- Arteil vom 22. Dezember 1908 in Sachen
Knuchel Kahl, Kl. u. Ber. Kl., gegen Heiderich,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Kopie von Plänen und Zeichnungen für eine Zimmerausstattung und
Nachahmung dieser Ausstattung. Art. 8, 11 Ziff. 8 UrhRG; Art. 2
MMG.
A. Durch Urteil vom 2. September 1908 hat die I. Apellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 700 Fr. Schaden
ersatz nebst 5% Zins seit 18. November 1907 zu bezahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrage:
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage, gestützt
auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, im vollen Umfang
gutgeheißen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin
seine Berufungsanträge erneuert und eventuell beantragt, es sei
Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu sprechen, weiter even
tuell, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen behufs Beweis
abnahme, speziell durch Expertise über den künstlerischen Charakter
der fraglichen Pläne.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen und dabei bemerkt, der Rückweisungs
antrag sei, weil nicht schon in der Berufungserklärung gestellt,
unzulässig; eventuell hat er seinerseits Rückweisung zur Festsetzung
des Schadens, sowie darüber, daß bei der Ausführung des zweiten
Zimmers Abänderungen an den übergebenen Plänen vorgenommen
worden seien, beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, die eine Möbelfabrik betreibt, übergab dem
Beklagten, der Schreinermeister ist, die Ausführung eines Teils
einer Zimmerausstattung in Mahagoniholz nach Plänen, die in
ihrem, der Klägerin, Bureau augefertigt worden waren. Der Be
klagte fertigte nun noch ein zweites Zimmer nach diesen Plänen
an und stellte es in der Gewerbehalle der Kantonalbank aus. Die
Klägerin hatte schon vor dieser Ausstellung die Pläne beim Be
klagten abholen lassen, und sie belangt nunmehr wegen der ihrer
Ansicht nach unbefugten Herstellung des zweiten Zimmers und
zweier anderer Zimmer nach ihren Plänen bezw. nach Kopien von
solchen den Beklagten auf Schadenersatz, und zwar heute noch einzig
gestützt auf die Bestimmungen des UrhRG; die Klagebegründung
aus Art. 50 ff. und 110 ff. OR, die sie vor den kantonalen In
stanzen vorgebracht hatte, hat sie vor Bundesgericht nicht wieder
aufgenommen, offenbar, weil hiefür der Streitwert für die Beru
fung fehlen würde.
- Die Gesetzesbestimmung, die die Klägerin als verletzt be
zeichnet, ist Art. 8 UrhRG; die Klägerin vertritt die Auffassung,
sowohl die Kopie der Pläne oder Zeichnungen, als auch die An
fertigung der Möbel direkt nach den Originalzeichnungen enthalte
eine Verletzung der gedachten Bestimmung in sich. Der Beklagte
bestreitet, daß es sich um nach Art. 8 UrhRG geschützte Pläne
oder Zeichnungen handelt; er hat bestritten, Kopien davon gemacht
zu haben, und nimmt weiter den Standpunkt ein, die nach den
Plänen hergestellten Möbel seien keine Kunstwerke. Die Vorinstanz
hat vorab verbindlich festgestellt, daß eine Vervielfältigung der
Zeichnungen als solcher nicht dargetan ist; es kann sich daher nur
noch um die Nachahmung durch die Ausführung handeln. Nun
sind unter den technischen und ähnlichen Zeichnungen des Art. 8
UrhRG, wie v. Orelli Komm. S. 65 f. zutreffend ausführt, nur
die Zeichnungen zu verstehen, bei denen ein wissenschaftlicher, nicht
ein künstlerischer Zweck obwaltet. Ein solcher Zweck liegt hier offen
bar von vornherein nicht vor. Aber auch abgesehen hievon fallen
weder die Pläne noch die nach ihnen hergestellten Möbel unter das
UrhdG. Ihr Zweck ist nicht sowohl, der Befriedigung eines ästhe
tischen Bedürfnisses zu dienen, als vielmehr der, zum praktischen
Gebrauche bestimmt zu sein, wobei die ästhetische Wirkung allen
falls als Nebenzweck erscheint. Zeichnungen und Pläne, die diesem
Zwecke dienen, können nun aber nicht dem UrhRG unterstehen,
sondern nur nach dem Bundesgesetz über die gewerblichen Muster
und Modelle (MMG) geschützt sein. Auf die Zeichnungen trifft
Art. 2 MMG (vom 30. März 1900) zu: sie stellen eine äußere
Formgebung dar, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegen
standes als Vorbild dienen soll. Die Befriedigung des ästhetischen
Sinnes, die dabei ebenfalls eine Rolle spielt und beim Musterschutz
überhaupt eine Rolle spielen muß, da ja das MMG die sog. Ge
ist hier
schmacksmuster, nicht die Gebrauchsmuster, beschlägt,
nicht aus dem Gegenstand sich ergebender Selbstzweck; der Zweck
der Zeichnungen ist, als Vorbild für die Herstellung eines Gegen
standes zu dienen, und zwar für die gewerbliche Herstellung, da
die Klägerin nach diesen Plänen Zimmer auf Bestellungen in ihrer
gewerblichen Tätigkeit ausführt oder ausführen läßt. Das schließt
aber einen Schutz durch das UrhRG aus. Daß speziell Art. 11
Ziff. 8 UrhRG von der Klägerin zu Unrecht angerufen wird,
indem diese Bestimmung nur auf architektonische Pläne Anwen
dung findet, hat bereits die Vorinstanz dargelegt. Da demnach die
fraglichen Zeichnungen den Urheberrechtsschutz ihrer Natur nach
nicht genießen, und es für den Schutz durch das MMG an der
notwendigen Voraussetzung der Hinterlegung fehlt, muß die Klage
mit den Vorinstanzen abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Sep
tember 1908 in allen Teilen bestätigt.