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Arteil vom 6. November 1908 in Sachen
Trittibach, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Aktiengesellschaft Touis Brandt frère, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufung, Zulässigkeit. Sie ist unzulässig gegen Schiedssprüche,
auch solche zweiter Instanz. Art. 58 06.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten,
der Kollektivgesellschaft Louis Brandt frère, Uhrenfabrik in Biel,
Nachtwächter gewesen und erhob im März 1907 gegenüber der
Beklagten Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Am 19. April
1907 kam zwischen den Parteien ein Kompromiß zustande, welcher
u. a. folgende Bestimmungen enthielt:
Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis des Jakob Trittibach
zu der früheren Firma Louis Brandt frère und deren Rechts
nachfolgerin abgeleiteten streitigen Ansprüche des Trittibach sind
schiedsgerichtlich zu beurteilen. Als Schiedsrichter bezeichnen die
streitenden Parteien den Gerichtspräsidenten von Biel, z. Z. Hrn
Max Neuhaus, Fürsprecher in Biel. Der Schiedsrichter leitet die
Prozeßinstruktion nach den Grundsätzen des ordentlichen Ver
fahrens, wie dasselbe im bern. Zivilprozeßgesetz von 1883 um
schrieben ist. Der Schiedsrichter urteilt in gleicher Weise und ohne
an eine Frist zur Urteilsfällung gebunden zu sein, über die Streit
punkte als erste Instanz und es bleibt den Parteien das Recht der
Appellation (Berufung) an die zuständigen oberen Instanzen aus
drücklich vorbehalten ( 379 Abs. 2 P). Die Parteien sind von der
Beobachtung der Grundregeln der Eventualmaxime entbunden. Sie
haben sich jedoch aller Weitläufigkeiten bei Folge der Auferlegung
der dadurch verursachten Kosten möglichst zu enthalten. Zustel
lungen, Ladungen und Eröffnungen jeder Art geschehen durch ein
geschriebenen Brief, der die entsprechende Beilage übermittelt. Die
Protokollauszüge über die Verhandlungen während der Instruk
tion können von den Parteien ausgefertigt werden und verdienen
vollen Glauben, wenn sie vom Instruktionsrichter unterzeichnet
oder von den Parteien selbst bezw. ihren Anwälten vidimiert sind.
Weitere Vereinfachungen des Verfahrens können im Laufe des
selben formlos konveniert werden.
Gestützt auf diesen Kompromiß erfolgte am 6. Juni 1907 seitens
des Trittibach Klage im Schiedsgerichtsverfahren mit dem Rechts
begehren:
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Die Société anonyme Louis Brandt frère sei zu ver
urteilen, dem Jakob Trittibach die im Ausstellungsvertrag vom
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Januar 1898 vorgesehene Vergütung für sogen. Überstunden
im Verhältnis zur jeweiligen Lohnung zu leisten , eventuell:
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die im Anstellungs
vertrag vom 15. Januar 1898 vorgesehene Vergütung für sogen.
Überstunden im Verhältnis zum dort vorgesehenen Taglohn mit je
45 Cts. für die Stunde zu leisten.
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Der dem Jakob Trittibach für sogen. Überstunden durch die
Société anonyme Louis Brandt frère geschuldete Betrag sei
gerichtlich festzustellen und seit 8. März 1907 als 5 % Zins
tragend zu erklären.
Der Kläger erklärte, einen Betrag von über 2000 Fr. zu fordern.
Die klägerischen Ansprüche seien schiedsgerichtlich zu beurteilen; es
werde auf die Kompromißurkunde verwiesen, welche von den Par
teien und dem amtierenden Schiedsrichter erster Instanz unter
zeichnet sei.
B. Nachdem der Gerichtspräsident von Biel mit Entscheid vom
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Mai 1908 die Klage im Betrage von 2033 Fr. 10 Cts.
gutgeheißen hatte, erkannte am 23. September 1908, infolge Appel
lation der Beklagten, der Appellations und Kassationshof des
Kantons Bern wie folgt:
In Abänderung des schiedsgerichtlichen Urteils ist der Kläger
mit seinen Rechtsbegehren abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Beilegung einer
Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen er
klärt, mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Entscheides.
D. Die einschlägigen Bestimmungen der bernischen Zivilprozeß
ordnung (revidiertes Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil
rechtsstreitigkeiten vom 2. April 1883) lauten:
379 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2: Hat der Gegenstand des
Streites den Wert, durch welchen die Zulässigkeit der Appellation
bedingt ist, so kann bei der Übertragung zum Spruche die Weiter
ziehung an den Appellations und Kassationshof vorbehalten
werden.
Haben die Parteien die Appellation uicht ausdrücklich vorbe
halten, so ist solche beim Schiedsspruche in keinem Falle zulässig.
373 Satz 1: Die gerichtlichen Behörden des Kantons sind
verpflichtet, jede innert der Grenzen des 368 erfolgte Über
tragung zum Schiedsspruche anzunehmen.
Dazu 368: Nur Streitigkeiten über Rechtsgegenstände, in
betreff welcher den Parteien das willkürliche Verfügungsrecht zu
steht, können von diesen der Beurteilung durch Schiedsrichter unter
worfen werden;
in Erwägung:
Wie stets erkannt wurde (vergl. AS 12 S. 144, 22 S. 89
und S. 1064, 23 S. 831), ist die Berufung an das Bundes
gericht gegen Schiedssprüche nicht zuläsfig, da dieselben nicht als
kantonale Haupturteile im Sinne von Art. 58 OG erscheinen.
Nun steht im vorliegenden Falle zunächst außer Frage und wird
speziell auch in der Berufungserklärung anerkannt, daß der Ent
scheid des Gerichtspräsidenten von Biel d. d. 13. Mai 1908 sich als
Schiedsspruch qualifiziert. Fraglich ist nur, ob das gleiche auch
vom Entscheide des Appellations und Kassationshofes d. d. 23. Sep
tember 1908 gelte. Diese Frage ist jedoch entgegen der Auffassung
des Berufungsklägers ebenfalls zu bejahen.
Allerdings hatten die Parteien, wenn auf die zweite oben sub
A wiedergegebene Bestimmung des Kompromisses abgestellt wird,
nur den Gerichtspräsidenten von Biel als Schiedsrichter be
zeichnet, wie denn auch in den Bestimmungen des Kompromisses
über das Verfahren formell nur von den Funktionen des Schieds
richters die Rede war. Allein abgesehen davon, daß dann in der
Klage ganz allgemein bemerkt wurde, die klägerischen Ansprüche
seien schiedsgerichtlich zu beurteilen, hatten sich die Parteien
in jenem Kompromiß ausdrücklich das Recht der Appellation
im Sinne von 379 der kanionalen ZPO vorbehalten und es
war demgemäß der Gerichtspräsident von Biel als erste Instanz
bezeichnet worden. Darnach konnte aber der Appellations und
Kassationshof nur als zweite schiedsrichterliche Instanz, also
nicht in seiner Eigenschaft als ordentliches staatliches Gericht ur
teilen.
Anders würde es sich verhalten, wenn im Kanton Bern gegen
über allen Schiedssprüchen der Entscheid des obersten kantonalen
Gerichtshofes angerufen werden könnte. Dies ist jedoch nach der
zitierten Bestimmung der Zivilprozeßordnung nicht der Fall, sondern
es bedarf nach derselben eines ausdrücklichen Vorbehaltes der Par
teien, ein Vorbehalt, welcher materiell der Ernennung eines zweit
instanzlichen Schiedsrichters gleichkommt.
Daß übrigens im vorliegenden Falle auch nach der Auffassung
der Klagpartei die zweite Instanz ebenfalls als Schiedsgericht
zu urteilen hatte, ergibt sich aus dem Umstande, daß der Gerichts
präsident von Biel in der Klage (vergl. oben sub A am Schlusse)
ausdrücklich als Schiedsrichter erster Instanz bezeichnet worden
war, was doch die Existenz eines Schiedsrichter zweiter Instanz
voraussetzte.
2. Qualifiziert sich demnach der angefochtene Entscheid des Appel
lations und Kassationshofes, ebenso wie derjenige des Gerichts
präsidenten von Biel, als ein Schiedsspruch, so ist eine Berufung
an das Bundesgericht nach dem eingangs erwähnten Grundsatze
im vorliegenden Falle ausgeschlossen.
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß sich die Parteien
im Kompromiß die Appellation an die zuständigen obern In
stanzen vorbehalten hatten, worin vielleicht die Absicht lag, sich
auch die Möglichkeit einer Anrufung des Bundesgerichts zu sichern.
Als staatlicher Gerichtshof kann das Bundesgericht, wie bereits
ausgeführt wurde, die Berufung nicht an die Hand nehmen; als dritte
schiedsrichterliche Instanz kann das Bundesgericht aber deshalb
nicht urteilen, weil es überhaupt (vergl. AS 18 S. 504, 20
S. 864) als solches zur Ausübung schiedsrichterlicher Funktionen
ebensowenig berechtigt wie verpflichtet ist und weil insbesondere das
OG keine den 373 und 379 der bernischen Zivilprozeßordnung
analogen Bestimmungen enthält, ganz abgesehen davon, daß speziell
im vorliegenden Falle die Bestimmungen des Kompromisses über
Entbindung der Parteien von den Grundsätzen der Eventualmaxime,
über Zustellungen, Ladungen und Eröffnungen, über Ausfertigung
von Protokollauszügen durch die Parteien, namentlich aber über
die Möglichkeit, weitere Vereinfachungen des Verfahrens im Laufe
desselben formlos zu konvenieren , für das Verfahren vor Bundes
gericht nicht passen würden; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.