- Arteil vom 28. November 1908 in Sachen
Erbmasse Spengler, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Spengler,
Kl. u. Ber. Bekl.
Eigentum an beweglichen Sachen (und Forderungen), Art. 199 OR.
Anwendbarkeit eidg. Rechts, auch wenn die causa (i. c. Schenkung,
dem kantonalen Recht untersteht. Nichteintreten auf die Berufung
bei mangelndem rechtlichem Interesse der Parteien an der Be
rufung. (Gegenstandslosigkeit der Berufung.) Eidgenössisches und
kantonales Recht. Eine Verletzung von eidgenössischem Recht, die am
Endresultat nichts ändert, genügt nicht zur Zulässigkeit der Be
rufung.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Am 18. Juni 1906 ließ Joseph Spengler, der Rechtsvor
gänger der Kläger, seinen Bruder Anton Spengler, den Rechts
(durch Vermittlung des Anton
vorgänger der Beklagten, sowie
Spengler) den Geschäftsagenten Ineichen an sein Krankenlager
kommen und übergab dem Letztgenannten zu Handen der Firma
Huber Ineichen eine Anzahl Wertschriften, nämlich zwei Gülten,
eine Namenobligation, eine Namenaktie sowie verschiedene Inhaber
obligationen. Dabei wurde folgende, von Ineichen namens Huber
Ineichen, sowie von Joseph Spengler als Deponent und Auf
traggeber unterzeichnete Urkunde aufgenommen:
Wir Unterzeichnete bescheinigen hiemit, von Hrn. Joseph
Spengler, Privat in Luzern, für Rechnung und zu Handen seines
Bruders, Hrn. Anton Spengler, Privat in Luzern, folgende Wert
titel empfangen zu haben, und zwar mit Weisung und Auftrag
zur Aushändigung am Todestage des Hrn. Joseph Spengler:
(Folgt das Verzeichnis der in der Rechtsfrage aufgeführten Titel.)
Den Bezug von Zinsen und Dividenden behält sich Hr. Joseph
Spengler bis zu seinem Ableben vor.
Zugleich unterzeichnete Joseph Spengler bezüglich der nicht auf
den Inhaber lautenden Titel besondere Abtretungserklärungen zu
Gunsten Anton Spenglers. Letzterer verdankte seinem Bruder die
Zuwendung und erklärte in Gegenwart von Ineichen Annahme
derselben.
Am 7. September 1906 starb Joseph Spengler. Am 12. Sep
tember händigten Huber Ineichen die Titel dem Anton Spengler
aus, worauf dieser sie ihnen von neuem zur Verwahrung und
Verwaltung übergab.
Am 3. Oktober 1906 starb auch Anton Spengler. Die Kläger
verlangten nun als Erben desselben:
I. Anerkennung ihres Eigentumes an obigen Titeln.
II. Rückerstattung der Titel nebst den seit 7. September ver
fallenen Zinsen und Koupons.
B. Über diese beiden Rechtsbegehren hat das Obergericht des
Kantons Luzern durch Urteil vom 20. März 1908 erkannt:
- Die Beklagte habe anzuerkennen, daß die in Ziffer II 1 7
der Klage genannten Wertschriften (folgt Aufzählung) Eigentum
der Klägerin feien.
- Die Beklagte sei gehalten, dieselben nebst den seit 7. Sep
tember 1906 verfallenen Zinsen und Koupons den Klägern aus
hinzugeben.
Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen motiviert: Un
bestritten und unbestreitbar sei, daß es sich um eine liberale Zu
wendung handle; zu untersuchen sei dagegen zunächst, ob eine
Schenkung von Hand zu Hand vorliege, wie die Beklagte behaupte,
oder aber eine Schenkung von Todes wegen, wie von den Klägern
behauptet werde. Eine Schenkung von Hand zu Hand liege nun
jedenfalls nicht vor. Nach 564 BGB sei eine solche nur dann
vorhanden, wenn die Sache sogleich dem andern übergeben werde.
Es bedürfe also der sofortigen Eigentumsübertragung. Zu dieser
sei nach Art. 199 OR Besitzübergabe erforderlich. Eine solche habe
aber nicht sofort stattgefunden und sei gerade von Joseph Spengler
nicht gewollt gewesen; vielmehr seien Huber Ineichen nur an
gewiesen worden, die Aushändigung am Todestage des Schenkers
vorzunehmen. Müsse somit die Konstruktion einer Schenkung von
Hand zu Hand abgelehnt werden, so folge daraus freilich noch
nicht ohne weiteres, daß eine Schenkung von Todes wegen vor
liege; vielmehr könnte auch eine Schenkung unter Lebenden mit
hinausgeschobener Fälligkeit vorliegen. Aber auch in diesem Falle
müsse (sc. wie im Falle einer Schenkung von Todes wegen) die
Schenkung als ungültig erklärt werden, da 570 BGB für alle
derartigen Schenkungen die Form einer Letztwillensverordnung vor
schreibe, diese Form aber in casu nicht beobachtet worden sei. Bei
dieser Sachlage brauche auf den von den Klägern weiterhin geltend
gemachten Anfechtungsgrund der mangelnden Dispositionsfähigkeit
(gemeint ist Handlungsfähigkeit) des Joseph Spengler nicht ein
getreten zu werden.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Die Klage sei des gänzlichen abzuweisen.
- Eventuell sei die Klage in bezug auf die unter Dispositiv 1
b g, subeventuell 1 c g, verzeichneten Wertschriften abzuweisen.
- Sollte eine definitive Abweisung der Klage als nicht
lässig erscheinen, so sei die Frage der Eigentumsübertragung
den streitigen Wertschriften in bejahendem Sinne zu entscheiden
und im übrigen die Streitsache zur neuen Beurteilung an das
luz. Obergericht zurückzuweisen.
- Bei der nochmaligen Beurteilung habe das Obergericht auch
die Frage der angeblich mangelnden Handlungsfähigkeit des Joseph
Spengler zu entscheiden.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten Gutheißung der Berufung, der Vertreter der Kläger Nicht
eintreten eventuell Abweisung der Berufung beantragt;
in Erwägung:
- Würde nur das erste Klagebegehren vorliegen, oder wären die
beiden Rechtsbegehren der Klage gesondert zu behandeln, so wäre
das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung allerdings,
teilweise wenigstens, kompetent, denn da die Kläger mit jenem
ersten Rechtsbegehren nur Anerkennung ihres Eigentums an den
treitigen Wertschriften verlangen, so wäre einfach zu untersuchen,
ob in bezug auf diese Wertschriften ein gültiger Eigentumsüber
gang stattgefunden habe. Diese Frage ist aber bezüglich sämtlicher
hier in Betracht kommenden Papiere mit Ausnahme der beiden.
Gülten (vergl. AS 19 S. 551, sowie Urteil des Bundesgerichts
vom 2. Oktober 1908 i. S. Volksbank Ruswil gegen Ottiker und
Scherer) eine solche des eidgenössischen Rechts, und zwar trotzdem
im vorliegenden Falle die der Eigentumsübertragung zu Grunde
liegende causa (Schenkung unter Lebenden oder Schenkung von
Todes wegen) zweifellos dem kantonalen Recht untersteht. Denn
wenn Art. 199 OR den Abschluß eines Vertrages als Vor
aussetzung für den Eigentumserwerb zu bezeichnen scheint, so hat
dies nur den Zweck, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen
des OR auf den Eigentumserwerb infolge Testaments oder In
testaterbrechtes, sowie auf die originären Eigentumserwerbsarten
(Okkupation, Spezifikation usw.) nicht anwendbar seien. Vergl.
v. Waldkirch, Eigentum an Mobilien, S. 25. Ist also der der
Eigentumsübertragung zu Grunde liegende obligatorische Veräuße
rungsvertrag ungültig, sind aber im übrigen die Voraussetzungen
der Eigentumsübertragung erfüllt, so geht das Eigentum dennoch
über, und es besteht lediglich (nach den Grundsätzen über unge
rechtfertigte Bereicherung) ein obligatorischer Rückerstattungsan
spruch. Vergl. Hafner, Anm. 4 i. f. zu Art. 199 OR.
Nun ist aber das erste Klagebegehren von der Vorinstanz nicht
deshalb gutgeheißen worden, weil es an den für die Eigentums
übertragung als solche erforderlichen Requisiten (Besitzübergabe,
Indossament usw.) fehle, sondern deshalb, weil das der Eigentums
übertragung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft (qua
lifiziere sich dasselbe als Schenkung von Todes wegen oder als
Schenkung unter Lebenden mit hinausgeschobener Fälligkeit) un
gültig sei. Und in gleicher Weise hatten auch die Kläger den Stand
punkt, es sei kein Eigentum übergegangen, nur damit begründet,
daß die für eine Schenkung von Todes wegen erforderliche Form
nicht beobachtet worden sei. Streitig war somit trotz dem Wort
laut des ersten Klagebegehrens nicht die Frage, ob die für den
Eigentumsübergang an sich notwendigen Voraussetzungen erfüllt
seien, sondern einzig, ob das der Eigeniumsübertragung zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft, die Schenkung, gültig sei oder nicht.
Bei der Prüfung dieser grundsätzlich dem kantonalen Rechte
unterstehenden Frage wurde allerdings von der Vorinstanz auch
die Frage der Eigentumsübertragung untersucht. Indessen wurde
hiebei nicht geprüft, ob das Eigentum an den streitigen Titeln
überhaupt einmal auf Anton Spengler übergegangen sei, sondern
nur, ob ein solcher Eigentumsübergang schon am Tage der Schen
kung stattgefunden habe, und auch dies wurde nur nebenbei und
ohne Notwendigkeit untersucht, da es ja zur Entscheidung der Frage,
ob eine Schenkung von Hand zu Hand vorliege, und ob daher die
in casu formlos vorgenommene Schenkung gültig sei, nach 564
des luz. BGB nur einer Untersuchung der rein tatsächlichen Frage
bedurfte, ob die Sache sogleich übergeben worden sei, nicht aber
auch einer Untersuchung der Rechtsfrage, ob Eigentum überge
gangen sei. Aus einer solch gelegentlichen Beantwortung einer mit
der zu untersuchenden kantonalrechtlichen Frage in keinen notwen
digen Zusammenhang stehenden Frage des eidgenössischen Rechtes
kann aber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahme
der Berufung nicht hergeleitet werden.
Wenn endlich anläßlich der Erörterung der Frage, ob eine
Schenkung von Hand zu Hand vorliege, die Vorinstanz auch noch
untersucht hat, ob eine sofortige Eigentumsübertragung von Joseph
Spengler beabsichtigt gewesen sei, m. a. W. ob nach dem Inhalt
des Schenkungsvertrages eine Verpflichtung zur sofortigen Eigen
tumsübertragung bestanden habe, so ist dies wiederum eine von
der Frage, ob Eigentum wirklich, sei es sofort, sei es später, über
gegangen fei, unabhängige Frage des kantonalen Rechtes.
- Richtig ist nun zwar, daß die Parteien und die Vorinstanz
die Frage, ob Anton Spengler an den streitigen Titeln überhaupt
einmal Eigentum erworben habe, als eine für die Frage der Rück
erstattungspflicht präjudizielle Vorfrage betrachtet haben, indem sie
von der Ansicht ausgingen, es könne die Rückerstattung der Titel
nur verfügt werden, wenn angenommen werde, Anton Spengler
sei nie Eigentümer derselben geworden. Es ließe sich also die Auf
fassung vertreten, die Vorinstanz habe, bevor sie zur Behandlung
des zweiten Klagebegehrens schritt, zunächst über die im ersten
Klagbegehren aufgeworfene Frage, ob Eigentum übergegangen sei,
einen Entscheid gefällt und habe bei Fällung dieses Entscheides
einen Satz des eidgenössischen Rechtes (den Satz nämlich, daß
Eigentum auch bei Ungültigkeit der causa übergehen könne) ver
letzt. Es sei daher gegen diesen Teil des kantonalen Urteils die
Berufung an das Bundesgericht zulässig, und es müsse somit, falls
das Bundesgericht dazu gelange, die zur Gültigkeit des Eigentums
überganges erforderlichen Rechtsakte (Besitzübertragung, Indossa
ment usw.) als vorhanden anzunehmen, Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz behufs Beurteilung der Einrede der mangelnden
Handlungsfähigkeit erfolgen. Selbst wenn nun aber die zur Gül
tigkeit des Eigentumsüberganges erforderlichen Rechtsakte als vor
handen angenommen und nach Rückweisung der Sache an die Vor
instanz diese letztere dazu gelangen würde, es sei auch die Frage
der Handlungsfähigkeit des Joseph Spengler zu bejahen, woraus
sich die Abweisung des ersten Klagebegehrens ergeben würde, so
könnte hiedurch doch am Endresultate des Prozesses, nämlich an
dem Entscheide über das zweite Rechtsbegehren der Klage, nichts
geändert werden. Denn dieses Rechtsbegehren müßte alsdann, wie
wohl mit anderer Motivierung (nämlich gestützt auf die Grund
sätze über ungerechtfertigte Bereicherung), wiederum gutgeheißen
werden. Ob aber die Beklagte zur Rückerstattung der streitigen
Titel deshalb verurteilt wird, weil ihr Rechtsvorgänger nie Eigen
tümer derselben geworden sei, oder deshalb, weil er zwar Eigen
tümer geworden, jedoch obligatorisch zur Rückgabe derselben ver
pflichtet gewesen sei, ist für die Parteien praktisch durchaus gleich
gültig.
3. Sofern also nicht angenommen werden wollte, das erste
Rechtsbegehren der Klage sei überhaupt nur ein Motiv zur Be
gründung des zweiten und es sei somit, da auf dieses Motiv nichts
ankomme, von vorneherein nur eine Frage des kantonalen Rechtes
zu entscheiden gewesen, weshalb das Bundesgericht zur Beurteilung
der Sache inkompetent sei, so müßte das Eintreten auf die Be
rufung doch jedenfalls wegen mangelnden rechtlichen Interesses
der Parteien an der Beurteilung des einzig dem eidgenössischen
Rechte unterstehenden ersten Klagebegehrens, also wegen Gegen
standslosigkeit der Berufung abgelehnt werden;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.