No federal appeal jurisdiction over unlawful arrest claim

BGE 34 II 795Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.07.1908Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Burkhardt appealed to the Federal Court after the Bern Police Chamber upheld the dismissal of his damages claim against Friedrich Pulver for alleged unlawful arrest and bodily injury. The Federal Court held that the unlawful arrest claim was governed by cantonal public law and therefore could not be used to reach the appeal value. The remaining bodily injury claim could not be heard because the appeal was not accompanied by the required written brief under Art. 67(4) OG. The court therefore did not enter into the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 50 ff. OR, Art. 67 Abs. 4 OG; admissibility of appeal and calculation of the amount in dispute: where one of several asserted claims is not subject to federal jurisdiction, it cannot be taken into account in determining the appeal value or the choice of procedure. A claim governed wholly by cantonal public law falls outside the scope of the federal civil-law assessment invoked by the appellant. If the remaining federally cognizable claim is not accompanied by the mandatory statement of reasons, the appeal is inadmissible in its entirety.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 3. Oktober 1908 in Sachen Burkhardt, Kl. u. Ber. Kl., gegen Pulver, Bekl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: objektive Voraussetzungen und Form. Klage aus Art. 50 ff. OR. wegen ungesetzlicher Verhaftung und Kör perverletzung. Eidgenössisches und kantonales Recht. Ist für die eine Forderung die Kompetenz des Bundesgerichts nicht gegeben, so kann sie für die Streitwertberechnung und damit auch für die Frage, ob mündliches oder schriftliches Verfahren, nicht in Betracht fallen. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil des korrektionellen Gerichts von Bern vom
  2. Dezember 1907 war der Beklagte Friedrich Pulver von der An schuldigung auf Mißhandlung und Nachlässigkeit im Amt mangels genügender Schuldbeweise ohne Entschädigung freigesprochen worden der Zivilkläger Burkhardt war mit seinem Enschädigungs und Kostenbegehren abgewiesen und zu 50 Fr. Verteidigungskosten des Beklagten verurteilt worden. Auf Appellation des Zivilklägers hin hat sodann die Polizei kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern unter dem 1. Juli 1908 erkannt:
  3. Die Zivilpartei, Fried. Burkhardt, wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Überprüfung unterliegend, mit ihrem gestellten Entschädigungs und Kostenbegehren abgewiesen. (2. und 3. Kosten.) B. Gegen das Urteil der Polizeikammer hat der Zivilkläger nunmehr rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt gemäß seinen vor den kantonalen Instanzen formulierten Rechts begehren, es sei in Aufhebung resp. Abänderung des wegen Ver letzung des Bundesrechts angefochtenen Urteils der bernischen Polizeikammer, der Beklagte an den Kläger zur Entrichtung einer Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5% seit 1. Juli 1906, und zwar: a) wegen ungesetzlicher Verhaftung des Klägers gemäß Art. 50 und 55 OR von 500 Fr., S

b) wegen Körperverletzung gemäß Art. 50 ff. OR von 3500 Fr. sowie zu den sämtlichen erst und oberinstanzlichen Interventions kosten zu verurteilen. Eine begründende Rechtsschrift ist der Berufungserklärung nicht beigelegt; in Erwägung:

  1. Der Kläger erhebt zwei getrennte Ansprüche, die erst unter Zusammenrechnung den für das mündliche Verfahren notwendigen Streitwert von 4000 Fr. erreichen. Falls daher der Anspruch wegen ungesetzlicher Verhaftung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht untersteht und somit für die Streitwertbestimmung außer Betracht fallen muß (BGE 20 S. 877 Erw. 2; 27 II S. 529 Erw. 2), so kann auf das Rechtsbegehren betreffend Entschädigung wegen Körperverletzung (für das offenbar ratione materiæ die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist) aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil es für dieses am Formerfordernis einer die Berufung begründenden Rechtsschrift (Art. 67 Abs. 4 OG) fehlt.
  2. Hinsichtlich jener Frage der ungesetzlichen Verhaftung nun hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beklagte habe dem vom Polizei hauptmann erteilten Haftbefehl unbedingt und ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit desselben Folge leisten müssen; in der Befolgung dieses Befehles könne daher eine schuldhafte Handlung des Be klagten nicht erblickt werden. Die Frage, ob der Beklagte in seiner Stellung als Polizeiorgan bei einer Verhaftung widerrechtlich oder schuldhaft gehandelt habe, wird nun aber in ihrem ganzen Umfang nicht vom eidgenössischen, sondern vom kantonal öffentlichen Rechte beherrscht; mit ihrer Verneinung fällt die Anwendbarkeit von Art. 50 und 55 OR außer Betracht und damit ist gesagt, daß dieses Entschädigungsbegehren (Berufungsantrag sub a) der Kom petenz des Bundesgerichts entzogen ist.
  3. Kann sonach für die bundesgerichtliche Kompetenz nur das zweite Rechtsbegehren in Betracht fallen, so ist auf dieses aus dem in Erwägung 1 angeführten Grunde - Mangel einer Rechts schrift nicht einzutreten; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

admissibilityamount in disputewritten brieffederal jurisdictioncantonal public lawdamages claimunlawful arrestbodily injury

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unlawful arrest damages claim fell within the Federal Court's jurisdiction and could count toward the appeal value.

Extrahierter Entscheid

The unlawful arrest claim was governed by cantonal public law, so it did not count for determining the value in dispute before the Federal Court.

Extrahierte Begründung

Because the legality and fault of the police officer's conduct in making the arrest were governed entirely by cantonal public law, the federal provisions invoked by the appellant were inapplicable; the claim was therefore خارج federal jurisdiction for value calculation purposes.

Kernrechtsfrage

Whether the bodily injury damages claim could be heard despite the absence of a written statement supporting the appeal.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal could not be entertained because the mandatory written brief was missing.

Extrahierte Begründung

Once the unlawful arrest claim was excluded from the amount in dispute, the remaining bodily injury claim did not satisfy the procedural form requirement under Art. 67(4) OG for a written explanatory submission.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal as a whole was admissible.

Extrahierter Entscheid

The Federal Court did not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Neither the amount-in-dispute requirement nor the form requirement was met for the claims that could be considered by the Federal Court.

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