Copyright protection of furniture plans versus design law

BGE 34 II 745Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II30.03.1900Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff, a furniture manufacturer, sought damages from a carpenter for allegedly unauthorized reproduction of room plans and imitation of a furnished room. The Federal Supreme Court held that the plans were not protected by copyright because they served an industrial, practical purpose rather than a scientific or artistic one. The Court further held that the furniture itself was not a copyright work, and that Art. 11 no. 8 UrhRG did not apply because the plans were not architectural. Any possible design-law protection under the MMG failed because the required deposit had not been made. The appeal was dismissed and the cantonal judgment dismissing the claim was fully confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 8 UrhRG; Art. 11 Ziff. 8 UrhRG; Art. 2 MMG: plans and drawings intended as models for the industrial manufacture of furniture are not protected by copyright where their purpose is practical use rather than a scientific or artistic end. The aesthetic element is merely accessory and does not convert such documents or the resulting objects into copyright works. Art. 11 no. 8 UrhRG is confined to architectural plans. If design protection under the MMG is invoked, the statutory precondition of deposit must be satisfied; absent deposit, no protection arises (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 22. Dezember 1908 in Sachen Knuchel Kahl, Kl. u. Ber. Kl., gegen Heiderich, Bekl. u. Ber. Bekl. Kopie von Plänen und Zeichnungen für eine Zimmerausstattung und Nachahmung dieser Ausstattung. Art. 8, 11 Ziff. 8 UrhRG; Art. 2 MMG. A. Durch Urteil vom 2. September 1908 hat die I. Apellations kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 700 Fr. Schaden ersatz nebst 5% Zins seit 18. November 1907 zu bezahlen? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in rich

tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage, gestützt auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, im vollen Umfang gutgeheißen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin seine Berufungsanträge erneuert und eventuell beantragt, es sei Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu sprechen, weiter even tuell, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen behufs Beweis abnahme, speziell durch Expertise über den künstlerischen Charakter der fraglichen Pläne. Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch tenen Urteils angetragen und dabei bemerkt, der Rückweisungs antrag sei, weil nicht schon in der Berufungserklärung gestellt, unzulässig; eventuell hat er seinerseits Rückweisung zur Festsetzung des Schadens, sowie darüber, daß bei der Ausführung des zweiten Zimmers Abänderungen an den übergebenen Plänen vorgenommen worden seien, beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Klägerin, die eine Möbelfabrik betreibt, übergab dem Beklagten, der Schreinermeister ist, die Ausführung eines Teils einer Zimmerausstattung in Mahagoniholz nach Plänen, die in ihrem, der Klägerin, Bureau augefertigt worden waren. Der Be klagte fertigte nun noch ein zweites Zimmer nach diesen Plänen an und stellte es in der Gewerbehalle der Kantonalbank aus. Die Klägerin hatte schon vor dieser Ausstellung die Pläne beim Be klagten abholen lassen, und sie belangt nunmehr wegen der ihrer Ansicht nach unbefugten Herstellung des zweiten Zimmers und zweier anderer Zimmer nach ihren Plänen bezw. nach Kopien von solchen den Beklagten auf Schadenersatz, und zwar heute noch einzig gestützt auf die Bestimmungen des UrhRG; die Klagebegründung aus Art. 50 ff. und 110 ff. OR, die sie vor den kantonalen In stanzen vorgebracht hatte, hat sie vor Bundesgericht nicht wieder aufgenommen, offenbar, weil hiefür der Streitwert für die Beru fung fehlen würde.
  2. Die Gesetzesbestimmung, die die Klägerin als verletzt be zeichnet, ist Art. 8 UrhRG; die Klägerin vertritt die Auffassung, sowohl die Kopie der Pläne oder Zeichnungen, als auch die An fertigung der Möbel direkt nach den Originalzeichnungen enthalte eine Verletzung der gedachten Bestimmung in sich. Der Beklagte bestreitet, daß es sich um nach Art. 8 UrhRG geschützte Pläne oder Zeichnungen handelt; er hat bestritten, Kopien davon gemacht zu haben, und nimmt weiter den Standpunkt ein, die nach den Plänen hergestellten Möbel seien keine Kunstwerke. Die Vorinstanz hat vorab verbindlich festgestellt, daß eine Vervielfältigung der Zeichnungen als solcher nicht dargetan ist; es kann sich daher nur noch um die Nachahmung durch die Ausführung handeln. Nun sind unter den technischen und ähnlichen Zeichnungen des Art. 8 UrhRG, wie v. Orelli Komm. S. 65 f. zutreffend ausführt, nur die Zeichnungen zu verstehen, bei denen ein wissenschaftlicher, nicht ein künstlerischer Zweck obwaltet. Ein solcher Zweck liegt hier offen bar von vornherein nicht vor. Aber auch abgesehen hievon fallen weder die Pläne noch die nach ihnen hergestellten Möbel unter das UrhdG. Ihr Zweck ist nicht sowohl, der Befriedigung eines ästhe tischen Bedürfnisses zu dienen, als vielmehr der, zum praktischen Gebrauche bestimmt zu sein, wobei die ästhetische Wirkung allen falls als Nebenzweck erscheint. Zeichnungen und Pläne, die diesem Zwecke dienen, können nun aber nicht dem UrhRG unterstehen, sondern nur nach dem Bundesgesetz über die gewerblichen Muster und Modelle (MMG) geschützt sein. Auf die Zeichnungen trifft Art. 2 MMG (vom 30. März 1900) zu: sie stellen eine äußere Formgebung dar, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegen standes als Vorbild dienen soll. Die Befriedigung des ästhetischen Sinnes, die dabei ebenfalls eine Rolle spielt und beim Musterschutz überhaupt eine Rolle spielen muß, da ja das MMG die sog. Ge ist hier schmacksmuster, nicht die Gebrauchsmuster, beschlägt, nicht aus dem Gegenstand sich ergebender Selbstzweck; der Zweck der Zeichnungen ist, als Vorbild für die Herstellung eines Gegen standes zu dienen, und zwar für die gewerbliche Herstellung, da die Klägerin nach diesen Plänen Zimmer auf Bestellungen in ihrer gewerblichen Tätigkeit ausführt oder ausführen läßt. Das schließt aber einen Schutz durch das UrhRG aus. Daß speziell Art. 11 Ziff. 8 UrhRG von der Klägerin zu Unrecht angerufen wird, indem diese Bestimmung nur auf architektonische Pläne Anwen

dung findet, hat bereits die Vorinstanz dargelegt. Da demnach die fraglichen Zeichnungen den Urheberrechtsschutz ihrer Natur nach nicht genießen, und es für den Schutz durch das MMG an der notwendigen Voraussetzung der Hinterlegung fehlt, muß die Klage mit den Vorinstanzen abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Sep tember 1908 in allen Teilen bestätigt.

Schlagwörter

copyrightdesign protectionindustrial drawingsfurniture plansimitationartistic characterdeposit requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the room plans and drawings were protected by copyright under Art. 8 UrhRG.

Extrahierter Entscheid

No. The plans served a practical manufacturing purpose, not a scientific or artistic one, and therefore were not protected as copyright drawings.

Extrahierte Begründung

Art. 8 UrhRG covers technical or similar drawings only when a scientific purpose predominates. Here the drawings were intended as models for the industrial production of furniture, so copyright law did not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the furniture made according to the plans could be treated as a protected artistic work under copyright law.

Extrahierter Entscheid

No. The furniture and the plans belonged to the sphere of industrial design, not copyright.

Extrahierte Begründung

Their purpose was practical use in commercial production; any aesthetic effect was merely incidental. Such objects fall, if at all, under the design law, not the copyright act.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 11 no. 8 UrhRG afforded protection for the plans.

Extrahierter Entscheid

No. That provision applies only to architectural plans, which these were not.

Extrahierte Begründung

The lower court was correct that the invoked copyright provision did not fit the nature of the plans.

Kernrechtsfrage

Whether protection under the Federal Act on Designs and Models could be invoked despite the lack of deposit.

Extrahierter Entscheid

No. The necessary condition for design protection was not fulfilled because no deposit had been made.

Extrahierte Begründung

The drawings could in principle fall under Art. 2 MMG as external forms serving as models for industrial manufacture, but protection under that statute required deposit, which was absent.

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