Art. 56 OG; public-law character of a municipality-run water supply relation; admissibility of appeal. The legal relationship between subscribers to a communal water supply and the municipality is not governed by private contract law where the service is organized by municipal regulation, amendable unilaterally by the municipality, and forms part of public administration. In such a case there is no civil dispute within the meaning of Art. 56 OG. The Federal Supreme Court is consequently incompetent to entertain the appeal; it need not examine whether the matter might fall under Art. 58 OG (consid. 1-2).
lassen , und nach Art. 14 ist das Reglement (durch Mehrheits beschluß der Ortsgemeinde) jederzeit ganz oder teilweise revidierbar. Die Rechte der Wasserbezüger sind somit nicht durch einen privat rechtlichen Vertrag geregelt, der seiner Natur nach nur unter beidseitiger Zustimmung abgeändert werden könnte, sondern es sind dieselben von einem Reglemente beherrscht, das von der Orts gemeinde jederzeit und ohne Begrüßung der Wasserbezüger abge ändert werden kann. M. a. W. es handelt sich nicht um ein Rechts verhältnis zwischen einander koordinierten Parteien, sondern um ein Verhältnis zwischen einem staatsähnlichen Organismus (Orts gemeinde) als solchem und den der Territorialhoheit dieses Orga nismus unterworfenen Personen, wie denn auch die Festsetzung des Wasserzinses für eine größere Zahl von Häusern und für besondere Verhältnisse , nicht etwa der vertraglichen Verein barung, sondern einer Verfügung der Ortskommission unter Wahrung des Rekurses an die Ortsgemeinde vorbehalten wurde. Die Ortsgemeinde Basadingen tritt hier auch nicht etwa als Eigen tümerin eines zu fiskalischen Zwecken ins Leben gerufenen Gewerbe betriebes auf, sondern sie handelt gemäß einer nach modernen Rechts anschauungen bestehenden staatlichen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung einen Zweig der öffentlichen Verwaltung bildet. Darnach liegt aber weder ein Verhältnis des Sachenrechts vor, wie die Kläger zuerst behaupteten, noch (wie sie nunmehr in ihrer Berufungserklärung annehmen) ein Verhältnis des Obligationenrechts, sondern vielmehr ein solches des öffentlichen Rechts. 2. Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung infolge Fehlens des Requisits einer Zivilrechts streitigkeit im Sinne von Art. 56 OG inkompetent, wobei nicht untersucht zu werden braucht, ob eventuell ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 vorliegen würde; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.