Art. 10 Ziff. 1 PatG; novelty of an invention patent: a patent lacks novelty not only where each element is individually known, but also where the claimed combination merely aggregates previously known means without original technical achievement. If the decisive technical conception originates in an earlier patented device, later adaptations using substitute means for an analogous purpose do not restore novelty (consid. 4-5). Remittal for expert evidence is unnecessary when the file, patent specifications, drawings, and party statements suffice to determine the prior state of the art and the relationship between the compared devices (consid. 3).
nach Anspruch 1, bei welcher die Hülsen mehrere Vorsprünge be sitzen und diese aus den Hülsen nach innen vorspringende Zacken sind 3) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften nach Anspruch 1, bei welcher die Hülsen mehrere Vorsprünge be sitzen und diese aus den Hülfen nach innen vorspringende Kreis wulste sind; 4) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften nach Anspruch 1, bei welcher der Vorsprung der Hülsen eine mit Draht versehene Einschnürung ist. Aus der den Patentansprüchen vorausgeschickten Beschreibung der Vorrichtung des Beklagten, sowie den beigefügten Zeichnungen ist ersichtlich, daß auch der Beklagte eine an beiden Enden umgebördelte Hülse (vgl. Patentanspruch Nr. 2 des Klägers) verwendet und (wie der Kläger in seinem Patentanspruch Nr. 3) zwischen der äußern Umbördelung der Hülse und der Außenwand des Traggerätes (Koffers oder Handkoffers) einen flachen Ring ( Scheibe ) anbringt, durch welchen das Ausgleiten der Hülsen nach innen verhindert wird. Außerdem bringt der Beklagte einen solchen Ring auch an der Innenseite des Traggerätes an, um das Ausgleiten der Hülse nach außen zu verhindern. Über die im Oktober 1905 erfolgte Vorführung der Haas'schen Erfindung im Bureau des Beklagten hat ein Angestellter des letztern, Leon Ador, als Zeuge u. a. folgendes ausgesagt: Vor dem Be such des Haas hat man solche Griffe im bekl. Geschäft meist durch Annageln, Annähen oder Anleimen befestigt. Vor 18 Jahren haben wir es schon einmal mit œillets probiert; es hatte dies aber mehr den Zweck der Garnitur. Die Vorinstanz hat in der Fabrik des Beklagten einen Augen schein vorgenommen und dabei konstatiert, daß sich der Beklagte der in seiner Patentschrift beschriebenen Vorrichtung zur Befestigung von Handgriffen an Handkoffern tatsächlich bedient. Eine Expertise wurde von der Vorinstanz nicht angeordnet. 2. Da nur der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen hat, so fragt es sich einzig, ob das Patent des Beklagten mit Recht wegen mangelnder Neuheit (vgl. Art. 10 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betr. die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888) nichtig erklärt worden sei, während die (von der Vorinstanz ver neinte) Frage, ob die Erfindung des Beklagten eine Nachahmung der klägerischen darstelle (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 24 des zitierten Bundesgesetzes), als solche nicht mehr zu untersuchen ist. Diese Prozeßlage hindert jedoch das Bundesgericht nicht, der vom Beklagten in Anspruch genommenen Erfindung gegebenen Falles auch in bezug auf solche Punkte die Eigenschaft der Neuheit ab zusprechen, in bezug auf welche sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz herausstellen sollte, daß die Vorrichtung des Beklagten eine Nachahmung der klägerischen ist. Denn insoweit sich eine Vor richtung als Nachahmung einer andern, bereits patentierten, also in Fachkreisen allgemein bekannten Vorrichtung erweist, kann jedenfalls nicht als neu bezeichnet werden. 3. Dem Eventualantrag des Beklagten auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Anordnung einer von ihm schon in der Klagebeantwortung beantragten Expertise wäre nur dann Folge zu geben, wenn auf Grund der vorliegenden Akten ein Ent scheid über die in Erwägung 2 hievor präzisierte Streitfrage nicht gefällt werden könnte. Wie aber aus den nachfolgenden Ausfüh rungen ersichtlich ist, gestatten die vorliegenden Akten, insbesondere die in den Patentschriften enthaltenen Beschreibungen und Zeich nungen, in Verbindung mit den eigenen Erklärungen des Beklagten und der Zeugenaussage seines Angestellten Ador (vgl. oben sub 1), festzustellen, welche Elemente der Vorrichtung des Beklagten schon früher bekannt waren. 4. Werden nämlich die von beiden Parteien zur Befestigung der Handgriffe verwendeten, aus den Patentschriften ersichtlichen Vor richtungen in ihre Bestandteile zerlegt, so erweist sich zunächst die Hülse mit umgebördelten Rändern als beiden Vorrich tungen gemeinsam, woraus folgt, daß dieselbe jedenfalls vom Be klagten nicht als neu in Anspruch genommen werden kann. Was sodann die Anbringung eines (vom Kläger Deckscheibe , vom Be klagten einfach Scheibe genannten) flachen Ringes zwischen dem äußern umgebördelten Rande der Hülse und der Außenwand des Koffers (oder der Tragleiste des Handkoffers) zur Verhinderung eines Ausgleitens der Hülse nach innen betrifft, so war dieses Mittel ebenfalls schon im Patente des Klägers bezw. seines Rechts
vorgängers Haas (vgl. dessen Patentanspruch Nr. 2) vorgesehen Die Anbringung eines solchen Ringes auch an der Innenwand des Koffers (zwischen dieser und dem innern umgebördelten Rand der Hülse), behufs Verhinderung eins Ausgleitens der Hülse nach außen, ist allerdings auf den Beklagten zurückzuführen, stellt sich indessen als notwendige Folge des Umstandes dar, daß der Be klagte behufs Befestigung des Hanfseiles an der Hülse die Klemm scheibe des Klägers nicht benutzt, diese Klemmscheibe aber die Neben funktion versah, das Ausgleiten der Hülse nach außen zu verhinder Der Beklagte hat also behufs Erreichung des angegebenen Zweckes (Verhindern des Ausgleitens der Hülse nach außen) einfach das vom Kläger bezw. Haas angewendete Mittel (Klemmscheibe) durch ein anderes, behufs Erreichung eines analogen Zweckes (Verhin derung des Ausgleitens der Hülse nach innen) ebenfalls schon vom Kläger bezw. Haas angewendetes Mittel (Deckscheibe) ersetzt weshalb auch hier von Neuheit nicht gesprochen werden kann, ganz abgesehen davon, daß jene flachen Ringe ( Deckscheibe , Scheiben ) in den Patentansprüchen des Beklagten nicht erwähnt sind, also genau genommen keinen Bestandteil der von ihm patentierten Vorrichtung bilden. Nicht der klägerischen Vorrichtung entnommen ist freilich das vom Beklagten behufs Befestigung des Hanfseiles an der Hülse angewendete Mittel, nämlich das Einpressen des Seiles in die nach innen mit Vorsprüngen versehene Hülse. Nun steht aber fest (was übrigens der Beklagte zugegeben hat), daß schon früher, an verschiedenen Gegenständen, solche nach innen mit Vorsprüngen versehene Hülsen behufs Einpressung von Seilenden allgemein ver wendet zu werden pflegten. Es entbehrt also auch dieses, vom Be klagten als der wichtigste Teil seiner Erfindung beanspruchte Element des Charakters der Neuheit. 5. Stellen sich nach dem gesagten sämtliche Bestandteile der Vor richtung des Beklagten entweder als schon vorher allgemein bekannt oder aber als speziell der klägerischen Vorrichtung entlehnte Elemente dar, so könnte von einer Neuheit der Vorrichtung des Beklagten nur dann die Rede sein, wenn zu sagen wäre, daß die Kombi nation jener bereits bekannten Elemente auf einem originellen Gedanken beruhe und einen wesentlichen technischen Fortschritt dar stelle. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil aus den Akten (insbesondere der oben sub 1 wiedergegebenen Zeugenaussage des beklagtischen Angestellten Ador) resultiert, daß der Beklagte über haupt erst infolge Vorführung der vom Kläger patentierten Er findung durch den Rechtsvorgänger des Klägers, Haas, auf den Gedanken gekommen ist, das Annähen, Annageln oder Ankleben der Handgriffe an Koffern durch die Befestigung des Griffes (d. h. des mit Leder überzogenen Hanfseiles) an einer Hülse und durch Befestigung dieser Hülse am Koffer (mittels Umbördelns ihrer Ränder und Verwendung von Scheiben oder Ringen) zu ersetzen. Originell und einen wesentlichen technischen Fortschritt bedingend war aber gerade diese Idee des Haas, das Hanffeil nicht direkt am Koffer, sondern zunächst an einer Hülse und dann diese am Koffer zu befestigen, während die Art und Weise der Befestigung des Hanfseiles an der Hülse durch verschiedene Mittel erreicht werden konnte und übrigens von Haas durch ein neues (Klemm scheibe), vom Beklagten dagegen durch ein altes Mittel (Einpressen) erreicht worden ist. Es ist somit das Patent des Beklagten von der Vorinstanz mit Recht wegen mangelnder Neuheit der von ihm in Anspruch ge nommenen Erfindung nichtig erklärt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels gerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1908 bestätigt.