizerische Bundesrat hat in seiner Antwort beantragt, seinen Beschluß betreffend den Baukonto in allen Teilen zu be stätigen und den Rekurs im ganzen Umfange als unbegründet abzuweisen. In der Replik und Duplik haben die Parteien die gestellten Anträge aufrecht erhalten. Im Laufe des Verfahrens haben sie eine Reihe von Urkunden als Beweismittel zu den Akten gegeben, die, soweit erforderlich, im rechtlichen Teile gewürdigt werden. Im Nachfolgenden wird jeder der drei Rekurspunkte hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnissen und der Parteivorbringen gesondert behandelt. I. Subvention von 180,000 Fr. In dieser Beziehung steht folgendes fest: Für die Reinach Münster Bahn leisteten die Einwohnergemeinden Münster und Gunzwil, die Korporationsgemeinde Münster und das Stift Bero Münster Kapitalbeiträge von zusammen 180,000 Fr., wogegen sie in entsprechendem Betrage Genußscheine erhielten. Diesen wurde ein gewisses Anrecht auf den Reingewinn eingeräumt, derart, daß zu nächst die Aktionäre eine Dividende von 3½%, nach fünf Jahren von 4%, erhalten sollten, und dann aus dem Überschuß die In haber der Genußscheine eine solche von 3½ resp. 4%, und daß eine allfällige Restanz beiden gleichmäßig zuzukømmen habe. Im übrigen sollten die Genußscheine weder Rechte am Gesellschaftsver mögen noch Stimmrecht in der Gesellschaft begründen. Diese in den Statuten der Reinach Münster Bahngesellschaft ( 9 und 34) aufgestellten Bestimmungen sind nach der Fusion in die Statuten der Seetalbahngesellschaft ( 12) übergegangen. 2. Die Rekurrentin bringt nun zur Begründung ihres Stand punktes an: Es handle sich nicht um Subventionen à fonds perdu im Sinne von Art. 9 litt. d des Rechnungsgesetzes (worauf der Bundesrat seine Verfügung stützt). Denn zum Be griff solcher Subventionen gehöre nicht nur, daß das einbezahlte Kapital nicht zurückbezahlt werden müsse, sondern auch dessen Un verzinslichkeit und Ausschluß von jeder Beteiligung am Gewinn. So habe denn auch die Botschaft vom 11. November 1895 zum Rechnungsgesetz (Bundesblatt 1895 IV S. 62/63) ausdrücklich erklärt, daß von der Bestimmung des Art. 9 litt. d Subventionen ausgenommen seien, die am Reinertrage des Unternehmens in irgendwelcher Form partizipieren oder rückzahlbar sind . Auch in den Räten sei dieser Grundsatz als ganz selbstverständlich hingestellt worden, wofür z. B. auf das Votum des ständerätlichen Bericht erstatters zu Art. 9 (stenographisches Bülletin, Dezember 1895, S. 765) verwiesen werde. Demgegenüber macht der Bundesrat, vertreten durch das eidg. Eisenbahndepartement, in der Antwort geltend: Die vorliegende freiwillige, nicht wieder einbringliche Leistung an den Bahnbau ent spreche vollkommen den Subventionen à fonds perdu des Art. 9. Die Leistung sei an eine öffentliche, zum Vorteil der Gegend ent stehende Unternehmung erfolgt. Die daraus entstandenen Anlage werte bilden ein öffentliches gemeinsames Gut und an Stelle von vermögensrechtlichen Beziehungen zur Bahngesellschaft trete ein in direktes Verhältnis, hier ein Anrecht auf allfällige Ertragsüber schüsse . Bei einer Veräußerung oder bei einem Rückkaufe der Bahn seien die Subventionen und die ihnen entsprechenden Anlage werte nicht loszukaufen und der Aktiengesellschaft nicht zu vergüten. Für die Gesellschaft seien sie auch keine Schuld. Deshalb dürften die 180,000 Fr. nicht in den Passiven der Bilanz erscheinen und seien die Baukosten nicht um diesen Betrag zu vermindern. Ohne die verlangte Herabsetzung des Baukontos ergäbe sich für die Aktio näre ein unbegründeter, dem Wesen der Subvention widersprechender Überschuß von 180,000 Fr. Daran ändere das Gewinnanrecht nichts. Ansprüche auf das Stamm oder Aktienkapital und solche auf die Rendite seien zweierlei Dinge, mit verschiedener Funktion und ohne Zusammenhang in der Gestaltung der Rechnung. Erstere Ansprüche kämen ziffermäßig in der Bilanz unter den Passiven zum Ausdruck, letztere, bei genügender Betriebsergebnis, bloß in
der Gewinn und Verlustrechnung. So seien z. B. die 170,000 Genußscheine der Jura Simplon Bahn in den Passiven der Bilanz nur pro memoria vorgemerkt gewesen, obschon hier die Inhaber neben Gewinnanrechten noch ein Anrecht auf den allfälligen Liqui dationsüberschuß bis zu 50 Fr. per Schein gehabt hätten. Die abweichenden Außerungen der bundesrätlichen Botschaft und des ständerätlichen Berichterstatters vermöchten die richtige Anwendung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, und es könne ihnen übrigens die präzise Auffassung des nationalrätlichen Berichterstatters über die Subventionen à fonds perdu entgegengehalten werden. In der Replik bringt die Rekurrentin weiter an: A fonds perdu sei nach dem Wortsinn und Sprachgebrauch des täglichen Lebens nur ein Kapital gegeben, das für den Geber vollständig und ohne daß er einen Gegenwert erhalten hätte, verloren ist, wie bei einem unfreiwilligen Verlust, nicht aber ein Kapital, das noch Erträgnisse abwerfe. Die angeführten Beweise aus den Gesetzes materialien seien von entscheidender Bedeutung für die Auslegung des Art. 9 litt. d; was den nationalrätlichen Berichterstatter an belange, so habe er sich über die Frage in Wirklichkeit nicht aus gesprochen und hätte er das gewiß getan, wenn er anderer Mei nung gewesen wäre als die Botschaft und der Berichterstatter im Ständerat. Bei einer Veräußerung oder beim Rückkauf müßten sich die Subvenienten sicherlich nicht gefallen lassen, einfach igno riert zu werden; sondern sie könnten dem Erwerber oder Rück käufer gegenüber das gleiche Recht auf Gewinnanteil geltend machen, wie es ihnen gegen die Rekurrentin zustehe. Von dem behaupteten Aktivenüberschuß von 180,000 Fr. in der Bilanz sei keine Rede, da ja das Subventionskapital in die Passiven einge stellt werde. Sollte das über die Genußscheine der Jura Simplon Bahn gesagte zutreffen, so wäre damit eine ungesetzliche Behand lung der Rekurrentin doch nicht gerechtfertigt. Übrigens könne anderseits darauf verwiesen werden, daß das Subventionskapital der Gotthardbahn in den Passiven der Bilanz figuriere, während in den Aktiven der gesamte Betrag des Baukontos, mit Inbegriff der gleichfalls am Reinertrag anteilsberechtigten Subven tionen enthalten sei. Dabei sei zu bemerken, daß der Bundesrat die Rückkaufssumme bezw. den konzessionsgemäßen Reinertrag deshalb kürzen wolle, weil die Gotthardbahn für zwei Betriebsjahre den Subvenienten Ertragsanteile verabfolgt habe. In der Duplik entgegnet der Bundesrat: Die Bedeutung des Ausdruckes à fonds perdu im allgemeinen Sprachgebrauch entspreche seiner Auslegung des Art. 9 litt. d, indem unter fonds (fonds social, fonds public, fonds perdu) im allgemeinen be stimmte Kapitalsummen verstanden werden. Auch Art. 656 OR verlange die vom Bundesrat geforderte Rechnungsaufstellung. Daß in der von der Seetalbahn eingereichten Bilanz ein Aktivenüber schuß wirklich vorhanden sei, ergebe sich daraus, daß das ihr gegenübergestellte Passivum ( Genußscheinkapital der Reinach Münster Bahn 180,000 Fr. ) ein fiktives sei, in Wirklichkeit nicht bestehe. Über die Stellung der Subvenienten bei einem Be sitzeswechsel oder Rückkauf sei zur Zeit nicht zu entscheiden; es genüge, darauf hinzuweisen, daß die Subvenienten sich für solche Fälle keine Kapitalrückzahlung ausbedungen hätten. Die bei der Jura Simplon Bahn vorgenommene Verrechnung sei, wie noch bemerkt werde, seinerzeit mit der eidg. Aufsichtsbehörde vereinbart worden. Was die unrichtige Verbuchung des Subventionskapitals der Gotthardbahn anbetreffe, so stamme eben hier die erste Bilanz aufstellung aus einer Zeit, da der Bund das Rechnungswesen der Eisenbahnen noch nicht zu prüfen und zu überwachen gehabt und auch das OR noch nicht bestanden habe. Nach dem Rückkauf werde aber diese Rechnungsstellung geändert werden. In der Rück kaufsbotschaft von 1897 und der Beilage XI dazu sei denn auch die Subvention vom Anlagekapital abgezogen worden, weil der Gesellschaft keine Ansprüche auf sie zustehen. Die ganz gleichen Rechtsverhältnisse lägen bei der Rekurrentin vor. II. Ausgabe für das Versetzen der Lokomotivremise (1783 Fr. 13 Cts.) In tatsächlicher Beziehung ergibt sich hier aus den Akten, daß die Reinach Münster Bahn, um ihre Linie an die der Seetalbahn anzuschließen, im Bahnhof Reinach eine der letztern gehörende Loko motivremise versetzen mußte. Der Plan für die Versetzung bestand, wie unbestritten, schon vor der Fusion, dagegen ist die Versetzung und die Abrechnung (laut einer Angabe des Bundesrates in der
Duplik) erst nachher erfolgt. Seine Verfügung hatte der Bundes rat auf Art. 5 des Rechnungsgesetzes gestützt. Vor Bundesgericht beruft er sich auch auf Art. 9 litt. c dieses Gesetzes. Im Rekurse wird über diesen Punkt ausgeführt: Art. 5 treffe nicht zu, weil das Versetzen nicht nach Eröffnung des Betriebes stattgefunden habe, sondern beim Bau der Linie Reinach Münster, zu dem Zwecke des Anschlusses dieser Linie an die der Seetalbahn. Es handle sich also um Baukosten, die den übrigen durch die Er stellung der Linie Reinach Münster verursachten gleichständen. Die Fusion spiele bei der Frage keine Rolle, da es sich stets nur frage, wieviel der Bau der Linie Reinach Münster gekostet habe. Der Bundesrat entgegnet in der Antwort: Durch das Versetzen der Remise hätten das Bauobjekt und die Bahnanlage keinen ziffermäßigen Mehrwert erhalten. Es verhalte sich ähnlich wie bei der Erweiterung oder dem Umbau von Stationen, Werkstätten und dergl. oder der nachträglichen Anlage von Doppelgeleisen, welche Kosten jeweils der Betriebsrechnung oder dem Verlustkonto und nicht dem Anlagekonto beigesetzt würden. Als Beispiel können die Umänderungen auf der Gotthardbahnstation Goldau infolge der Einführung der nördlichen Zufahrtslinien dienen. (In der Duplik wird noch auf die Station Zug und die Posten im Baubudget der Bundesbahnen für 1908, die zu Lasten des Betriebes ver rechnet werden, verwiesen.) Auch ohne die Fusion wäre die Reinach Münster Bahn nach Art. 9 litt. c des Rechnungsgesetzes verpflichtet gewesen, Aufwendungen für Einrichtungen außerhalb des Bahn gebietes anders als auf dem Baukonto zu verrechnen. Übrigens sei die Fusion eine bloße Formalität gewesen, da die neue Linie von Anfang an administrativ und finanziell eine Unternehmung der Seetalbahn gewesen sei. In der Replik erwidert die Rekurrentin: Art. 9 lit. c treffe nicht zu in Fällen wie hier, wo es sich um eine Aufwendung handle, die nötig gewesen sei, um das für die Linie der Reinach Münster Bahn bestimmte Tracé durch Beseitigung eines darin stehenden Gebäudes freimachen zu können. Die Aufwendung für den Abbruch und die Wiederherstellung des Gebäudes sei im Falle einer freiwilligen Verständigung ebenso gut eine Auslage für den Bahnbau, wie im Falle, wo sie, unter Durchführung der Expro priation, in Form einer Expropriationsentschädigung hätte erfolgen müssen. Art. 9 litt. c habe Aufwendungen im Sinne, die nicht die Erstellung der Bahnlinie selbst, sondern andere Verpflichtungen (z. B. aus Art. 6 und 7 des eidg. ExprGes.) der Bahngesell schaft verursachen. In der Duplik bringt der Bundesrat noch neu an: Die Aus gabe betreffe eine Vergütung für eine Anderung im Gebiete der Nachbarunternehmung, woraus der Anschlußbahn kein Eigentum und auch kein Bilanzwert erwachse. Gegenüber der Reinach Münster Bahn rechtfertige sich die Streichung aus dem Baukonto aus Art. 9 litt. c, gegenüber der nachher mit ihr fusionierten Seetalbahn aus Art. 5. III. Bauzinsen bei der Reinach Münster Bahn von 18,852 Fr.
Der Bundesrat erwidert hierauf in seiner Antwort: Nach Art. 630 OR müßten die Bauzinse in den Statuten, dem kon stitutionellen Akte der Gesellschaft, vorgesehen, also von der General versammlung beschlossen sein. In diesem Sinne sei auch Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgesetz aufzufassen, der für die Eisenbahngesell schaften kein neues Recht geschaffen habe. Unter den darin er wähnten Verträgen könnten nur Abmachungen verstanden werden, die den grundlegenden Satzungen der Gesellschaft gleichwertig und von den Aktionären beschlossen seien. Der Vertrag vom 3. Auguft 1904 sei kein solches Abkommen. In der Replik wird geltend gemacht: Art. 4 Abs. 3 Rechnungs gesetz werde nicht, wie behauptet, von Art. 630 OR eingeengt. Eine solche Auslegung verstoße gegen den klaren Wortlaut der erstern Bestimmung, die ausdrücklich neben der statutarischen die vertragliche Ausbedingung von Bauzinsen vorsehe. Diese Bestim mung sei eben die lex specialis gegenüber der des Art. 630 und letzterer zeitlich nachfolgend. Nach dem frühern Rechnungsgesetze und der bundesgerichtlichen Praxis (AS 15 Nr. 120 i. S. Gott hardbahn) seien denn auch die Bahnen durchaus nicht an die Vor schrift gebunden gewesen, die der Rekursbeklagte ans Art. 630 OR herauslese. Bei der weittragenden Bedeutung, die die Belastung des Baukontos habe, namentlich auch für den Rückkauf, könne das Gesetz die Zulässigkeit dieser Belastung unmöglich von Formali täten, wie sie der Rekursbeklagte hervorhebe, abhängig machen. Entscheidend sei, daß die Bahn zufolge einer übernommenen Ver pflichtung die zum Bau verwendeten Gelder, auch soweit sie den Gegenwert von Aktien gebildet hätten, habe verzinsen müssen. Die Duplik enthält noch folgende Anbringen: Die Grundregel für die Aktienzinse liege auch seit dem neuen Rechnungsgesetz immer noch im OR. Das neue Gesetz habe nur eine Erweiterung des Begriffes, aber nicht eine Erleichterung oder grundsätzliche Ande rung in der Anrechnung von Aktienzinsen gebracht . Solche Zinse berührten die Verhältnisse der Gesellschafter und könnten nur von diesen beschlossen werden. Man stelle sich z. B. vor, daß eine Unternehmung von der Bedeutung der Lötschbergbahn einen 5%igen Aktienzins außerhalb der Generalversammlung beschließen. würde. Das angerufene bundesgerichtliche Urteil i. S. der Gott hardbahn treffe nicht zu, weil hier Bauzinse für die Erstellung des zweiten Geleises und nicht Aktienzinse in Frage stehen. Übri gens sei nach den rechtlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaft für Verträge vorliegender Art kein Platz, weil im Rahmen der Gesellschafter unter sich keine Kontrahenten und Parteien auftreten können und die Gesellschaft allein als der Zusammenschluß aller Aktionäre die maßgebenden Satzungen, die Modalitäten für die Beibringung des Grundkapitals und die allfällige Verzinsung, während der Bauperiode zu beschließen habe. Tatsächlich sei denn auch die Seetalbahngesellschaft für die Unternehmung Reinach Münster kein unbeteiligter Dritter, sondern ihr Hauptaktionär. Als solcher habe sie sich nicht durch einen Sondervertrag Aktien zinse sichern können. Der Vertrag sei ein Abkommen (der Gesell schaft) mit sich selbst oder der Gesellschafter unter sich und genüge so dem Rechnungsgesetz nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Hinsichtlich der Subventionen von zusammen 180,000 Fr. Zu entscheiden ist, ob die Subvention einer Eisenbahnunter nehmung auch dann eine solche à fonds perdu im Sinne von Art. 9 litt. d des Eisenbahnrechnungsgesetzes vom 27. März 1896 sei, wenn der Subvenient zwar auf eine Rückzahlung des geleisteten. Kapitals verzichtet, sich dagegen ein bestimmtes Anrecht am Ge winn der subventionierten Unternehmung ausbedungen hat. Der Wortlaut des Gesetzes zunächst spricht für die Bejahung der Frage. Damit ein Kapital à fonds perdu geleistet werde, wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht erfordert, daß der Leistende, außer dem Verzichte auf eine Rückzahlung des Kapitals, auch auf jeden Gegenwert für das Empfangene absteht, namentlich also auf jedes Zins oder Gewinnanrecht, so daß er also das Kapital ohne Vorbehalt zu seinen Gunsten schenken würde. Vielmehr bedeutet im Französischen das Wort fonds (fundus) Geldsumme, Kapital, im Gegensatz zu den daraus erzielbaren Er trägnissen (revenus, intérêts, bénéfices) und wird von der Hin gabe eines Kapitals à fonds perdu namentlich auch bei der Rentenbestellung gesprochen, also in einem Falle, wo diese Hin
gabe gerade zu dem Zwecke, Gegenleistungen zu erhalten, erfolgt. Soweit man also nur auf den Wortlaut von Art. 9 litt. d ab stellt, fallen die Subventionen mit Gewinnanrecht mindestens ebenso gut unter diese Bestimmung als die ohne solches. Der grammatikalischen Auslegung entspricht nun aber auch die logische, und zwar führt diese in zwingender Weise zu dem näm lichen Ergebnisse: Um die Bedeutung und Tragweite der vor liegenden Bestimmung zu erfassen, ist sie im Zusammenhang mit dem Inhalte und dem Zwecke des ganzen Gesetzes zu würdigen. Dieses unterstellt das Rechnungswesen der Eisenbahnen einer staat lichen Kontrolle, und zwar hauptsächlich in der Absicht, durch Aufstellung einheitlicher Normen über die Gestaltung der Rech nungen den Rückkauf vorbereiten zu helfen und Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich ohne eine solche Überwachung und Verein heitlichung des Rechnungswesens bei der spätern Festsetzung der Rückkaufsentschädigung bieten würden (vgl. auch bundesrätl. Bot schaft zum Gesetze, Schweiz. Bundesblatt 1895 IV S. 56). Und da nun laut den Konzessionen der einzelnen Eisenbahnunter nehmungen die Rückkaufsentschädigung sich entweder nach dem Reingewinn oder nach dem Anlagekapital der Unternehmung be stimmt, so ist es dem Gesetze wesentlich darum zu tun, daß diese Begriffe in den Büchern und Rechnungen der Gesellschaften ihren ziffernmäßigen Ausdruck finden (wobei im übrigen hier nicht zu prüfen ist, wiefern ihre Formulierung im Rechnungsgesetz die kon zessionsmäßigen Entschädigungsansprüche einzuengen vermag). Im vorliegenden Falle steht von den beiden Begriffen der des Anlage kapitals in Frage und dieses soll nach dem Gesetz im Baukonto zur Darstellung kommen. Über den Baukonto aber bestimmt zu nächst Art. 4 in grundsätzlicher Weise, daß er nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfe, die vom Konzessionsinhaber für die Erstellung oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials aufgewendet worden sind. Es soll damit ver hütet werden, daß der Konzessionsinhaber beim Rückkaufe eine Entschädigung beanspruche, die durch den Gesamtbetrag, auf den ihn das Rückkaufsobjekt zu stehen kam, nicht voll gedeckt ist, und daß er sich derart durch den Rückkauf bereichere. Dieser allgemeine Grundsatz wird nun in Art. 9 litt. d für einen besondern Fall spezialisiert, nämlich den, wo zur Erstellung der Bahn nicht rück zahlbare Subventionen gedient haben. Soweit dies der Fall ge wesen ist, hat der Konzessionsinhaber für die Erstellung kein Ka pital aufwenden müssen, sondern statt seiner ein Dritter, der Sub venient, und würde deshalb der Konzessionsinhaber, wenn er als Rückkaufspreis den gesamten in der Anlage investierten Kapital betrag verlangte, mehr beanspruchen, als was ihn die Anlage ge kostet hat. Was aber den Subvenienten betrifft, so hat er seinen Beitrag nicht mit der Absicht geleistet, damit dem Konzessions inhaber selbst etwas unentgeltlich zuzuwenden und also, wenn dieser, wie regelmäßig der Fall, eine Aktiengesellschaft ist, die Aktionäre in ihren persönlichen Vermögensrechten zu begünstigen. Vielmehr geht sein Wille stets dahin, die konzessionierte Unternehmung als eine im öffentlichen Interesse liegende zu fördern, ihr Zustande kommen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hinsichtlich der Sub ventionen kann also der Konzessionsinhaber beim Rückkauf einen Entschädigungsanspruch nicht darauf stützen, daß er eigenes und namentlich von dritter Seite unentgeltlich erhaltenes Kapital für den Bahnbau aufgewendet habe. Geht man hievon aus, so müssen aber die Subventionen mit und diejenigen ohne Anteilsrecht am Gewinn der Unternehmung, soweit es sich um die Bewertung des vom Konzessionsinhaber aufgewendeten Anlagekapitals und dessen rechnungsmäßige Wiedergabe im Baukonto handelt, als gleichartig angesehen werden. Ob die Subvenienten während der Zeit bis zum Rückkauf aus den Betriebsüberschüssen bestimmte Anteile zuge schieden erhalten haben oder nicht, mag von gewissem, hier nicht zu erörterndem Einfluß sein auf die Bemessung des Reingewinnes, wenn dieser für die Rückkaufsentschädigung maßgebend ist, nicht aber für die Ermittlung dessen, was der Konzessionsinhaber als Anlagekapital aufgewendet hat. Denn in dieser Hinsicht haben die Beiträge der Subvenienten in beiden Fällen die nämliche Funktion erfüllt, nämlich dem Konzessionsinhaber ohne Rückgabepflicht ein Kapital zu beschaffen und aus fremden Mitteln das Werk aus führen zu helfen. Nun macht allerdings die Rekurrentin gegenüber dieser Aus legung von Art. 9 litt. d geltend, daß bei der Ausarbeitung des Gesetzes die umgekehrte Auffassung zum Ausdruck gekommen sei.
Das trifft in der Tat zu, indem die bundesrätliche Botschaft vom 11. November 1895 (BBl loc. cit. S. 62/63) und der stände rätliche Berichterstatter (Stenographisches Bülleiin, Dezember 1895 S. 765) sich mit aller Bestimmtheit dahin ausgesprochen haben, daß unter die vorliegende Vorschrift keine Subventionen fallen, die am Reinertrag des Unternehmens in irgendwelcher Form teil nehmen. Und mit Unrecht beruft sich der Rekursbeklagte hiegegen auf das Votum des nationalrätlichen Berichterstatters über den Gesetzesentwurf (Stenographisches Bülletin 1896 S. 31), da dieser über die Frage sich nicht besonders geäußert hat. Nun ist aber gegenüber diesen Anbringen der Rekurrentin zu bemerken, daß damit die Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Aus legung des Gesetzes überschätzt wird. Solche Materialien haben den Charakter von bloßen Hülfsmitteln für die Auslegung, denen ein entscheidendes Gewicht dann nicht mehr zukommt, wenn sie in Eiderspruch stehen mit dem, was aus den Gesetzestert, aus dem nn und Geist des Gesetzes im allgemeinen und dem praktischen uelt, den K Nenen Ial. 1 der geeale M i. den N. treffenden Punkte entnommen werden muß. Denn der im Gesetze niedergelegte Willensinhalt besteht eben für sich selbst, obiektiviert und losgelost von den Meinungsäußerungen Einzelter, die bei der Ausarbeitung des Gesetzes über dessen künftigen Inhalt erfolgt sind. Im schweizerischen Staaksrecht kritt das um so deutlicher zu zwar den Text des spätern Tage, als hier die Bundesversammlung Gesetzes berät und endgültig feststellt, das Gesetz selbst aber nur durch die stillschweigende Zustimmung des Volkes, wie sie in der Nichtergreifung des Referendums liegt, oder andernfalls durch die Volksabstimmung zu Stande kommt, also durch Akte, in denen eine Gurheißung Kür des Gesetzestertes, nicht aber auch der Ge Hesmaterlalten erblickt werden kann (vergl. im übrigen auch AS 25II Nr. 101 S. 845 und 27 1 Nr. 93 S. 530). Hier nun hat sich aus den vorstehenden Ausführungen bereits ergeben, daß die von der Rekurrentin angeführten, bei der Ausarbeitung des Gesetzes gemachten Außerungen über den Inhalt der jetzigen litt. d des Art. 9 dem Wortlaut und namentlich dem Sinne und Zwecke der Bestimmung widersprechen; diese Außerungen erweisen sich damit als für die Auslegung bedeutungslos. Noch weniger kann gegenüber dem gesagten der übrigens von der Rekur rentin nicht geltend gemachte Umstand in Betracht fallen, daß unter dem frühern Rechnungsgesetz vom 21. Dezember 1883, das eine der litt. d des jetzigen Art. 9 entsprechende Bestimmung nicht enthielt, die bundesrätliche Praxis, wie es scheint, die Buchung von Subventionen mit Gewinnanrecht auf Baukonto zugelassen und das Bundesgericht in einem Urteil i. S. der Vereinigten Schweizerbahnen (AS 13 Nr. 18 a. E.) sich beinebens zu Gunsten dieser Auffassung ausgesprochen hat. Und endlich entkräftet es die obigen grundsätzlichen Erwägungen nicht, wenn die Rekurrentin anbringt, daß bei der Gotthardbahn die ebenfalls gewinn berechtigten Subventionen im Baukonto belassen werden. Diese nach dem gesagten unrichtige Behandlung mag sich, wie der Bun desrat ausführt, daraus erklären, daß diese Subventionen und ihre Buchung auf eine Zeit zurückreichen, wo das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom Bundesrate noch nicht überwacht wurde; und praktisch ist sie jedenfalls ohne Bedeutung, indem der Rückkauf der Gotthardbahn auf der Grundlage nicht des Anlagekapitals, sondern des kapitalisierten Reingewinnes sich vollziehen wird. Mit Recht hat übrigens der Bundesrat diesem Beispiel die Behandlung des Genußscheinskapitals der frühern Jura Simplon Bahn gegenüber gehalten, die der oben entwickelten Auslegung der litt. d des Art. 9 entspricht. Damit kommt man dazu, den Rekurs im vorliegenden Punkte abzuweisen und die bundesrätliche Verfügung, wodurch die frag lichen Subventionen von zusammen 180,000 Fr. aus dem Bau konto weggewiesen wurden, zu bestätigen. Infolgedessen-können sie, entgegen der Behauptung der Rekurrentin, auch nicht mehr als Passivposten in der Bilanz erscheinen, wie sich auch aus dem Schlußsatz des Art. 9 ergibt. Ob und in welcher Weise im übrigen das Subventionskapital der Rekurrentin in ihren Büchern figurieren könne oder müsse, ist nicht zu entscheiden; und ebenso wird, wie der Bundesrat selbst erklärt, durch den gegenwärtigen Entscheid der Rechtsstellung nicht vorgegriffen, in der sich die Subvenienten in Hinsicht auf ihr Gewinnanteilsrecht später bei einer Veräußerung oder einem Rückkauf der Bahn befinden.
II. Hinsichtlich der Kosten für die Versetzung der Lokomotivremise (1783 Fr. 13 Cts.).
Art. 4 Rechnungsgesetz aufgestellten Grundsatzes, daß alles, was für die Erstellung der Bahn aufgewendet wurde, diesem Konto belastet werden darf. Freilich behält Art. 4 Abs. 1 den Art. 9 und damit auch die litt. c dieses Artikels vor. Aber die Einengung wenn nicht bloß Präzisierung , die er durch diese Bestimmung erfährt, liegt nur darin, daß vom Baukonto die Aufwendungen für Arbeiten usw. ausgeschlossen werden, die nicht für die Bahn anlage selbst und ihre Inbetriebsetzung, sondern für Einrichtungen usw. gemacht wurden, die damit in einem bloß mittelbaren, nähern oder entfernteren Zusammenhang stehen (s. auch bundesrätl. Bot schaft zum Gesetze loc. cit. S. 62). Von solchen Aufwendungen und nur von ihnen läßt sich sagen, daß der Konzessionsinhaber sie nicht für das eigentliche Rückkaufsobjekt, die Bahnanlage, ge macht habe, und daß sie daher, weil nicht in die Rückkaufssumme einzubeziehen, auch nicht auf Baukonto zu buchen seien, zumal da der Mehrwert, der mit ihnen durch Hebung der Rentabilität der Linie, durch Erleichterung des Betriebes usw. hat geschaffen werden wollen, häufig kaum bestimmbar oder problematisch ist. Hier ist aber kein solcher Fall, sondern einer des Art. 4 gegeben: Denn wie gesagt, gehörte die vorgenommene Versetzung der Remise und die Einrichtung des Anschlusses zum vollständigen Ausbau der Linie Reinach Münster und war sie für die Betriebseröffnung dieser Linie notwendig. Zudem ist auch durch die vorgenommenen Arbeiten der Anlagewert der Linie in einem bestimmten Punkte erhöht worden, nämlich durch die tatsächlich geschaffene, in Form eines Besitzstandes rechtlich gesicherte Möglichkeit, die Züge auf dem Gebiete der Nachbarlinie in den Bahnhof Reinach einzuführen und den Verkehrsanschluß zu bewerkstelligen. Nach all dem ist also der Rekurs in diesem Teile gutzuheißen und das Begehren der Rekurrentin um Belassung der 1783 Fr. 13 Cts. im Baukonto zu schützen. III. Hinsichtlich der Bauzinse auf dem Aktienkapital von 18,852 Fr. Es steht zunächst fest, daß bei der Konstituierung der Reinach Münster Bahngesellschaft (3. August 1904) eine Auszahlung von Bauzinfen an die Aktionäre nicht beschlossen wurde, die Gesellschafts statuten eine solche nicht vorsehen und überhaupt irgend ein Gesell schaftsbeschluß in diesem Sinne nicht ergangen ist. Die Rekur rentin hält aber all das für unnötig, indem sie geltend macht Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgesetz gestatte, indem er die Vorschrift des Art. 630 Abs. 2 OR erweitere, die Belastung des Bau kontos mit Aktienzinsen nicht nur, wenn die Auszahlung gemäß einer Vorschrift der Statuten, sondern auch wenn sie gemäß Vertrag stattgefunden habe. Hier nun sei sie gemäß dem Ver trage erfolgt, den die Reinach Münster Bahngesellschaft am 3. August 1904, unmittelbar nach ihrer Konstituierung, mit der Seetalbahngesellschaft abgeschlossen hat. Demgegenüber ist zunächst zu bemerken, daß es sich bei der Auszahlung von Bauzinsen an die Aktionäre um ein Rechtsver hältnis interner Natur der Aktiengesellschaft handelt, um Rechte der einzelnen Gesellschafter als solcher gegenüber der Gesellschaft. Die Begründung dieser Rechte erfolgt also durch einen Rechtsakt, der die gegenseitigen Beziehungen von Gesellschaftern und Gesell schaft regelt. Die wohl begrifflich notwendige Form dieses Rechts aktes ist aber die des Gesellschaftsbeschlusses, während ein Vertrag zwischen den Aktionären und der bereits konstituierten Gesellschaft, d. h. zwischen den Organen der letztern und ihr selbst sich kaum denken läßt. Ein solcher Vertrag liegt denn auch hier tatsächlich nicht vor, da derjenige vom 3. August 1904 zwischen der Gesell schaft und einem Dritten, der Seetalbahn, abgeschlossen wurde. Für sich allein konnte dieser Vertrag ein Recht der Aktionäre auf Aus zahlung von Bauzinfen nicht begründen, da er unfähig war, die internen gesellschaftlichen Beziehungen zu verändern, wozu es einer Willensäußerung der zuständigen Gesellschaftsorgane bedürft hätte. Zudem wird im genannten Vertrage nicht von einer Zinszahlung an die Aktionäre gesprochen, sondern von einer Verzinsung des von der Seetalbahngesellschaft zu liefernden Baukapitals; und wenn diese Gesellschaft nach dem fraglichen Vertrage als Rückzahlung für das Baukapital Aktien empfangen soll, so ist zu bemerken, daß das gesamte Aktienkapital der Reinach Münster Bahngesell schaft laut dem Protokoll über die vorangegangene konstituierende Generalversammlung bereits gezeichnet war, so daß es sich gegen über der Seetalbahn um Bezahlung nicht sowohl von Aktien als von Darlehenszinsen handeln konnte. AS 34 II 1908
Im übrigen braucht die Frage, wiefern bei der Ausbedingung von Aktienzinsen ein Vertrag die statutarische Festsetzung oder den sonstigen Gesellschaftsbeschluß zu ersetzen vermag, nicht näher er örtert zu werden. Immerhin darf bemerkt werden, daß der Aus druck Vertrag in Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgesetz wesentlich auf Versprechen sich bezieht, die vor der Gründung der Gesellschaft in Emissionsprospekten usw. gegenüber den spätern Aktionären ge macht werden (vgl. auch die bundesrätl. Botschaft zum Gesetz loc. cit. S. 59). Damit erweist sich das Begehren der Rekurrentin, den frag lichen Posten von 18,852 Fr. unter dem Titel bezahlter Aktien zinse im Baukonto zu belassen, als unbegründet, da es an einer rechtsgültigen Ausbedingung solcher Zinszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 fehlt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbegehren betreffend die Subventionen von 180,000 Fr. und die Bauzinsen von 18,852 Fr. werden abgewiesen, dasjenige betreffend die Kosten für die Versetzung der Lokomotivremise von 1783 Fr. 13 Cts. wird gutgeheißen und die Belastung des Bau kontos mit diesem Posten als zulässig erklärt.