Appeal inadmissible: municipal water supply relation is public law

BGE 34 II 792Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II27.06.1908Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the dispute over municipal water supply was governed by public law, not by private contract or servitude law. Because the water users' rights arose from a municipal regulation that could be amended unilaterally, the necessary element of a civil dispute under Art. 56 OG was missing. The Court therefore declined to hear the appeal and left open whether Art. 58 OG could otherwise have applied.

Regest

Art. 56 OG; public-law character of a municipality-run water supply relation; admissibility of appeal. The legal relationship between subscribers to a communal water supply and the municipality is not governed by private contract law where the service is organized by municipal regulation, amendable unilaterally by the municipality, and forms part of public administration. In such a case there is no civil dispute within the meaning of Art. 56 OG. The Federal Supreme Court is consequently incompetent to entertain the appeal; it need not examine whether the matter might fall under Art. 58 OG (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 2. Oktober 1908 in Sachen Gebrüder Stel und Genosse, Bekl. u. Ber. Bekl., gegen Ortsgemeinde Basadingen, Kl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Zivilrechtsstreitigkeit. Das Rechtsver hältnis zwischen den Abonnenten einer von einer Gemeinde betrie benen Wasserversorgung einerseits und der Gemeinde anderseits ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Am 25. Januar 1880 erließ die Berufungsbeklagte ein Reglement betreffend Überlassung von Wasser an Privatleute der Ortsgemeinde Basadingen , worin die Ortsgemeinde die Abgabe von Wasser an Private gegen eine Entrichtung eines Wasserzinses vorsah. Der jährliche Wasserzins wurde (im Art. 9 des Regle mentes) für gewöhnliche Verhältnisse auf 5 Fr. festgesetzt; für eine größere Anzahl von Häusern und für besondere Verhältnisse sollte der Wasserzins durch Beschluß der Ortskommission festgesetzt werden, wogegen das Rekursrecht an die Ortsgemeinde vorbehalten bleibe. Art. 8 des Reglementes lautet: Die Wasserabnehmer sind berechtigt, auf halbjährliche Aufkündung hin, den Wasserbezug aufzugeben. Anderseits steht der Gemeinde das Recht zu, Reglemente zu entwerfen und Anderungen an denselben vorzu nehmen, um solche ein halbes Jahr nach geschehener Mitteilung in Kraft treten zu lassen. Art. 14 lautet: Dieses Reglement ist jederzeit ganz oder teilweise revidierbar. Im Jahre 1907 erstellte die Ortsgemeinde Basadingen eine neue Wasserversorgung. Am 30. Januar 1908 wurde bekannt gemacht, daß laut Gemeindebeschluß vom 22. November 1907 die Wasser abgabe aus einer bestimmten, bisher bestehenden Wasserleitung (der Bachdellenleitung ) mit dem Bautermin der neuen Versorgung aufhöre. Von diesem Beschlusse wurden u. a. die heutigen Berufungs kläger betroffen, weshalb dieselben gegen die Ortsgemeinde einen Präsidialbefehl erwirkten, dahin lautend, es sei derselben bei einer Buße von 500 Fr. untersagt, die bestehende Wasserversorgung der Ortsgemeinde und die Zuleitungen zu den Liegenschaften der Appel lanten abzuändern oder zu unterbrechen, oder zu beseitigen. Hierauf reichte die Ortsgemeinde eine Klage ein mit dem Rechts begehren: Ist die Präsidialverfügung d. d. 7. März 1908 ge richtlich aufzuheben? Gegenüber diesem Rechtsbegehren stellten sich die Beklagten auf den Standpunkt, sie seien im Besitze einer Wasserrechtsservitut. B. Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
  2. Juni 1908 wurde obiges Rechtsbegehren der Ortsgemeinde Basadingen zweitinstanzlich im Sinne der Motive gutgeheißen, mit wesentlich folgender Motivierung: Es liege nicht eine Servitut, sondern ein obligatorisches Rechtsverhältnis vor; es müsse daher der Klägerin das Recht zuerkannt werden, das Rechtsverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Die von ihr angebrachte Kün digung erscheine als genügend mit dem Vorbehalt, daß die im Reglement über Wasserabgabe vorgesehene Frist von 6 Monaten eingehalten werde. C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. In der Berufungserklärung wird bemerkt, es finde auf das streitige Rechtsverhältnis ohne Zweifel das schweizerische OR An wendung; in Erwägung:
  3. Indem sie auf den vorliegenden Rechtsstreit Art. 8 des Reglementes betr. Überlassung von Wasser an Privatleute der Gemeinde Basadingen zur Anwendung gebracht hat, hat die Vor instanz implicite festgestellt, daß das streitige Rechtsverhältnis, welches sie allerdings ein obligatorisches nennt, von diesem Reg lement beherrscht sei. Nun bestimmt aber Art. 8 des angeführten Reglementes, daß der Gemeinde das Recht zustehe, Reglemente zu entwerfen und Anderungen an denselben vorzunehmen, um solche ein halbes Jahr nach geschehener Mitteilung in Kraft treten zu

lassen , und nach Art. 14 ist das Reglement (durch Mehrheits beschluß der Ortsgemeinde) jederzeit ganz oder teilweise revidierbar. Die Rechte der Wasserbezüger sind somit nicht durch einen privat rechtlichen Vertrag geregelt, der seiner Natur nach nur unter beidseitiger Zustimmung abgeändert werden könnte, sondern es sind dieselben von einem Reglemente beherrscht, das von der Orts gemeinde jederzeit und ohne Begrüßung der Wasserbezüger abge ändert werden kann. M. a. W. es handelt sich nicht um ein Rechts verhältnis zwischen einander koordinierten Parteien, sondern um ein Verhältnis zwischen einem staatsähnlichen Organismus (Orts gemeinde) als solchem und den der Territorialhoheit dieses Orga nismus unterworfenen Personen, wie denn auch die Festsetzung des Wasserzinses für eine größere Zahl von Häusern und für besondere Verhältnisse , nicht etwa der vertraglichen Verein barung, sondern einer Verfügung der Ortskommission unter Wahrung des Rekurses an die Ortsgemeinde vorbehalten wurde. Die Ortsgemeinde Basadingen tritt hier auch nicht etwa als Eigen tümerin eines zu fiskalischen Zwecken ins Leben gerufenen Gewerbe betriebes auf, sondern sie handelt gemäß einer nach modernen Rechts anschauungen bestehenden staatlichen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung einen Zweig der öffentlichen Verwaltung bildet. Darnach liegt aber weder ein Verhältnis des Sachenrechts vor, wie die Kläger zuerst behaupteten, noch (wie sie nunmehr in ihrer Berufungserklärung annehmen) ein Verhältnis des Obligationenrechts, sondern vielmehr ein solches des öffentlichen Rechts. 2. Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung infolge Fehlens des Requisits einer Zivilrechts streitigkeit im Sinne von Art. 56 OG inkompetent, wobei nicht untersucht zu werden braucht, ob eventuell ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 vorliegen würde; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

public lawmunicipal regulationwater supplycivil jurisdictionservitudeadministrative service