Art. 58 Abs. 2 OG; standing to appeal and appealability of a cantonal judgment after federal cassation remittal. A party may appeal only if the challenged decision affects it as a party. A person definitively excluded from civil-party status is not bound by, and cannot appeal against, a later judgment in which it does not appear as a party; the earlier denial is not a interlocutory decision for that person when it terminates its procedural position. No appeal lies against a criminal acquittal by the civil claimant, nor independently against costs or confiscation where those dispositions follow from, and are inseparable from, the criminal outcome. Matters already finally adjudicated are res judicata and cannot be reopened by appeal.
des Klägers Choudens schuldig zu erklären und zur Bezahlung der Prozeßkosten an den Kläger Choudens zu verurteilen. 2. Es seien daher die Dispositive II und III des angefochtenen rteils aufzuheben. 3. Es sei auch Dispositiv IV des angefochtenen Urteils auf zuheben und die Konfiskation des mit Beschlag belegten Noten materials auszusprechen. Die Erben Gounod beantragen: Es sei das am 17. November 1899 vom Polizeirichter von Bern und am 20. Dezember 1899 von der Polizeikammer ausgefällte Zwischenurteil aufzuheben und die dieser Aufhebung entsprechende prozessualische Verfügung, Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz, anzuordnen; in Erwägung:
stanzliches Urteil vor; der Zivilpunkt hatte gar nicht mehr den Gegenstand der Beurteilung des angefochtenen Urteils zu bilden. Es fehlt also hier an einem anfechtbaren Entscheide. Eine selbst ständige Berufung hinsichtlich der Kosten ist nach bekauntem Grund satze ausgeschlossen; das Kostendispositiv ist übrigens auf Grund des Entscheides im Strafpunkte erfolgt. Ebenso hängt die Ab weisung des Konfiskationsbegehrens aufs engste mit der Entschei dung im Strafpunkte zusammen. Die ganze Berufung bezweckt denn auch offensichtlich nichts anderes als eine erneute Prüfung des Prozesses durch das Bundesgericht (I. Abteilung) als Be rufungsinstanz, die zu einem vom Entscheide des Kassationshofes bweichenden Resultate führen soll. Das ist aber schon im Hinblick auf die gegenseitige Stellung der verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts zu einander ausgeschlossen. Der Ausspruch des Kassationshofes, daß der Beklagte sich der behaupteten Verletzung des Urheberrechts nicht schuldig gemacht habe, muß hiernach auch für das Bundesgericht als Berufungsinstanz zum mindesten tatsächlich bindend sein (vgl. auch BGE 32 1 S. 166 ff. Erw. 3); eine erneute Prüfung der grundsätzlichen Frage der Verletzung des Urheberrechts, die der Kläger Choudens will, ist ausgeschlossen; hierüber liegt auch für den Zivilpunkt res judicata vor; erkannt: Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.